Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 122/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


9C_122/2008

Urteil vom 29. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

J. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar
2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 20. Dezember 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu
enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass diese gesetzlichen Mindestanforderungen vorliegend offensichtlich nicht
erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid
(Bundes-)Recht verletzen, insbesondere die von ihm einzig beanstandete
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruhen sollte (Art. 97
Abs. 1 BGG),
dass er mit seinen nicht weiter unterlegten Vorbringen lediglich die
medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die
Vorinstanz zieht, was eine unzulässige appellatorische Kritik darstellt
(Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler