Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1071/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1071/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
M.________, Slowakei,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin,

D.________, Slowakei.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Dezember 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem
1938 geborenen M.________ ab 1. Februar 2003 eine ordentliche Altersrente samt
dreier Kinderrenten zu. Nachdem die Ehe des Rentenberechtigten mit Urteil eines
slowakischen Zivilgerichts im Oktober 2007 rechtskräftig geschieden worden war,
ordnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. November 2007 und
Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 die direkte Auszahlung der drei
Kinderrenten ab November 2007 an die frühere Ehefrau von M.________ an.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 die vom
Rentenberechtigten dagegen erhobene Beschwerde ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, die
drei Kinderrenten seien weiterhin (zumindest teilweise) ihm persönlich
auszuzahlen. Überdies ersucht er um Befreiung von den Gerichtskosten.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt, dass gemäss
Art. 71ter Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 22ter Abs. 2 AHVG die Kinderrente
bei nicht mehr miteinander verheirateten Eltern auf Antrag dem nicht
rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge
über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder
zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2.
Des Weitern hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der
Anspruch der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung der
drei Kinderrenten an sie persönlich ausgewiesen ist. Denn unbestrittenermassen
steht ihr gemäss Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2007 die elterliche Sorge über
die drei bei ihr wohnenden minderjährigen Kinder zu. Dass der slowakische
Scheidungsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 750.- pro Kind verpflichtet hat, stellt
entgegen der in der Beschwerde ans Bundesgericht vertretenen Auffassung keine
von der angeführten AHV-rechtlichen Auszahlungsvorschrift abweichende
zivilrichterliche Anordnung dar.
Ob der Scheidungsrichter die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder aufgrund
einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse festgesetzt hat und
inwiefern er dabei den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf die
AHV-Kinderrenten Rechnung getragen hat, ist im vorliegenden
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ebenso wenig zu beantworten wie die
Frage nach einer Abänderung des Scheidungsurteils wegen der geltend gemachten
unzulässigen Leistungskumulation ("Doppelspurigkeit") bei gleichzeitigem Bezug
von Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten durch die geschiedene Ehefrau. Die
Beantwortung solcher Fragen ist allein Sache der (slowakischen) Zivilgerichte.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger