Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 115/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_115/2008, 9C_134/2008

Urteil vom 23. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
9C_115/2008
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

und

9C_134/2008
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene B.________ schloss als Geschäftsführer der Y.________ GmbH am
15. Januar 1996 mit der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: Sammelstiftung]) einen
Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober 1995.

Am 20. April 1996 erlitt B.________ einen Unfall. In der Folge richtete ihm die
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft aus der obligatorischen
Unfallversicherung und aus einer betrieblichen UVG-Zusatzversicherung bis 31.
März 2005 Taggelder aus. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bezog er ab 1.
April 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie ab 1. April 2005
eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Die Sammelstiftung anerkannte
den Anspruch von B.________ auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in
der Höhe von jährlich Fr. 11'158.00.- (zuzüglich Teuerungsrente) mit Wirkung ab
1. April 2005.

B.
Am 20. Februar 2006 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien dem Kläger zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und
gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge zuzusprechen;
dies insbesondere für die Vergangenheit ab Eintritt der Invalidität des
Klägers.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse
mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Mit Antwort und Widerklage vom 4. Mai 2006 stellte die Sammelstiftung folgende
Rechtsbegehren:
1. Hauptantrag

1.1 Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

1.2 Es sei widerklageweise festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der
Beklagten für die seit 20.4.1997 bestehende Invalidität keine Invalidenrente
aus beruflicher Vorsorge zusteht.
2. Eventualantrag

Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger für die seit 20.4.1997 bestehende
Invalidität anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gemäss BVG ab
1.4.2005.

3. Subeventualantrag

Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger für die seit 20.4.1997 bestehende
Invalidität anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gemäss BVG ab
20.2.2001."
Mit Entscheid vom 31. Dezember 2007 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich auf die Widerklage nicht ein. In teilweiser Gutheissung der
Klage verpflichtete es die Sammelstiftung, B.________ ab 20. Februar 2001 eine
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der
obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5
% seit 20. Februar 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen (und
noch nicht verjährten) Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen (nicht
verjährten) Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Ferner
sprach es dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'400.-
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.

C.
C.a Die Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 31. Dezember 2007 sei
aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes
und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der
Entscheid insoweit aufzuheben, als sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente der
obligatorischen beruflichen Vorsorge vor dem 1. April 2005 verpflichtet worden
sei und die Sache sei zur Neufestsetzung der Prozessentschädigung für das
kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b B.________ lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 31. Dezember 2007 sei
insoweit aufzuheben, als damit Leistungsansprüche der weitergehenden
Berufsvorsorge verneint werden und es seien ihm solche zu anerkennen; weiter
seien ihm auf den nachzuzahlenden Leistungen Zinsen von 5 % ab Klageerhebung
vor Vorinstanz (bis Datum des letztinstanzlichen Entscheids) zuzusprechen;
ferner sei ihm für das kantonale Verfahren eine volle, dem effektiven Aufwand
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung im Entschädigungspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der
Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.
C.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 ist das Gesuch der Sammelstiftung um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die
Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt
es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
Zu beurteilen sind ausschliesslich Leistungen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgehalten, dass kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen besteht,
weil solche gemäss Ziff. 3.2.1 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung
ausgeschlossen sind, wenn - was vorliegend unbestritten ist - der
Versicherungsfall auf einen Unfall zurückzuführen ist (in Bezug auf die vom
Versicherten als überobligatorisch bezeichneten Ansprüche s. hinten E. 6).

4.
4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr
vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag von Art. 7
Abs. 1 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die
Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Mindestlohn nach Art. 7 Abs. 1
BVG in den Jahren 1995 und 1996 Fr. 23'280.- betrug. Diesbezüglich hat sie
festgestellt, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seien für September bis
Dezember 1995 Lohnzahlungen von Fr. 4'000.- und für Januar bis April 1996 von
Fr. 22'336.- deklariert worden. Daraus hat sie gefolgert, für das Jahr 1996 sei
von einem hochgerechneten Jahreseinkommen von Fr. 67'008.- auszugehen. Dies
liege deutlich über dem Mindesteinkommen für die obligatorische
Berufsvorsorgeversicherung und entspreche überdies ziemlich genau dem nach dem
Prinzip der Vorausdeklaration in der Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 5.
Oktober 1995 geschätzten und am 15. März 1996 bestätigten Lohn.

4.2 Die Sammelstiftung rügt, das kantonale Gericht habe die Bestimmungen von
Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 in Verbindung mit Ziff. 2.4.1 und 2.4.4 des
Vorsorgereglementes verletzt, indem es den ab 1. Januar 1996 geltenden
Jahreslohn dem am 5. Oktober 1995 selbst deklarierten Lohn gleichgestellt und
dabei ausser Acht gelassen habe, dass im Vorjahr (1995) ein Lohn in dieser
deklarierten Höhe nie tatsächlich erzielt und auch nicht mit der AHV
abgerechnet worden sei.

4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem
Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie den koordinierten
Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie
muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen
berücksichtigen (so genannte Pränumerando-Festsetzung des koordinierten
Lohnes). Macht eine Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so
entspricht der versicherte (koordinierte) Jahreslohn nicht zwangsläufig dem
während des Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten massgebenden
AHV-Lohn. Vielmehr gilt der koordinierte Lohn auch dann unverändert weiter,
wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn erhöht
oder reduziert wird. Eine Anpassung an die tatsächlichen und für die AHV
massgebenden Lohnverhältnisse erfolgt diesfalls erst wieder im Folgejahr
(Urteil B 21/02 des Eidg. Versicherungsgericht vom 11. Dezember 2002 E. 4.1.2,
auszugsweise publiziert in SZS 2003, 500).

Im Vorsorgereglement der Sammelstiftung vom 24. Oktober 1995 wird mit folgenden
Bestimmungen zwischen gemeldetem und koordiniertem Lohn unterschieden sowie von
der Kompetenz, den letzteren nach der Pränumerando-Methode festzusetzen,
Gebrauch gemacht:
2.4.1. Gemeldeter Jahreslohn

Als gemeldeter Jahreslohn gilt der am Stichtag bzw. bei Aufnahme in die
Vorsorgekasse vom Arbeitgeber mitgeteilte mutmassliche jährliche AHV-Lohn des
Versicherten. Der gemeldete Jahreslohn gilt grundsätzlich für das ganze
Versicherungsjahr. Bei unterjährigen Eintritten ist der auf ein Jahr
aufgerechnete Lohn massgebend.

2.4.2. Versicherter (koordinierter) Jahreslohn

Als versicherter Jahreslohn gilt der gemeldete Jahreslohn, im Maximum jedoch
der 3-fache Betrag der jeweils gültigen maximalen einfachen AHV-Altersrente,
vermindert um den entsprechenden Koordinationsabzug; der versicherte Jahreslohn
entspricht mindestens 1/8 der jeweils gültigen maximalen einfachen
AHV-Altersrente.

Der Koordinationsabzug entspricht dem Betrag der jeweils gültigen maximalen
einfachen AHV-Altersrente.

2.4.4. Lohnanpassung

Jährlich auf den 1. Januar werden die Vorsorgeleistungen den zu Beginn des
Versicherungsjahres geltenden Löhnen angepasst.

4.4 Der Versicherte nahm seine unselbständige Erwerbstätigkeit als
Geschäftsführer der Y.________ GmbH mit deren Gründung im September 1995 auf.
Am 5. Oktober 1995 meldete er der Sammelstiftung einen ab Inkrafttreten der
Berufsvorsorgeversicherung am 1. Oktober 1995 massgebenden AHV-Jahreslohn von
Fr. 67'000.-. Am 15. März 1996 bestätigte er dessen unveränderte Weitergeltung
ab dem 1. Januar 1996. Damit wurde in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b
BVV 2 und dem Reglement die obligatorische Berufsvorsorge des Versicherten mit
Wirkung ab 1. Oktober 1995 für einen koordinierten Lohn von Fr. 43'720.- (Fr.
67'000.- minus Fr. 23'280.-) begründet und für das Versicherungsjahr 1996
unverändert weitergeführt.

Dass gerade zu Beginn der Berufsvorsorgeversicherung eines Geschäftsführers,
der ein eigenes Unternehmen gegründet hat, der erwartete Jahreslohn unter
Umständen erheblich vom in der Folge tatsächlich erwirtschafteten AHV-rechtlich
massgebenden Lohn abweicht, beruht auf üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
und ändert nichts daran. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den für 1995 und
1996 gemeldeten AHV-Jahreslohn von je Fr. 67'000.- als für die obligatorische
Berufsvorsorgeversicherung massgebend erachtet.

4.5 Bei dieser Rechtslage sind die von der Sammelstiftung beantragten Beweise
betreffend die "echtzeitlichen Lohnverhältnisse" in den Jahren 1995 und 1996
für Bestand und Umfang der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung nicht
rechtserheblich. Der Verzicht auf entsprechende Abklärungen ist daher nicht zu
beanstanden (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371).

5.
5.1 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG in
der hier noch massgebenden, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen,
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgeschoben wird, solange der
Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Überdies kann die
Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des
Taggeldanspruches aufschieben, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes
Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen
Lohnes betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur
Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 27 BVV 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 BVG
in der bis 31. Dezember 2004 resp. bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung [heute: Art. 26 BVV 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG]).

Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtungen
die Invalidenleistungen nicht nur bei Ausrichtung von Taggeldern der
Krankenversicherung, sondern auch von solchen der Unfallversicherung
aufschieben können, sofern dies die reglementarischen Bestimmungen ausdrücklich
vorsehen (BGE 123 V 193 E. 5 c/cc S. 199). Nach Auffassung der Vorinstanz ist
dem Reglement der Sammelstiftung keine solche Bestimmung zu entnehmen. Sie hat
daher einen Aufschub der Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher
Vorsorge zufolge Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung bis 31. März
2005 verneint und den Beginn des Anspruchs auf den 1. April 1997 festgesetzt,
die fünf Jahre vor Klageerhebung fällig gewordenen Invalidenrentenbetreffnisse
aber als verjährt erachtet.

5.2 Die Sammelstiftung macht geltend, sie habe in Ziff. 3.4.1 des
Vorsorgereglements von der Möglichkeit, die Invalidenleistungen aus beruflicher
Vorsorge aufzuschieben, Gebrauch gemacht. Der Aufschub gelte, solange der
Versicherte den vollen Lohn beziehe. Dabei sei es unerheblich, von wem die
Zahlungen ausgerichtet würden. Die Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung
hätten das deklarierte Jahreseinkommen des Beschwerdegegners übertroffen. Das
kantonale Gericht habe die Reglementsbestimmung zu Unrecht nicht angewendet und
ausserdem gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von Art. 26 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 27 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung) verstossen.

5.3 Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vorsorgereglementes der Sammelstiftung
lautet wie folgt:
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG) kommen sinngemäss für den Beginn des Leistungsanspruches zur Anwendung.
Der Anspruch auf Leistungen wird jedoch aufgeschoben, solange der Versicherte
den vollen Lohn oder vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanzierte
Krankentaggelder in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes bezieht.

5.4 Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des zweiten Satzes sieht das
Reglement lediglich den Aufschub der Invalidenleistungen während des Bezugs von
Lohn oder von Ersatzleistungen in Form von Krankentaggeldern vor. Überdies
entspricht die Bestimmung in ihrem Regelungsgehalt Art. 26 Abs. 2 BVG und Art.
27 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Taggelder der
Unfallversicherung sind nicht als Lohn (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR), sondern als
entsprechende Ersatzleistung aufzufassen. Das kantonale Gericht hat daher zu
Recht erkannt, dass es im vorliegenden Fall an einer ausdrücklichen
reglementarischen Regelung des Aufschubs des Invalidenrentenanspruchs während
des Bezugs von Taggeldern der Unfallversicherung bis am 31. März 2005 fehlt.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Rechtssinn von Art. 27 BVV 2 (in
der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) abweichend vom Wortlaut
nebst Taggeldern der Krankenversicherung auch solche der Unfallversicherung
umfasse. Hingegen stellt sich die von Amtes wegen zu prüfende Frage der
Überentschädigung (Art. 24 BVV 2). Dazu hat sich die Vorinstanz trotz
entsprechender Vorbringen der Sammelstiftung nicht geäussert, und die Sache ist
diesbezüglich nicht liquid.

5.5 Die Beschwerde der Sammelstiftung ist unbegründet und daher abzuweisen. Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch des Versicherten
unter dem Vorbehalt der Überentschädigung steht.

6.
6.1 Als die mit eigener Beschwerde geltend gemachten überobligatorischen
(weitergehenden) Ansprüche bezeichnet der Versicherte die Beitragszahlungen für
das Alterssparguthaben in voller reglementarischer Höhe nach dreimonatiger
Wartefrist gemäss Ziff. 3.2.1 Abs. 5 in Verbindung mit Ziff. 3.4.4 des
Vorsorgereglementes sowie die Zinsgutschriften auf dem bestehenden
überobligatorischen Alterssparkapital gemäss Ziff. 3.3.1 Abs. 3 des
Vorsorgereglements. Nach Auffassung der Sammelstiftung ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Frage der Befreiung von der Beitragszahlung zufolge
Eintritt des Invaliditätsfalles bilde nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ausserdem habe der Versicherte bereits vor Erlass des angefochtenen
Entscheids das 65. Altersjahr vollendet, weshalb es an einem
Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Weiterführung des BVG-Altersguthabens
fehle.

6.2 Entsprechend dem vom Versicherten gestellten Klagebegehren bildeten "die
reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher
Vorsorge" den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens. Zwar wurden die
Leistungsansprüche zufolge Invalidität in den drei dem kantonalen Gericht
eingereichten Rechtsschriften mit Bezug auf die Altersgutschriften und die
Verzinsung nicht substantiiert begründet. Dementsprechend wurden diese beiden
Teilelemente des streitigen Rechtsverhältnisses im angefochtenen Entscheid auch
nicht geprüft und beurteilt. Jedoch sind sowohl Streit- als auch
Anfechtungsgegenstand nach Massgabe des im konkreten Einzelfall richterlich zu
beurteilenden Rechtsverhältnisses festzulegen. Die davon erfassten einzelnen
Anspruchselemente sind der richterlichen Überprüfung erst entzogen, wenn über
den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V
413 E. 2a und b S. 415 f. mit Hinweisen). Als Anfechtungsgegenstand für das
bundesgerichtliche Verfahren umfasst der angefochtene Entscheid auch die beiden
erwähnten Teilaspekte. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des Versicherten ist
deshalb nicht neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG (vgl. Ulrich Meyer, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 54 in Verbindung mit N 58 zu
Art. 99; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N
11 zu Art. 99).

6.3 Zieht das Bundesgericht ein vom vorinstanzlichen Streitgegenstand
erfasstes, jedoch im kantonalen Verfahren nicht beurteiltes Teilelement des
streitigen Rechtsverhältnisses aufgrund der Rechtsmittelbegehren in die
materielle Beurteilung mit ein, so hat es das aus dem verfassungsmässigen
Gehörsanspruch fliessende Anhörungsrecht der von einer möglichen
Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417 mit
Hinweisen). Diese muss sich zu dieser Streitfrage zumindest in Form einer
Prozesserklärung äussern können (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen).

Die Sammelstiftung hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde des
Versicherten Gelegenheit erhalten, sowohl formell- als auch materiell-rechtlich
Stellung zu nehmen. Ihr Gehörsanspruch ist damit gewahrt worden.

6.4 Die Invalidenrente berechnet sich aufgrund des Alterskapitals, welches sich
aus dem bis zum Rentenanspruch erworbenen Altersguthaben sowie den
Altersgutschriften ohne Zinsen zusammensetzt (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG; E.
5.2). Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen, soeben dargelegten
Verfahrenslage (vgl. oben E. 6.1 und 6.2) hat der Versicherte ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse in Bezug auf die konkrete Zusammensetzung
des Alterskapitals und damit die Grundlage der Rentenbemessung.

6.5 Ob ein geltend gemachter Leistungsanspruch in den obligatorischen oder
überobligatorischen Bereich fällt, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (E.
2). Es gereicht daher dem Versicherten nicht zum Nachteil, dass er in seiner
Beschwerde die Ansprüche auf Zins- und Altersgutschriften als überobligatorisch
bezeichnet. Auf seinen Hauptantrag ist einzutreten.

7.
7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen
Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Das der
Berechnung zugrunde liegende Alterskapital besteht aus dem Altersguthaben, das
der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben
hat sowie der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen
Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 2 BVG in der bis 31.
Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 24 Abs. 3 BVG). Diese
Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während
seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art.
24 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; heute:
Art. 24 Abs. 4 BVG). Bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte
Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten
Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV
2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a BVG in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung). War der Versicherte während des Jahres vor dem
Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll
erwerbsfähig, so wird der koordinierte Lohn aufgrund des Lohnes bei voller
Erwerbsfähigkeit berechnet (Art. 18 Abs. 3 BVV 2). Das Valideneinkommen ist für
die Berechnung des koordinierten Lohnes nur bis zu der in Art. 8 Abs. 1 BVG
festgelegten Obergrenze zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit dem Tode des
Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 Satz
1 BVG). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die
Invalidenrente demnach eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die
BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger einer Invalidenrente das gesetzliche
Rücktrittsalter erreicht (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 370 mit Hinweisen).

7.2 Beim Versicherten ist das Invaliditätsrisiko am 1. April 1997 eingetreten.
Die ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen des 65. Altersjahres beitragsfrei zu
berücksichtigenden Altersgutschriften sind nach Massgabe seines
Jahreseinkommens, das er als Gesunder vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 hätte
erzielen können, zu bemessen. Die damals gültige Obergrenze zur Berechnung des
koordinierten Lohnes betrug Fr. 69'840.- (Art. 5 BVV 2 in der ab 1. Januar 1995
geltenden Fassung). Die Invalidenversicherung legte das massgebende
Valideneinkommen für das Jahr 1997 auf Fr. 115'000.- fest. Es liegt nichts
dafür vor, dass diese Annahme offensichtlich unrichtig sowie das
Valideneinkommen ab April 1996 geringer gewesen wäre als das Maximum des zu
versichernden Lohnes. Für die Rentenberechnung sind daher - nebst dem bis 1.
April 1997 geäufneten Alterskapital - ab 1. April 1997 bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Altersgutschriften (ohne Zins) nach Massgabe des koordinierten
Lohnes, welcher mit einer Obergrenze von Fr. 69'840.- zu berechnen ist, zu
berücksichtigen.
7.3
7.3.1 Die Sammelstiftung erhebt in Bezug auf die Altersgutschriften, soweit sie
die Zeit vor dem 21. Februar 2001 betreffen, die Einrede der Verjährung. Die
verfahrensrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die erstmals
vor Bundesgericht erhobene Verjährungseinrede als neue Tatsache oder neues
Begehren im Sinne von Art. 99 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. dazu zur
Publikation bestimmtes Urteil 9C_568/2007 vom 14. April 2008 E. 2.2), stellt
sich nicht. Bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation - Ausweitung des
Prozessthemas auf ein zum Streitgegenstand gehörendes, jedoch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht beurteiltes Teilelement im Verfahren vor
Bundesgericht (E. 5.1.2) - hatte die Sammelstiftung im kantonalen Verfahren
noch keinerlei Anlass, sich mit der Frage der Verjährung zu befassen.
7.3.2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf
Jahren, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis142 des Obligationenrechts
sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden
Fassung). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130
Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer berufsvorsorgerechtlichen Forderung tritt in
dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren
gesetzlichen und reglementarischen Regeln entsteht (BGE 132 V 159 E. 3 S. 162
mit Hinweisen). Die Fälligkeit ist von der Erfüllbarkeit zu unterscheiden.
Diese besteht darin, dass der Schuldner eine geschuldete Leistung zwar
erbringen darf, aber noch nicht muss (Weber, Berner Kommentar, N 40 zu Art. 75
OR; Schraner, Zürcher Kommentar, N 28 zu Art. 75 OR; Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 7.17). In diesem
Sinne kann eine Forderung schon vor ihrer Fälligkeit erfüllbar sein.
7.3.3 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto
führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist
(Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung
dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach
dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften
für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das
Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Das in
dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen
Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alters zwecks Finanzierung seiner
Altersrente zur Verfügung steht (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 1 Rz. 14; Brühwiler, Die
betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, 201). Die Finanzierung
der Altersgutschriften eines invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei
Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch -
nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene - Solidaritätszuschläge auf
den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (Riemer/Riemer-Kafka,
a.a.O., § 1 Rz. 16).

Daraus folgt, dass es sich beim Anspruch auf die entsprechenden Gutschriften
auf dem individuellen Alterskonto vor dem Eintritt des Vorsorgefalles Alter
nicht um eine fällige, sondern lediglich erfüllbare Forderung handelt. Denn ein
klagbarer Anspruch auf Leistung der Altersgutschriften steht dem invaliden
Versicherten bis zum Erreichen des 65. Altersjahres nicht zu, sondern nur ein
Anspruch auf Verbuchung der drittfinanzierten Gutschriften. Eine fällige
Forderung auf Leistung der dem verbuchten Altersguthaben äquivalenten
Altersrente entsteht erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Alter.
7.3.4 Der Versicherte hat am 10. September 2007 das 65. Altersjahr vollendet
und damit das BVG-Rentenalter erreicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war sein
invaliditätsbedingter Anspruch auf Altersgutschriften entsprechend einem
koordinierten Lohn mit Obergrenze von Fr. 69'840.- noch nicht fällig. Vor der
am 20. Februar 2006 erhobenen Klage hat die Verjährungsfrist für diesen
Anspruch, unbekümmert, ob hiefür die fünf- oder zehnjährige Verjährungsfrist
von Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) gilt, noch
gar nicht zu laufen begonnen. Die von der Sammelstiftung erhobene
Verjährungseinrede ist daher unbegründet.

8.
8.1 Der Versicherte lässt die Zusprechung von 5 % Zins auf den nachzuzahlenden
Leistungen ab Klageerhebung vor Vorinstanz (bis Datum des letztinstanzlichen
Entscheides) beantragen. Das kantonale Gericht hat ihm 5 % Verzugszins ab 20.
Februar 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen (und noch nicht
verjährten) Rentenbetreffnisse und für die übrigen (nicht verjährten) ab dem
jeweiligen Fälligkeitsdatum zugesprochen.

8.2 Es ist nicht ersichtlich und in der Beschwerde wird auch nicht
substantiiert, inwiefern der Versicherte mit Bezug auf die Verzugszinse mehr
verlangt, als ihm die Vorinstanz zugesprochen hat. Im Gegenteil, soweit er eine
Beendigung des Zinsenlaufes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils und
nicht in demjenigen der effektiven Leistung der Rentenbetreffnisse verlangt,
beantragt er eine Verschlechterung seiner Nebenforderung. Eine reformatio in
peius kann aber nicht sein wirklicher Rechtsmittelwille gewesen sein. Auf seine
Beschwerde ist daher, soweit sie den Verzugszins betrifft, mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

9.
9.1 Der Versicherte verlangt sodann die Überprüfung der von der Vorinstanz
zugesprochenen Parteientschädigung. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen
der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis
62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG), und die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG
enthalten keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des
Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die
Bemessung der einem obsiegenden Kläger zustehenden Parteientschädigung
ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen. Damit hat sich das
Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die Zusprechung resp.
Nichtzusprechung und die Höhe einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen
kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art.
95 lit. a BGG; E. 2). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV
in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen).

9.2 Der Versicherte erhebt mit Bezug auf die ihm mit dem angefochtenen
Entscheid zugesprochene (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'400.-
keinerlei Willkürrügen und macht auch sonst keinen zulässigen Anfechtungsgrund
geltend. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
10.
Da die Sammelstiftung mit ihrer Beschwerde vollständig unterliegt und der
Versicherte mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt, hat die Sammelstiftung die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Versicherten eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde der Sammelstiftung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. In Präzisierung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2007 wird
festgestellt, dass die zugesprochene Invalidenrente unter dem Vorbehalt einer
Überentschädigung steht.

2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Versicherten wird in Ergänzung von
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides festgestellt, dass ab dem
Jahre 1997 bis zum Rücktrittsalter des Versicherten die gesetzlichen
Altersgutschriften auf einem koordinierten Lohn mit Obergrenze von Fr. 69'840.-
zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde des Versicherten
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Sammelstiftung auferlegt.

4.
Die Sammelstiftung hat dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann