Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 121/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_121/2008

Urteil vom 4. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Baur, Greifengasse
1, 4058 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene S.________ war von April 1975 bis Ende Juli 2003 Lehrer an
der Schule X._______. Im Juli 2004 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung an und beantragte Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art. Nach Abklärungen unter anderem zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer
Sicht und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle
Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. Februar 2007 den Anspruch auf eine
Invalidenrente. Am folgenden Tag verfügte sie zudem den einstweiligen Abschluss
der Massnahmen beruflicher Art.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des S.________ hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügungen vom 15. und 16. Februar
2007 auf und sprach dem Versicherten eine Viertelrente (ab von der IV-Stelle
noch zu bestimmenden Beginn) samt Verzugszins auf den rückständigen
Betreffnissen sowie berufliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu. Die
Parteientschädigung setzte es auf Fr. 2000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
152.- fest (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 11. Oktober 2007 sei teilweise aufzuheben und
ihm rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder die
IV-Stelle zurückzuweisen, die Ansprüche spätestens ab 1. September 2005 zu
verzinsen, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren
allenfalls zu verzichten und die Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren auf Fr. 5020.60 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG ist insbesondere
gegeben bei einer unvollständigen (gerichtlichen) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007 E. 3) und
bei einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG
(Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3; Urteil 9C_534/2007 vom 27.
Mai 2008 E. 1; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).

2.
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht angefochten, soweit er
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 ff. IVG) betrifft. Materiell
streitig und zu prüfen ist einzig die vom kantonalen Gericht zugesprochene
Viertelrente.

3.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und BGE 128 V
29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 40 %
ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das
Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik bestimmt (vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 221). Dabei ist es vom monatlichen Bruttolohn von
Männern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ("Total") in
Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 1+2 des Arbeitsplatzes (Verrichtung höchst
anspruchsvoller und schwierigster resp. selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten) ausgegangen. Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare
Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz entsprechend der Einschätzung des Dr. med.
A.________ im psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2005, welchem voller
Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), mit Ergänzung vom 21. November
2005 auf 70 % in einer zum angestammten Beruf als Lehrer alternativen Tätigkeit
festgesetzt.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens vom 14. Oktober
2005. Die Beurteilung des Experten beruhe nicht auf den vollständigen
medizinischen Akten. Im Gutachten fehle denn auch eine Auseinandersetzung mit
der das depressive Bild begleitenden massiven Somatisierung und mit der
Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.8.
Aufgrund des (wahren) Krankheitsbildes hätte es im Übrigen wohl mehr als eines
Untersuchungstermins bedurft, um in Bezug auf die daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit eine fundierte Longitudinalprognose abgeben zu können.

4.1 Einem ärztlichen Bericht ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008
E. 4.2).

In Bezug auf den Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens unter dem
Gesichtspunkt der Dauer der Untersuchung gilt, dass sich ein allgemein gültiger
Zeitrahmen nicht angeben lässt. Massgebend sind in erster Linie die
Fragestellung sowie die zu beurteilende Psychopathologie. Ein sehr hoher
Zeitaufwand kann erforderlich sein, um den Verdacht auf eine Simulation einer
psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu
erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen
traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wichtigste Grundlage der
Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters - allenfalls neben
standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist (Urteil I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ein Gutachten, welches
die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, in seinem Beweiswert
gemindert wird (Urteil 9C_51/2008 vom 30. Juni 2008 E.2.2 mit Hinweisen). Es
steht fest, dass die Berichte des PD Dr. med. B.________ vom 24. August 2000
und des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Februar (recte: 1. März) 2005 im
Gutachten vom 14. Oktober 2005 beim Aktenauszug nicht erwähnt werden. Dies ist
mit Bezug auf den zweiten Bericht aber schon deshalb ohne Bedeutung, weil darin
lediglich eine psychiatrische Begutachtung empfohlen wurde, welche dann auch
stattfand. Der Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 24. August 2000 über die
Gastroskopie vom selben Tag sodann wurde im Bericht des Hausarztes Dr. med.
D.________ vom 12. August 2004 unter den Beilagen erwähnt. Eine Kopie davon
befindet sich auf der Rückseite der zweiten Seite des hausärztlichen Berichtes,
welcher dem psychiatrischen Gutachter vorgelegen hat. Es kommt dazu, dass die
von PD Dr. med. B.________ diagnostizierten kleine Hiatushernie und ganz
diskrete, erosive Refluxoesophagitis resp. die mit dem Stress in Zusammenhang
stehende Motilitätsstörungen im Sinne einer erhöhten Empfindlichkeit von Magen
und Darm offenbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Weder
äusserte sich der Gastroenterologe dahingehend, noch finden sich diesbezügliche
Hinweise in den Akten. Gemäss Hausarzt hatten die abdominellen Beschwerden
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 12. August 2004).
Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter, er habe unter verschiedenen somatischen Beschwerden gelitten, welche
sich als psychosomatische herausgestellt hätten. Der Experte hatte somit
durchaus Kenntnis von den abdominellen Beschwerden und hätte unzweifelhaft die
notwendigen Abklärungen veranlasst, wenn er dies für eine Diagnosestellung lege
artis als erforderlich erachtet hätte. Dies gilt auch für die Frage einer
allfälligen narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche Diagnose sich
aufgrund der Befunde nicht stellen lasse, wie der Gutachter in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2005 festhielt. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte ungenügende Exploration in zeitlicher Hinsicht
ist nicht substanziiert begründet, zumal es schon an einer Angabe zur Dauer der
Untersuchung fehlt. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 23. August 2004 den Beweiswert
des Gutachtens vom 14. Oktober 2005 bestreitet, übt er unzulässige
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_882/2007 vom
11. April 2008 E. 5.1).

5.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei ohne Begründung von der
erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 70 % in alternativen
Tätigkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2005
ausgegangen. Insbesondere habe sie die in Anbetracht der vielschichtigen
Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit beantragte Einholung eines
Gutachtens bei der BEFAS nicht behandelt und damit Bundesrecht verletzt. Ein
diesbezüglicher Abklärungsbedarf ergebe sich auch aus dem Eintrag vom 2.
November 2006 im Protokoll der IV-Stelle vom 30. April 2007.

Das kantonale Gericht hat zu den im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen in
der vorinstanzlichen Beschwerde keine Ausführungen gemacht. Bei der Ermittlung
des Invaliditätsgrades ist es davon ausgegangen, trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung seien Tätigkeiten mit einem Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster resp.
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sinne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (S. 22 und 43) im
Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar (E. 3).

5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein
solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen.
5.2
5.2.1 Dr. med. A.________ stellte die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht bezifferte er auf 70 % in alternativen Tätigkeiten.
In seinem ergänzenden Bericht vom 26. November 2005 führte der Gutachter aus,
der Explorand sei zur Zeit als Lehrer nicht arbeitsfähig. Theoretisch sollte er
durchaus in der Lage sein, an einem anderen Arbeitsplatz eine vorläufig
genügende Leistung zu erbringen. Dabei bestehe aufgrund der Tatsache, dass der
Explorand noch zu wenig genügend Distanz zur letzten depressiven Phase gefunden
habe, eine um 30 % verminderte Belastbarkeit. Es könne jedoch angenommen
werden, dass innerhalb von etwa drei Monaten ab Arbeitsbeginn eine genügende
Stabilität vorhanden sei, um eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wenn die
Vorinstanz aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzung ohne weiteres davon
ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei, so beruht dies weder auf einer
mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine breite Ausbildung:
Universitätsabschluss in verschiedenen naturwissenschaftlichen Fächern, Besuch
des Lehrerseminars, berufsbegleitende Weiterbildung zum Werklehrer sowie
Absolvierung eines einjährigen Zusatzstudiums in Heilpädagogik. Er
unterrichtete nach der Ausbildung an der Universität und am Lehrerseminar zwar
während mehreren Jahren ununterbrochen an derselben Schule. Eine andere Stelle
hatte er nie inne gehabt. Die gemäss Berufsberatung (vgl.
Protokoll-Eintragungen vom 10. Juli und 2. November 2006) davon herrührenden
Ängste vor anderen «Arbeitswelten» sind zwar nachvollziehbar, bei adäquater,
auf die Erhöhung der Sozialkompetenzen gerichteter psychotherapeutischer
Behandlung mit zumutbarer Willensanstrengung jedoch überwindbar. Fragen kann
sich einzig, ob die jahrzehntelange Lehrer-Tätigkeit an derselben Schule einen
höheren Abzug vom Tabellenlohn als 5 % rechtfertigte. Dieser Punkt kann
indessen offen bleiben. Aufgrund der gesamten Umstände könnte der Abzug
jedenfalls nicht mehr als 15 % betragen. Bei im Übrigen gleichen
Bemessungsfaktoren ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, was für den
Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente nicht genügt. Mit Bezug auf den
Rentenbeginn weist der vorinstanzliche Entscheid die Sache an die IV-Stelle
zurück, was Bundesrecht nicht verletzt.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung nach einem reduzierten Honoraransatz bemessen.
Dieser sei auf Fr. 250.- zu erhöhen, desgleichen der Auslagenersatz für
Kopiaturen auf Fr. 2.-. Die Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle sei auf
Fr. 5020.60 gemäss Honorarnote vom 17. Juli 2007 festzusetzen.

6.2 Das kantonale Gericht hat ausgehend von einer Parteientschädigung von Fr.
2800.- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer bei vollständigem Obsiegen als
Faustregel in einem Rentenstreit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung,
dass lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, Fr. 2000.- zuzüglich
Fr. 152.- Mehrwertsteuer zugesprochen.

6.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Parteientschädigung nicht einen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung reduzierten Honoraransatz angewendet. Der
Beschwerdeführer hatte sein diesbezügliches Gesuch vor Erlass des angefochtenen
Entscheides zurückgezogen. Anderseits hat das kantonale Gericht nicht
berücksichtigt, dass der Versicherte in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art voll obsiegte. Ferner hat es ausser Betracht gelassen, dass es
einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, in welchem der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Replik einreichte. Im Fall 9C_791/2007 (entschieden
mit Urteil vom 22. Januar 2008) war u.a. dies für dieselbe Vorinstanz ein Grund
die Pauschale von Fr. 2800.- (ohne Mehrwertsteuer), welche sie regelmässig in
durchschnittlichen Rentenfällen zuspricht, zu erhöhen.

Trotzdem kann die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung -
tarifmässig - nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil 9C_791/2007 vom
22. Januar 2008 E. 3.3 in fine). Gemessen an der zugesprochenen Entschädigung
von Fr. 2000.- (ohne Mehrwertsteuer) ergibt sich bei einem Aufwand von 17,5
Stunden gemäss Honorarnote vom 17. Juli 2007 unter der Annahme eines hälftigen
Obsiegens ein Ansatz von rund Fr. 230.- in der Stunde. Nach der Rechtsprechung
kann aber die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.- bis
Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159 mit
Hinweisen; Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 in fine). Die
Beschwerde ist somit auch in Bezug auf den vorinstanzlichen
Parteikostenentscheid unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, ihn wegen
Prozessführung in guten Treuen von der Bezahlung dieser Kosten zu befreien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler