Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 106/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_106/2008

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 28. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene F.________ bezog seit Dezember 1996 eine ganze
Invalidenrente. Zufolge Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und der
Arbeitsfähigkeit setzte die IV-Stelle Luzern die ganze Rente mit Verfügung vom
29. Juni 2005 auf den 31. August 2005 revisionsweise auf eine Viertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 42 % herab, woran sie auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 16. November 2006 festhielt.

B.
Die von F.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. November 2007 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab
1. September 2005 weiterhin eine ganze, allenfalls eine Dreiviertels- oder eine
halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zu ergänzenden
Abklärungen in medizinischer Hinsicht und neuer Verfügung über den
Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen; subeventuell sei die
Invalidenrente erst auf den 1. Januar 2006 herabzusetzen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im Einspracheentscheid, auf welchen sich die Vorinstanz bezieht, und im
angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 125 V 368
E. 2 S. 369) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat in eingehender, pflichtgemässer Würdigung der
medizinischen Unterlagen festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des
Versicherten seit März 2001 verbessert habe; insbesondere sei sein Krebsleiden
geheilt und Kniebeschwerden lägen nicht mehr vor; in einer angepassten
Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten sei der Beschwerdeführer voll
arbeitsfähig.

3.2 Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist,
erübrigen sich zusätzliche ärztliche Untersuchungen. Hievon können keine neuen
Erkenntnisse erwartet werden, welche abweichende Folgerungen nahelegen würden.
Die Einwendungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Feststellungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen zu lassen. Vielmehr äussert der
Versicherte über weite Strecken appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, welche im Rahmen der letztinstanzlich geltenden
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht gehört werden kann.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den vom kantonalen Gericht
vorgenommenen Einkommensvergleich wendet, der einen Invaliditätsgrad von 43 %
ergeben hat, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet, ist auf die
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese hat richtig dargelegt, dass der
vom Versicherten tatsächlich erzielte Lohn nicht als Invalideneinkommen gelten
kann, weil er damit seine Leistungsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise
ausschöpft, weshalb das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen
ist. Wenn in der Beschwerde der von der Vorinstanz auf 10 % festgesetzte
leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn als zu tief kritisiert und stattdessen
ein Abzug von 25 % als gerechtfertigt erachtet wird, ist dem Versicherten
entgegenzuhalten, dass die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist,
deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo
das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
habe, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Ob die von ihm
vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Ermessenskontrolle zu einem
abweichenden Resultat zu führen vermöchten, ist nicht zu prüfen. Ebenso wenig
zu beurteilen ist die Höhe des Invalidenrentenanspruchs ab 1. Januar 2008. Denn
massgebend für die gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 16.
November 2006) entwickelt haben. Art. 31 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 in
Kraft stehenden Fassung vom 6. Oktober 2006 wiederum ist im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f.,
129 V 1 E. 1.2 S. 4).

3.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die
revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung auf den 31. August 2005 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV
bestätigt hat. Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung unter Hinweis auf die
auch in diesem Punkt verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Recht
bemerkt hat, dauerte die Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt
der Rentenherabsetzung bereits mehr als drei Monate an.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Widmer