Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 107/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_107/2008

Urteil vom 5. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch BDO Visura, Fabrikstrasse 50, 8031 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, vom 17. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. Juni 2007 forderte die Ausgleichskasse
Nidwalden von der Firma X.________ AG für die Jahre 2002 bis 2005 Nachzahlungen
von insgesamt Fr. 50'052.65 für paritätische AHV/IV/EO-, FAK- und ALV-Beiträge
samt Verwaltungskosten, zuzüglich Verzugszinsen. Sie hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2007 fest mit der Begründung, ein Teil der
vom Verwaltungsratspräsidenten Y.________ bezogenen Dividende sei als
massgebender Lohn zu betrachten.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2007 ab.

C.
Die Firma X.________ AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der
Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen.

Die Ausgleichskasse Nidwalden beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen äussert sich zum Verfahren, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten unbestritten: Y.________ ist
Aktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Firma X.________ AG,
welche 100 %-Beteiligungen an zwei Aktiengesellschaften hält. Er bezog in den
Jahren 2002-2004 je ein Bruttosalär von Fr. 32'103.- und eine Bruttodividende
von Fr. 134'000.-, im Jahre 2005 ein Bruttosalär von Fr. 31'932.- und eine
Bruttodividende von Fr. 340'000.-.

1.2 Umstritten ist der Umfang der Beteiligung von Y.________ an der Firma
X.________ AG. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz wie vor
Bundesgericht geltend gemacht, die Beteiligung von Y.________ an der
Gesellschaft habe in den Jahren 2002-2004 29,77 % betragen, im Jahre 2005 48,44
%. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst diese Darstellung
wiedergegeben, dann aber erwogen, es sei unbestritten und aktenmässig belegt,
dass Y.________ an der Gesellschaft zu 70 % beteiligt sei. Die Aussage, dies
sei unbestritten, ist angesichts der Darstellung der Beschwerdeführerin
aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig. Die bei den Akten liegenden
steuerrechtlichen Wertschriftenverzeichnisse stimmen mit der Darstellung der
Beschwerdeführerin überein. Demgegenüber begründet die Vorinstanz ihre Annahme
einer 70 %-Beteiligung nicht. Diese ergibt sich offenbar nur aus einem
Schreiben der Ausgleichskasse vom 13. Juni 2007, wo diese Zahl jedoch nicht
nachvollziehbar begründet wird. Vermutlich resultiert sie daraus, dass im
Wertschriftenverzeichnis von Y.________ für das Jahr 2005 nur die Anzahl der
Aktien gezählt wurde, ohne dem unterschiedlichen Nennwert Rechnung zu tragen.
Insgesamt erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin als zutreffend.

2.
Umstritten ist, ob ein Teil der an Y.________ ausbezahlten Dividende als
beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist.

2.1 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge
geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b).
Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz.
2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
[WML]). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die
gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern
solcher Rechte nahe stehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten
Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es
sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung
(Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger der direkten
Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, da sie ihren Grund in der
Aktionärseigenschaft des Empfängers hat. Nach der Rechtsprechung gehören
Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum
massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer
Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist
nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können
auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn
sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt
sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben.
Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden,
gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche
eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung
zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht
erbringen würde (BGE 103 V 1 E. 2b S. 4; ZAK 1989, S. 147 E. 2b; Pra 1997 Nr.
96, E. 4b; Urteil H 49/02 vom 19. November 2002, E. 4.1).

2.2 Im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen,
nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, muss bei der Beurteilung von
Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich
Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für
die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde
gelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass es für die Beitragspflichtigen nicht
nur vorteilhaft ist, hohe Dividenden und ein tiefes Salär zu deklarieren. Dies
ist zwar ahv-rechtlich günstiger, weil auf den Dividenden keine AHV-Beiträge
geschuldet sind. Steuerrechtlich verhält es sich aber umgekehrt: Im Unterschied
zu den Löhnen stellt die Dividende bei der Gesellschaft keinen geschäftsmässig
begründeten Aufwand dar, sondern unterliegt der Gewinnsteuer (Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG; Art. 24 Abs. 1 StHG) und zugleich beim Empfänger der
Einkommenssteuer, insgesamt somit einer wirtschaftlichen Doppelbelastung,
welche durch die Unternehmenssteuerreform II (Bundesgesetz vom 23. März 2007
über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische
Tätigkeiten und Investitionen, angenommen in der Volksabstimmung vom 24.
Februar 2008) zwar gemildert (Art. 20 Abs. 1bis DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG, je in
der Fassung gemäss Unternehmenssteuerreform II), aber nicht beseitigt wurde.
Die Steuerbehörden haben zu prüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in
Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstellt, und gegebenenfalls als solche
aufzurechnen (Urteil 2A.742/2006 vom 15. Mai 2006, E. 5.3; StE 2005 B 72.13.22
Nr. 43, E. 3). Dabei hat die Gesellschaft einen erheblichen Ermessensspielraum;
den Steuerbehörden steht es nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der
Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten
Aufteilung ist abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende
besteht (BGE 113 Ib 23 E. 2c S. 25; StE 2005 B 72.13.22 Nr. 44, E. 2; StE 2005
B 72.13.22 Nr. 43, E. 3; Brülisauer/Poltera, in Zweifel/Athanas [Hrsg],
Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2008, N. 99 zu Art. 58; Richner/Frei/Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, N 102 zu Art. 58). Dabei ist - wie im AHV-Recht (E.
2.1), aber mit umgekehrten Vorzeichen - auf einen Drittvergleich abzustellen,
d.h. es ist zu prüfen, ob die gleiche Leistung unter Berücksichtigung aller
objektiven und subjektiven Faktoren auch einem aussenstehenden Dritten erbracht
worden wäre (BGE 131 II 593 E. 5.2, 119 Ib 431 E. 2b, 113 Ib 23 2b S. 25; StE
2005 B 72.13.22 Nr. 44, E. 2; RDAT 2001 I N. 18t, S. 421, E. 3b; Brülisauer/
Poltera, a.a.O., N. 96 zu Art. 58; Robert Danon, in Yersin/Noël [Editeurs],
Impôt fédéral direct, N. 143 zu Art. 57/58).

2.3 Während also die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte
Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem
Arbeitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wäre,
können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte
Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der
nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre. Praxisgemäss ist
es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein
Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert
werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass
sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche
Betrachtungsweise halten. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung willen soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde
und der AHV-Verwaltung vermieden werden, ausser wenn dafür ausschlaggebende
Gründe vorliegen (BGE 103 V 1 E. 2c; ZAK 1989, S. 148, E. 2c; Urteil H 49/02
vom 19. November 2002, E. 4.2). Das gilt namentlich auch in Bezug auf die
verrechnungssteuerliche Behandlung (BGE 122 V 178 E. 3b S. 180). Ein Grund,
welcher eine Abweichung von steuerrechtlicher und ahv-rechtlicher Betrachtung
nahe legt, liegt namentlich darin, dass Tantiemen obligationenrechtlich und
steuerrechtlich als Gewinn gelten (Art. 677 OR; Urteil 2A.742/2006 vom 15. Mai
2007, E. 5.1; Brülisauer/Poltera, a.a.O., N 95 zu Art. 58), ahv-rechtlich
hingegen als massgebender Lohn (Art. 7 lt. h AHVV; Pra 1997 Nr. 96 E. 4b). Wie
in der steuerrechtlichen Betrachtung ist aber auch ahv-rechtlich von der durch
die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen und davon nur abzuweichen,
wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt
bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht.

2.4 Die Ausgleichskasse Nidwalden hat zur Abgrenzung von Lohn und
Gewinnausschüttung seit mehreren Jahren eine Praxis entwickelt, wonach die
Dividendenzahlung, das deklarierte AHV-Einkommen und ein branchenübliches
Gehalt zueinander in Beziehung gesetzt werden. Soweit die Dividende eine 15
%-ige Verzinsung des Aktienkapitals übersteigt, wird sie als massgebender Lohn
betrachtet, dies jedoch nur bis zur Höhe eines durchschnittlichen Gehalts, das
aufgrund von Standardwerten bestimmt wird. Die Beschwerdegegnerin hat auch im
vorliegenden Fall diese Praxis angewendet, wobei sie von einem branchenüblichen
Jahreseinkommen von Fr. 120'000.- ausgegangen ist.

2.5 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zu dieser Nidwaldner Praxis
geäussert: In Pra 1997 Nr. 96 S. 519 E. 6 erwog es, die erwähnte kantonale
Praxis sei nicht allgemein, sondern aufgrund der besonderen Situation des
konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Bei einem nur teilzeitlich für die
Gesellschaft tätigen Geschäftsführer könne nicht der für eine Vollzeitstelle
branchenübliche Lohn von Fr. 120'000.- aufgerechnet werden. Auch hohe
Dividenden seien nicht unzulässig, wenn sie gleichermassen an alle Aktionäre
ausgeschüttet werden, auch an diejenigen, die nicht in der Aktiengesellschaft
tätig sind. In den Urteilen H 386/99 vom 4. August 2000, H 304/00 vom 10. März
2003 und H 108/03 vom 22. Dezember 2003 wurde demgegenüber die Anwendung der
Nidwaldner Praxis geschützt bei einem Alleinaktionär,
Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer, der einen Lohn von ca. Fr.
37'200.- bis 48'000.- und eine Dividende von Fr. 500'000.- bezogen hatte; bei
einer einzigen Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin, die ein Salär von Fr.
60'000.- bis 72'000.- und eine Dividende von Fr. 70'000.- bis 100'000.- bezogen
hatte; sowie bei einem Alleinaktionär, einzigen Verwaltungsratsmitglied und
Geschäftsführer, der kein Salär, aber eine Dividende von Fr. 120'000.- bis
300'000.- bezogen hatte, zudem auch in einem Jahr, in welchem die
Aktiengesellschaft einen Verlust erzielt hatte.

2.6 Das BSV führt in seiner Vernehmlassung aus, es beabsichtige im Zusammenhang
mit der Unternehmenssteuerreform II diese Nidwaldner Praxis in die WML
aufzunehmen. In den Mitteilungen Nr. 219 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen vom 31. März 2008 hat das BSV zudem diese Praxis ab
sofort sinngemäss in Geltung gesetzt.

2.7 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das BSV Weisungen erlässt (Art. 72 Abs. 1
AHVG), wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein offensichtliches
Missverhältnis im genannten Sinne zu vermuten ist. Wie aus der zitierten
Bundesgerichtspraxis hervorgeht (E. 2.5), können jedoch solche Weisungen nicht
schematisch, sondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls angewendet
werden (Pra 1997 Nr. 96 S. 519 E. 6). Zudem ist nur in begründeten Fällen von
der steuerrechtlichen Betrachtung abzuweichen. In jedem Fall müssen die
Weisungen gesetzes- und verordnungskonform sein.

2.8 Aus der Nidwaldner Praxis bzw. dem Kreisschreiben Nr. 219 ist nicht
ersichtlich, dass und inwiefern dabei die steuerrechtliche Betrachtung
berücksichtigt würde. Zudem sind die darin enthaltenen Kriterien insofern
gesetzwidrig, als sie die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum
Aktienkapital bemessen. Beitragsfrei ist der (angemessene) Ertrag auf dem
Vermögen. Zum Vermögen gehört beim Selbstständigerwerbenden auch das im Betrieb
investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Bei einer
Aktiengesellschaft umfasst das Eigenkapital nicht nur das Aktienkapital,
sondern auch die (offenen und stillen) Reserven (BGE 130 II 449 E. 6.7 in Bezug
auf Art. 13 Abs. 1 lit. b PÜG; Brülisauer/Ziegler, in Zweifel/Athanas, a.a.O, N
9 zu Art. 65; vgl. zu Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch SVR 2006 AHV Nr. 20 S. 74
E. 4.4.2). Das Eigenkapital kann sehr wesentlich vom Aktienkapital abweichen.
Dieses bildet keinen tauglichen Massstab für die Höhe des Eigenkapitals bzw.
des investierten Vermögens. Auch beim Aktionär ist daher die Angemessenheit des
(beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum
effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat zum wirtschaftlichen Wert der Firma X.________ AG bzw.
des Aktienpakets von Y.________ keine Aussagen gemacht und insofern den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass ihn das
Bundesgericht selber feststellen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht wie bereits vor
der Vorinstanz geltend, der Steuerwert der Unternehmung betrage rund 19 Mio.
Franken, was der in den Akten liegenden Bewertungsmeldung der kantonalen
Steuerverwaltung entspricht und nicht bestritten wird. Ausgehend von diesem
Steuerwert entsprechen die Dividenden von Fr. 134'000.- (für die Jahre
2002-2004) bei einem Aktienanteil von Y.________ von rund 30 % (E. 1.2) einem
Vermögensertrag von rund 2,3 %. Die Dividende von Fr. 340'000.- für das Jahr
2005 entspricht bei einer nunmehr knapp 50 %-igen Beteiligung (E. 1.2) einem
Vermögensertrag von rund 3,6 %. Solche Vermögenserträge können offensichtlich
nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden. Etwas abweichend sind die in den
Wertschriftenverzeichnissen angegebenen Steuerwerte der Aktienpakete: Sie
betragen für die Jahre 2002-2004 zwischen Fr. 3'339'280.- und Fr. 4'277'280.-.
Die Dividende von Fr. 134'000.- entspräche damit einen Vermögensertrag von
3,1-4,0 %. Für das Jahr 2005 ist im Wertschriftenverzeichnis ein Steuerwert des
Aktienpakets von Fr. 5'722'500.- angegeben. Die Dividende von Fr. 340'000.-
entspricht einem Vermögensertrag von 5,9 %. Auch dies kann für risikotragendes
Kapital einer Aktiengesellschaft jedenfalls nicht als offensichtlich überhöht
betrachtet werden (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.8.2 zu Art. 13 Abs. 1 lit. b PÜG;
BGE 118 II 124 E. 5 S. 128 zu Art. 269a lit. c OR). Für die Angemessenheit und
rein gesellschaftsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Motivierung der an
Y.________ ausgerichteten Dividende spricht zudem, dass ihr Anteil an der
gesamten ausgeschütteten Dividende jedenfalls für das Jahr 2005, für welches
sich eine Jahresrechnung in den Akten befindet, genau dem Anteil von Y.________
am gesamten Aktienkapital entspricht, so dass offenbar alle Aktionäre gleich
behandelt wurden (vgl. Pra 1997 Nr. 96 S. 519 E. 6d/cc).

3.2 Unter diesen Umständen könnte das weitere - grundsätzlich beachtliche -
Kriterium der Angemessenheit der Entschädigung für die geleistete Arbeit
höchstens dann zu einer Aufrechnung führen, wenn die ausgerichtete
Entschädigung eindeutig unangemessen tief wäre. Dies kann vorliegend klar
verneint werden: Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
Holdinggesellschaft. Typischerweise üben Holdinggesellschaften keine
eigentliche Geschäftstätigkeit aus, sondern beschränken sich darauf, andere
Beteiligungen zu halten. Anzeichen dafür, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin anders verhalten würde, sind keine ersichtlich. Nach dem
Handelsregisterauszug besteht ihr Zweck in Erwerb, Verwaltung und Veräusserung
von Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften der Furnierbranche sowie in
der Gründung weiterer Gesellschaften; sie kann Grundeigentum erwerben und
veräussern. Die bei den Akten liegende Jahresrechnung für das Jahr 2005 weist
als einzigen nennenswerten Geschäftsaufwand nebst den Buchhaltungskosten das
Verwaltungsratshonorar samt AHV-Beiträgen aus. Die Tätigkeit des
Verwaltungsrats beschränkt sich somit offensichtlich darauf, die Beteiligung an
den zwei Tochtergesellschaften zu verwalten. Für eine solche Tätigkeit ist eine
jährliche Entschädigung von rund Fr. 30'000.- für den
Verwaltungsratspräsidenten nicht unangemessen tief.

3.3 Schliesslich sind die fraglichen Ausschüttungen nach Lage der Akten auch
steuerrechtlich als Dividende qualifiziert worden: Es wurde darauf
Verrechnungssteuer abgezogen (vgl. dazu BGE 122 V 178 E. 4c S. 182) und sie
wurden offensichtlich bei Y.________ als Vermögensertrag besteuert. Auch sind
sie in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft nicht als Personalaufwand, sondern
als Dividende verbucht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im
Rahmen der Gewinnbesteuerung der Aktiengesellschaft nicht als Gewinn, sondern
als geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt worden wären.

3.4 Die Aufrechnung als massgebender Lohn erfolgte daher zu Unrecht. Die
Beschwerde ist begründet.

4.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin, um deren Vermögensinteresse es geht, hat
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und - da die
Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht einer nicht anwaltlich
vertretenen Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann (Art. 9 des
Reglementes über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche
Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), hier erfüllt
sind - der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden vom 17. Dezember 2007 und der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse Nidwalden vom 23. August 2007 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard