Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 120/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_120/2008

Urteil vom 18. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1948, meldete sich am 14. April 1999 unter Hinweis auf seit
einem Verkehrsunfall vom 17. Mai 1995 bestehende Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die rentenverneinende Verfügung
vom 21. November 2003 und der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid
vom 18. Mai 2004 wurden von der IV-Stelle Basel-Landschaft am 26. Mai 2005 als
Reaktion auf das Rückweisungsurteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom
5. Mai 2004 betreffend die Unfallversicherung aufgehoben und das entsprechende
IV-Verfahren vor dem Kantonsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nach Beizug des dem Unfallversicherer
durch die MEDAS Zentralschweiz erstatteten Gutachtens vom 8. Juni 2006 lehnte
es die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2006 mangels
anspruchsbegründender Invalidität (27 %) erneut ab, B.________ eine Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 5. September 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der Entscheid des
Kantonsgerichtes sowie die Verfügung der IV-Stelle seien aufzuheben, es sei ihr
eine Invalidenrente von mindestens 50 %, "eventualiter I" die gesetzlichen
Leistungen, auszurichten; "eventualiter II" sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.2 Die Akten des Unfallversicherers wurden vom kantonalen Gericht mit den
übrigen Verfahrensakten zugestellt, womit das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführerin gegenstandslos ist.

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung
dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass die Versicherte noch
arbeitsfähig ist.

3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 8.
Juni 2006, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin sowohl die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Spitex-Haushaltshilfe als auch jede andere in Frage
kommende körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Rahmen
eines vollen Pensums zumutbar sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringen lässt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen:
3.1.1 Die Kritik am Gutachten der MEDAS vom 8. Juni 2006 ändert nichts daran,
dass dieses - wie vom kantonalen Gericht überzeugend erwogen - beweistauglich
und beweiskräftig im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ist. Beim angeblich fehlerhaften
Unfalldatum in Ziff. 1.1.2 des Gutachtens handelt es sich - was die
Beschwerdeführerin übersieht - um das Datum des Unfallrapportes (welches aber
auch verwechselt wurde [29. statt 22. Mai 1995]; in Ziff. 1.2.4 der Expertise
wird das Unfalldatum hingegen richtig mit 17. Mai 1995 wiedergegeben), und beim
(unvollständigen) Unfallbeschrieb um die Zusammenfassung ihrer im Unfallrapport
gemachten eigenen Aussage. Dass diese in Ziff. 1.1.2 des Gutachtens enthaltenen
Nebensächlichkeiten im Übrigen einen negativen Einfluss auf das Ergebnis der
Begutachtung gehabt haben könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht
vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Beweismangel vor, wenn sich die
Gutachter nicht ausdrücklich und im Einzelnen mit den im Laufe der Zeit
schwankenden Einschätzungen anderer Ärzte zur Erwerbsfähigkeit (recte:
Arbeitsfähigkeit) auseinandergesetzt haben. Gesamthaft vermittelt das
MEDAS-Gutachten durchaus den Eindruck, dass es in Kenntnis und in
Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und in den Schlussfolgerungen überzeugt
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Mit den Beurteilungen des Prof. Dr. med. L.
Kappos des Kantonsspitals Basel, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik,
insbesondere jener vom 23. April 2002, auf die sich die Beschwerdeführerin zur
Untermauerung ihrer Selbsteinschätzung stützt, sie sei nur zu 50 % erwerbsfähig
(recte: arbeitsfähig), brauchte sich sodann die Vorinstanz schon deshalb nicht
explizit auseinanderzusetzten, weil sich seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
lediglich auf die damals noch ausgeübte Tätigkeit als Spitex-Hauspflegerin
bezogen, während die MEDAS-Gutachter zu den körperlich weniger belastenden
Aufgaben als Spitex-Haushaltshilfe und anderen zumutbaren
Verweisungstätigkeiten Auskunft gaben, was iv-rechtlich allein entscheidend ist
(Art. 16 ATSG).

3.2 Bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für das Bundesgericht verbindlich, ist die Verneinung des
Rentenanspruchs bundesrechtskonform, zumal gegen den von der Vorinstanz in
allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen
Invaliditätsgrad von 35 % ergab, nichts vorgebracht wird, was die
hypothetischen Vergleichseinkommen als Entscheide über Tatfragen (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399) als offensichtlich unrichtig festgestellt erscheinen lässt:
3.2.1 Der Einwand, als Gesunde hätte sie mehr als das von der Vorinstanz
angenommene Valideneinkommen erzielt, findet keine Stütze in den Akten; er wird
vielmehr durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. November 2002 widerlegt: In
der Antwort zu Frage 16 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2002 als Hauspflegerin (und nicht als Haushaltshilfe, wie das kantonale Gericht
aus Versehen schreibt) auch im Gesundheitsfall den gleichen monatlichen Betrag
(Fr. 3'663.30) für ihr Teilzeitpensum von 71,43 % erzielt hätte. Zu Recht ist
daher das kantonale Gericht von diesem Betrag als Basis für die weitere
Berechnung des Valideneinkommens ausgegangen.
3.2.2 Das Invalideneinkommen betreffend wird einzig geltend gemacht, der
gewährte Leidensabzug von 10 % sei zu niedrig, angezeigt sei ein solcher von 20
%. Die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist
indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das trifft hier umso
weniger zu, als der Beschwerdeführerin nicht nur leichte, sondern gelegentlich
auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und daher der Abzug von 10 % nicht
rechtsfehlerhaft ist.

4.
Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner
zusätzlichen Abklärung, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard