Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1064/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1064/2008

Urteil vom 25. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11,
6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ GmbH, mit Sitz zunächst in A.________/ZG und später in
B.________/ZG, war vom 28. Juli 1997 bis zur Sitzverlegung nach C.________/AG
am 20. Februar 2002 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bis Ende
2001 der Ausgleichskasse Zug angeschlossen. J.________ war ihr Gesellschafter
und Geschäftsführer. Am ... 2002 wurde über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet und am ... 2002 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug J.________
zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 37'027.60 für
entgangene Sozialversicherungsbeiträge (auf den in den Jahren 1999 bis 2001
ausbezahlten Löhnen). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte die
Ausgleichskasse ihre Verfügung.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde des J.________ hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. August 2006
teilweise gut und reduzierte den Betrag des Schadenersatzes auf Fr. 33'329.10.
J.________ gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und
verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die
vollumfängliche Abweisung der Schadenersatzklage; eventualiter sei unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache zur Neubeurteilung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das
Bundesgericht mit Urteil H 184/06 vom 25. April 2007 den vorinstanzlichen
Entscheid sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das kantonale
Gericht zurück, damit es die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse im
Sinne der Erwägungen neu festsetze. Dabei habe die Vorinstanz beim Konkursamt
die Akten, insbesondere die vom Beschwerdeführer behaupteterweise jeweils
nachträglich eingeholten Verzichtserklärungen der ehemaligen Arbeitnehmer, zu
edieren. Weiter sei vorab zu klären, ob die von J.________ unterlassene Prüfung
des Beitragsstatuts der Herren H.________, K.________ und T.________ der
Ausgleichskasse überhaupt einen Schaden verursacht habe oder ob die erwähnten
Personen für die Bezüge von der X.________ GmbH ihrer Abrechnungspflicht als
selbstständig Erwerbstätige nachgekommen seien.

B.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts verfügte der kantonale
Instruktionsrichter am 8. November 2007 den Beizug "sämtlicher Unterlagen
bezüglich Arbeitnehmer der Firma X.________ GmbH in Liquidation mit einer
Lohnsumme von weniger als Fr. 2'000.- pro Jahr" beim Konkursamt und erläuterte
im dazugehörigen Begleitschreiben, J.________ mache (unter anderem) geltend,
die Schadenersatzforderungen seien teilweise darauf zurückzuführen, dass
Arbeitnehmer nicht über Fr. 2'000.- hinausgehende Löhne bezogen hätten, welche
von der Beitragspflicht befreit seien; entsprechende Verzichtserklärungen wären
jeweils nachträglich eingeholt worden, weshalb er beantragt habe, die sich beim
Konkursamt befindlichen Akten seien zu edieren. Benötigt würden somit
"sämtliche Unterlagen bezüglich Arbeitnehmer mit einer Lohnsumme von weniger
als Fr. 2'000.- pro Jahr". Am 12. November 2007 übermittelte das Konkursamt dem
Versicherungsgericht die ihm "zur Verfügung stehenden Originalunterlagen
(Revisionsbericht der Ausgleichskassen, Jahresrechnung 2001)". Mit Entscheid
vom 4. November 2008 verpflichtete das Versicherungsgericht J.________ zur
Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von Fr. 33'329.10.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. Gleichzeitig legt er ein
Faxschreiben des Konkursamtes vom 18. Dezember 2008 ins Recht, woraus
hervorgeht, dass sich im Archiv des Konkursamtes "noch zwei Archivkisten mit
total ca. 20 Bundesordnern Geschäftsunterlagen der Schuldnerin befinden".
Vorinstanz und Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Nach Art. 105
Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Abs.
2). Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist eine vom Bundesgericht zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art.
97).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt.

2.
2.1 Im Rahmen des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Konkursamt weitere Nachforschungen
angestellt und auf telefonische Nachfrage am 18. Dezember 2008 vom zuständigen
Konkursbeamten die Auskunft erhalten, betreffend den Konkurs der Firma
X.________ GmbH befänden sich im Archiv des Amtes weitere umfangreiche Akten.
Er rügt, das kantonale Gericht sei seiner Abklärungspflicht im Anschluss an das
bundesgerichtliche Urteil vom 25. April 2007 nur teilweise nachgekommen; es
wäre zum Beizug der archivierten Unterlagen verpflichtet gewesen, zumal davon
ausgegangen werden könne, dass sich die fraglichen Verzichtserklärungen
darunter befänden. Dass wiederum ein Entscheid ergehe ohne vorherige umfassende
Sachverhaltsabklärungen, gehe nicht an.

2.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nachdem das Konkursamt
aufgefordert worden sei, dem Gericht sämtliche Unterlagen bezüglich der
Arbeitnehmer mit einer jährlichen Lohnsumme von weniger als Fr. 2'000.-
zukommen zu lassen und das Amt daraufhin die ihm zur Verfügung stehenden
Originalakten ediert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass
Verzichtserklärungen gar nie existiert hätten oder nicht mehr auffindbar seien.
Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein Schreiben des Konkursamtes vom
18. Dezember 2008 geltend mache, in den beim Amt archivierten, umfangreichen
Akten befänden sich auch die Verzichtserklärungen, sei dies unbegründet. Das
Konkursamt sei auf die Verzichtserklärungen ausdrücklich hingewiesen worden, so
dass eine entsprechende Zustellung bei deren Vorhandensein mit Sicherheit
erfolgt wäre.

3.
3.1 Fest steht, dass erst der Entscheid vom 4. November 2008 den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur telefonischen Nachfrage beim
Konkursamt vom 18. Dezember 2008 veranlasste, da das kantonale Gericht die
Parteien zuvor nicht über das Ergebnis des Aktenbeizuges informiert hatte (mit
der Begründung, der Revisionsbericht der Ausgleichskassen sei bereits im
kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden und die
Jahresrechnung 2001 für die sich stellenden Fragen nicht aussagekräftig). Ob
das im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Faxschreiben
des Konkursamtes vom 18. Dezember 2008 ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässiges
neues Beweismittel ist, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden.

3.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Anweisungen in der
Instruktionsverfügung vom 8. November 2007 und in dem diese verdeutlichenden
Begleitschreiben vom gleichen Tag klar und unmissverständlich formuliert waren,
so dass das Konkursamt keine Zweifel haben konnte, welche Unterlagen vom
kantonalen Gericht benötigt wurden. Dieses ist mit den getätigten
Beweisvorkehren seinen Abklärungspflichten gemäss Art. 61 lit. c ATSG
(Untersuchungsgrundsatz) und den konkreten Vorgaben des Bundesgerichts gemäss
Urteil vom 24. April 2007 hinreichend nachgekommen. Zu beweisrechtlichen
Weiterungen bestand kein Anlass; insbesondere musste die Vorinstanz nicht davon
ausgehen, es könnten sich beim Konkursamt zusätzliche relevante Akten befinden.

3.3 Das Schreiben vom 18. Dezember 2008, welches vom selben Konkursbeamten
(Herrn V.________) unterzeichnet worden ist, wie der Begleitbrief zur
Aktenübermittlung vom 12. November 2007, enthält nichts, was darauf hindeuten
könnte, dass der betreffende Beamte im November 2007 keine Kenntnis hatte von
den umfangreichen weiteren (archivierten) Unterlagen und deshalb womöglich
relevante Akten - insbesondere die fraglichen Verzichtserklärungen - der
Vorinstanz nicht zugestellt hätte. Auch wenn die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht so weit geht,
dass er gehalten gewesen wäre, von sich aus beim Konkursamt um Herausgabe der
zum Beweis seiner Behauptungen notwendigen Unterlagen zu ersuchen (vgl. Urteil
H 80/05 vom 31. August 2005 E. 3.3), ist es zumindest nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass das Konkursamt auf die gezielte Frage nach weiteren
relevanten Akten lediglich die unspezifische Auskunft erteilt hätte, es
befänden sich im Archiv "noch zwei Archivkisten mit total ca. 20 Bundesordner
Geschäftsunterlagen der Schuldnerin". Ausserdem gilt es zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht vom 12.
September 2005 ausführen liess, allenfalls könne "der Gesellschaft vorgeworfen
werden, sie hätte die Verzichtserklärungen nicht eingeholt, dies hätte sie
vorher tun müssen, womit sie einzig dies versäumt hat, entweder aus Unkenntnis
darüber, dass diese Verzichtserklärungen eingeholt werden müssen, weil man
offenbar dachte, dies sei nicht nötig und man müsse bei Lohnsummen unter CHF
2'000.00 nicht abrechnen, oder es sind allenfalls Verzichtserklärungen
eingeholt worden, aber aus für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren
Gründen nicht in den Akten, dies war jedoch nicht der
Geschäftstätigkeitsbereich des Beschwerdeführers". Damit aber hegte der
Beschwerdeführer offenkundig selbst erhebliche Zweifel, ob die
Verzichtserklärungen tatsächlich eingeholt worden waren. Das letztinstanzlich
ins Recht gelegte Faxschreiben vom 18. Dezember 2008 ist demzufolge nicht
geeignet, die Tatsachenfeststellungen im Entscheid des kantonalen Gerichtes vom
4. November 2008 als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher
respektive sonstwie rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung erscheinen zu lassen. Es
vermag somit kein vom angefochtenen Entscheid abweichendes Ergebnis zu
begründen.

4.
4.1 Hinsichtlich des Beitragsstatuts einzelner Mitarbeiter der X.________ GmbH
(namentlich der Herren H.________, K.________ und T.________) erwog das
Bundesgericht im Urteil H 184/06, die Vorinstanz habe zu klären, ob diese
Personen als selbstständig Erwerbende ihrer Beitragspflicht für die Bezüge von
der X.________ GmbH nachgekommen seien. Sei dies zu bejahen, könne der
Ausgleichskasse zum vornherein kein Schaden entstanden sein, selbst wenn sich
der Beschwerdeführer schuldhaft nicht vergewissert hätte, ob bei den
Betreffenden wirklich eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe.

4.2 Die Vorinstanz erwog, das vom Beschwerdeführer gestellte Editionsbegehren
betreffend den Status der Herren H.________, K.________ und T.________ sei
unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, weil nicht davon ausgegangen werden
könne, dass die Ausgleichskasse ihre Meinung plötzlich ändern sollte, nachdem
sowohl die X.________ GmbH (auf den entsprechenden Formularen
[Jahreslohnausweise 1999 und 2000; AHV-Jahresabrechnung 2001]) als auch die
Ausgleichskasse schon mehrmals angegeben hätten, es handle sich bei diesen
Personen um unselbstständig Erwerbende.

4.3 Es trifft zu, dass die X.________ GmbH auf den Jahreslohnausweisen 1999 und
2000 die Herren H.________, K.________ und T.________ und in der
Jahresabrechnung 2001 Herrn T.________ als Arbeitnehmer angeführt hatte. Im
Ergänzungsbericht der Ausgleichskasse werden betreffend das Jahr 2000 für die
Herren H.________, K.________ und T.________ nicht abgerechnete Feriengelder
aufgelistet, was darauf schliessen lässt, dass die Kasse zumindest in jenem
Bericht die Bezeichnung der erwähnten Personen als unselbstständig Erwerbende
durch die X.________ GmbH übernommen hatte. In der Folge stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei den Herren H.________, K.________ und
T.________ handle es sich um selbstständig Erwerbstätige. Soweit das kantonale
Gericht erwog, es sei nicht wahrscheinlich, dass die Ausgleichskasse einen
Statuswechsel der betreffenden Personen prüfe, kann ihm bereits deshalb nicht
gefolgt werden, weil sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, die darauf
hindeuten, dass die Ausgleichskasse die Angaben der X.________ GmbH überprüft
hätte. Selbst wenn die Kasse im Folgenden daran festgehalten hätte, dass die
Tätigkeit der Herren H.________, K.________ und T.________ für die X.________
GmbH als unselbstständige zu qualifizieren sei, wäre diese Qualifikation
unzulässig, soweit sie ohne genauere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und
einzig gestützt auf die schriftlichen Äusserungen der Arbeitgeberfirma
gegenüber der Ausgleichskasse erfolgte (Urteil H 90/03 vom 13. Juli 2004 E.
3.1). Sind die fraglichen Personen für ihre Bezüge von der X.________ GmbH aber
ihrer Abrechnungspflicht als selbstständig Erwerbende nachgekommen, kann von
weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden. Es bleibt damit weiterhin dabei,
dass die Vorinstanz zunächst diese Frage zu klären haben wird. In diesem Punkt
ist die Beschwerde begründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben der Beschwerdeführer und der Kanton
Aargau die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht je zur Hälfte zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Urteil 9C_251/2009 vom
15. Mai 2009 E. 2.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2008 aufgehoben und es
wird die Sache erneut an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer und dem Kanton
Aargau zur Hälfte auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle