Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1075/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1075/2008

Urteil vom 28. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Herrengasse 22,
3011 Bern.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom
30. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in den Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2007, mit welchem die Atupri Krankenkasse
die von Z.________ trotz Mahnung unbezahlt gelassenen Prämien für die Monate
Januar bis Juni 2007 im Betrage von Fr. 726.- in Betreibung gesetzt hat,
in die Verfügung vom 31. Oktober 2007, mit welcher die Atupri Krankenkasse den
von Z.________ am 24. Oktober 2007 erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben und ihn
zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (Fr. 726.-) zuzüglich Mahn-
und Betreibungsspesen (je Fr. 50.-) verpflichtet hat,
in den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse
vom 19. Mai 2008,
in die von Z.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, er sei lebenslänglich
von der Krankenversicherungspflicht zu befreien, die Krankenkasse Atupri habe
ihm eine Umtriebsentschädigung sowie eine Entschädigung für das kantonale
Verfahren zu bezahlen, die Gerichtskosten zu übernehmen und den Betrag von 100
Mio. Franken in einen ausschliesslich für die Schulung von Ärzten und
Schulkindern in Erkennungsmedizin bestimmten Fonds einzuzahlen,
in den das Rechtsmittel abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2008,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
Z.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, "praktisch jeder Richter" sitze
in einer Loge oder einem "Nobelclub" und sei damit nicht mehr unabhängig, gegen
sämtliche Bundesrichter ein Ausstandsbegehren stellt,
dass indessen gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG die gesuchstellende Partei die
den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat und pauschale
Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung rechtsmissbräuchlich und
unzulässig sind (vgl. Urteil 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2),
dass aus diesem Grund auf das pauschale und unspezifizierte Ausstandsbegehren
des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz denn auch zu Recht das vom Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren mit analoger Begründung gestellte Ausstandsbegehren als
missbräuchlich abgewiesen hat,
dass im Übrigen keines der mitwirkenden Gerichtsmitglieder einer Loge oder
einem "Nobelclub" angehört, weshalb die anderslautende Annahme des
Beschwerdeführers nicht begründet ist,
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für
Krankenpflege versichern muss,
dass soweit in der Beschwerde - wie bereits im kantonalen Verfahren - die
Vereinbarkeit des Krankenversicherungsobligatoriums mit verschiedenen
Bestimmungen der Bundesverfassung in Frage gestellt wird, auf die zutreffenden
Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht
mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihm erhobenen
(und letztinstanzlich erneuerten) Einwand auseinandergesetzt, wonach das
Versicherungsobligatorium auch die von ihm betriebene "Forschung an
Erkennungsmedizin" erschwere oder behindere und damit einen Verstoss gegen die
in Art. 20 BV (als Aspekt der Wissenschaftsfreiheit) verankerte
Forschungsfreiheit darstelle,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weil dieser
Anspruch nur die Pflicht der Behörde umfasst, ihre Verfügungen und Entscheide
zu begründen, das heisst kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, nicht aber eine Pflicht,
sich mit jedem einzelnen Einwand im Detail auseinanderzusetzen (BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgesetzliche
Versicherungsobligatorium die Forschungsfreiheit gemäss Art. 20 BV tangieren
soll, welche gewährleistet, dass Wissenschafter ungehindert von staatlichen
Eingriffen nach Erkenntnissen streben können (Rhinow, Grundzüge des
Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, S. 267 Rz. 1516; vgl. auch BGE 127 I
145 E. 4b S. 152), und jedenfalls kein Privileg verschafft, sich über eine
(Versicherungs-)Pflicht hinwegzusetzen,
dass die Vorinstanz auch den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwand, wonach
es an einem Versicherungsverhältnis und damit auch an einer
Prämienzahlungspflicht fehle, mit zutreffender Begründung verworfen hat, auf
welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen sei,
dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was den von der
Beschwerdegegnerin erlassenen und von der Vorinstanz bestätigten
Einspracheentscheid in Frage zu stellen vermag,
dass es hinsichtlich des Antrages, die Atupri Krankenkasse sei zu verpflichten,
einen Fonds für die Schulung in Erkennungsmedizin zu äufnen, an einem
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E.
2.1),
dass die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
und teilweise unzulässig, im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist (Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann