Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1065/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1065/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany, Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 verneinte die Vivao Sympany, Öffentliche
Krankenkasse Basel, eine Leistungspflicht aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unter anderem für eine Behandlung von S.________ im
Landeskrankenhaus A-Innsbruck ("einzeitige" Hüfttotalendoprothese bei
Koxarthrose, stationärer Aufenthalt vom 9. bis 23. Mai 2007). Die von
S.________ dagegen erhobene Einsprache lehnte die Vivao Sympany mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. September 2008 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt sinngemäss, die Vivao Sympany sei zur Kostenübernahme der Behandlung
in Innsbruck zu verpflichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die in Innsbruck
durchgeführte Behandlung im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang der
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Grundsatz (Art.
24 in Verbindung mit Art. 32-34 KVG), im speziellen bei Behandlungen, die aus
medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG), sowie
die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV und die dazu
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 134 V 330 E. 2.2 S. 333;
131 V 174 E. 3 S. 176) zutreffend wiedergegeben. Insbesondere ist richtig, dass
eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG den Nachweis voraussetzt, dass entweder in
der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im
Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische
Massnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die
betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und
damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch
verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige
Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet ist; bloss geringfügige,
schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten
Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im
Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, vermögen für
sich allein noch keinen "medizinischen Grund" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG
abzugeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend und für das Bundesgericht verbindlich (vgl.
E. 1 hievor, vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt, dass sich der
Versicherte eigens nach Innsbruck begeben hat, um sich der Hüftgelenksoperation
zu unterziehen. Eine Kostenübernahme unter dem Titel eines Notfalls im Sinne
von Art. 36 Abs. 2 KVV fällt somit nicht in Betracht. Ebenfalls hat das
kantonale Gericht richtig festgehalten, dass eine "zweizeitige" Operation der
Hüftgelenke in der Schweiz problemlos durchgeführt und deren Kosten von
Krankenkasse übernommen worden wären. Diese Feststellungen sind nicht
offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich; der
daraus gezogene Schluss, dass eine ausnahmsweise Kostenübernahme gemäss Art. 36
Abs. 1 KVV an den fehlenden Voraussetzungen scheitert, verletzt daher
Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a BGG).

2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Dass er mit der "einzeitigen" Operation, also dem Eingriff an
beiden Hüftgelenken gleichzeitig, als niedergelassener Unfall-Handchirurg
seinen Arbeitsausfall so gering wie möglich halten wollte, und zwei getrennte
Hüftgelenksersatz-Operationen in der Schweiz mindestens je eine dreiwöchige
stationäre Hospitalisation mit anschliessender Rehabilitation in einer
entsprechenden Klinik bedeutet hätten, stellt keinen von Art. 34 Abs. 2 KVG als
Ausnahmetatbestand geforderten "medizinischen Grund" dar. Ein solcher läge nur
vor, wenn die in der Schweiz praktizierte Operation im Vergleich zur
Behandlungsalternative im Ausland erhebliche Risiken mit sich gebracht hätte.
Solche Risiken sind hier aber nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend
gemacht. Im Gegenteil weigerten sich die Ärzte in der Schweiz, beide
Hüftgelenke in einer Sitzung zu operieren, da dies auf Grund der grösseren
kardialen Belastung durch die Überzeitnarkose und den höheren Blutverlust als
risikoreicher als die zweizeitige Operation eingeschätzt wurde.

2.4 An diesem Ergebnis ändert auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der
Schweiz und der EU nichts (BGE 134 V 330 E. 5.2, 133 V 624), weshalb die vom
Beschwerdeführer beantragte Möglichkeit zur Einreichung einer darauf bezogenen
Beschwerdeergänzung von vornherein gegenstandslos ist.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke