Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1063/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1063/2008

Urteil vom 15. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. November 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1961, war ab 1. April 1999 im Range eines "Mitgliedes der
Direktion" in der Abteilung Private Banking als Leiter Europa 1 (Nordeuropa und
Skandinavien) bei der Bank X.________, angestellt. Am 25. Oktober 1999 wurde er
in einem am Flughafen Zürich still stehenden Flugzeug von einem aus der
Handgepäckablage herausgefallenen Laptop am Kopf getroffen. M.________ litt in
der Folge insbesondere unter chronischen, ausstrahlenden Nackenbeschwerden und
Panikattacken (Bericht des Dr. med. P.________ Innere Medizin/Rheumatologie
FMH, vom 5. Dezember 2002). Die Bank X.________ löste das Arbeitsverhältnis auf
den 31. Dezember 2001 auf. Am 18. November 2002 meldete sich M.________ unter
Hinweis auf ein HWS-Trauma mit Cervicocephalgien und eine
Schmerzverarbeitungsstörung, bestehend seit 25. Oktober 1999, bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein des Dr. med.
P.________ vom 5. Dezember 2002 und des Dr. med. R.________, FMH für
Neurologie, vom 30. Dezember 2002 (dem Schreiben dieses Arztes vom 1. November
1999 und 20. November 2000 beilagen). Überdies zog sie die Akten der
Unfallversicherung (Northern Assurance, Zürich; später: Axa Assurance, Genf)
bei. In der Folge veranlasste sie einen Bericht bei Dr. med. K.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2003. Mit Eingabe vom 12.
August 2003 liess M.________ ein zu Handen der Unfallversicherung erstelltes
neurologisches Gutachten des Dr. med. S.________, Neurologie FMH,
Universitätsspital Y.________, vom 17. Juli 2003, ins Recht legen. Am 13.
August 2003 erging ein Verlaufsbericht des Dr. med. P.________ und am 20.
November 2003 ein von der IV-Stelle veranlasstes psychiatrisches Kurzgutachten
des Universitätsspitals Y.________ (Frau Dr. med. B.________, Oberärztin an der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.________).

Die Unfallversicherung verfügte am 14. Oktober 2004 die Einstellung der
Leistungen mit Wirkung ab 1. April 2000; M.________ liess hiegegen Einsprache
erheben. Dr. med. S.________ beantwortete die ihm von der IV-Stelle gestellten
Zusatzfragen am 27. April 2005. Auf Anraten ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung im Institut
Z.________, vom 22. Juni 2006. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verfügte sie am 8. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % die
Zusprechung einer halben Rente ab 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 sowie
einer Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006. Ab 1. August 2006
verneinte sie mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad (von 36 %) den
Leistungsanspruch.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug einer ergänzenden
Stellungnahme des Instituts Z.________ vom 27. November 2007 mit Entscheid vom
21. November 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. August 2002 beantragen. Eventualiter sei ihm ab 1. August
2006 eine Rente der IV, basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von
60 %, zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG gilt auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Mit Bezug auf die zulässigen Sachverhaltsrügen sind strenge Anforderungen
an die Begründungspflicht gerechtfertigt (BGE 132 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es
genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift
nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung einer Rechtsnorm
im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sind und die Behebung des gerügten
Sachverhaltsmangels entscheidrelevant ist. Diese strengen
Begründungsanforderungen gelten namentlich, wenn die Beweiswürdigung gerügt
wird, auf welcher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhen
(Urteil 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 2, in: SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35).

2.
Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der IV-Stelle werden die
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der vom 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 anwendbar gewesenen Fassung) und zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV)
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten
zum Ergebnis, gestützt auf das Gutachten des Instituts Z.________, welchem
voller Beweiswert zukomme, sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit seit August 2001 aus neurologischer und psychiatrischer Sicht
insgesamt um 50 % eingeschränkt; seit Mai 2006 betrage die Einschränkung in der
bisherigen Tätigkeit 20 %.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, soweit die Vorinstanz das Gutachten des
Instituts Z.________ für beweistauglich erachte, verstosse sie gegen die
(bundesrechtlichen) Beweisregeln sowie gegen die aus dem Untersuchungsgrundsatz
fliessende Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Ebenfalls verletzt werde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör, weil das kantonale Gericht seine Argumente betreffend
Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Gutachtens des Instituts
Z.________ nicht gewürdigt habe.

4.
4.1 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Versicherte von August 2001
bis 25. April 2006 zu 50 % arbeitsunfähig und anschliessend zu 80 %
arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit - und vollständig arbeitsfähig in
einer angepassten Tätigkeit - ist, wäre für das Bundesgericht nur dann nicht
verbindlich, wenn sie offensichtlich unrichtig oder sonst in
bundesrechtsverletzender Weise zustande gekommen wäre (E. 1 hievor).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Gutachten des Instituts
Z.________ vom 22. Juni 2006 die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S.
160) erfüllt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist umso weniger zu
beanstanden, als dessen Ergebnisse im Einklang stehen mit den Resultaten der
neurologischen Untersuchungen durch PD Dr. med. S.________, Oberarzt an der
Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Y.________
(neurologisches Gutachten vom 17. Juli 2003; Beantwortung von Zusatzfragen der
IV-Stelle am 27. April 2004), wonach aus neurologischer Sicht eine 20 %ige
Arbeitsunfähigkeit besteht (zusammengesetzt aus dem zervikozephalen Syndrom und
den neurologischen Defiziten, wobei eine nicht neurologisch, sondern vorwiegend
psychiatrisch zu erklärende vollständige Arbeitsunfähigkeit derzeit
"offensichtlich" sei). Übereinstimmung herrscht ebenfalls mit den
psychiatrischen Abklärungen der Frau Dr. med. B.________ (psychiatrisches
Kurzgutachten/erweiterter Arztbericht vom 20. November 2003; psychiatrisches
Teilgutachten vom 8. Januar 2004), welche aufgrund der diagnostizierten
Beeinträchtigungen (somatoforme Schmerzstörung; Hinweise auf narzisstische
Persönlichkeitszüge; chronisches zervikozephales Syndrom nach Kopfanprall)
"aktuell" eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
attestierte, wobei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe
(zumal sich keine Hinweis für eine klinisch relevante Depression fänden) und
"mittelfristig" in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte.
4.2.2 Dass Dr. med. T.________ im neurologischen Teilgutachten des Instituts
Z.________ unter Hinweis auf die "auffällige" Stimmung des Beschwerdeführers
auf eine nochmalige neuropsychologische Abklärung verzichtete, weil angesichts
der deprimierten, abgeschlagenen Stimmung - sowie den das neuropsychologische
Testresultat ebenfalls beeinflussenden geklagten chronischen Schmerzen - von
einer solchen keine neuen, aussagekräftigen Resultate zu erwarten wären,
spricht entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gegen die
Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 22. Juni 2006. Das Absehen von einer
nochmaligen neuropsychologischen Abklärung kann umso weniger als Mangel
bezeichnet werden, als der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2002
neuropsychologisch begutachtet worden war (Beurteilung des Psychologen
H.________ vom 27. Juli 2002), die entsprechenden Ergebnisse im
neuropsychologischen Teilgutachten des Universitätsspitals Y.________ vom 16.
Dezember 2002 bestätigt wurden und der Versicherte selbst gegenüber Dr. med.
T.________ erklärte, es sei zwischenzeitlich zu keiner Veränderung der
kognitiven Fähigkeiten gekommen. Dr. phil. O.________, welche vom Versicherten
mit einer weiteren neuropsychologischen Beurteilung vom 20. April 2007
beauftragt worden war, kam ebenfalls zum Schluss, es habe sich seit dem Jahre
2002 nichts verändert. Im Übrigen ist nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz bereits mit Blick auf die besondere Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers (mit vermuteter narzisstisch-depressiver Neurose bei
fehlender narzisstischer Persönlichkeitsstörung) und den Umstand, dass er
teilweise nachweislich nicht die Wahrheit gesagt hatte (so machte er im Rahmen
eines im Universitätsspital Y.________ am 26. Juni 2003 erfolgten
Explorationsgesprächs gegenüber der dortigen Psychiaterin falsche Aussagen
[vgl. neurologisches Gutachten des Dr. med. S.________ vom 17. Juli 2003])
äusserst fraglich, ob eine nochmalige neuropsychologische Exploration
aussagekräftige Resultate liefern könnte.

4.3 Soweit Frau Dr. phil. O.________ und die den Versicherten behandelnden Dr.
med. P.________ und K.________ eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit
attestierten als die Gutachter des Instituts Z.________ und die mit
neurologischen und psychiatrischen Abklärungen befassten Ärzte am
Universitätsspital Y.________, beruhen ihre Einschätzungen nach den nicht zu
beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid massgeblich auf dem
subjektiven Schmerzempfinden und der Krankheitsüberzeugung des
Beschwerdeführers. Dieser klagte über multiple und schwere Beeinträchtigungen,
welche zu diffusen Minderleistungen in der neuropsychologischen Abklärung
führten, aber nicht durch ein (fachärztlich) diagnostiziertes, objektivierbares
medizinisches Substrat hinreichend erklärbar waren (und ihn weder im privaten
Bereich an der Ausübung konzentrationsbedürftiger Beschäftigungen wie Lesen
oder Malen hinderten noch ihn dazu bewegen konnten, die ihm verordneten
Antidepressiva einzunehmen). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
relevant wären die (kognitiven) Defizite indes einzig, wenn sie nachvollziehbar
und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit
Krankheitswert erklärbar wären, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und
Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit
im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E.
4.2.4.3). Ein solches hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender
Beweiswürdigung verneint.

4.4 Die weiteren Vorbringen gegen die vorinstanzlich festgestellte
Restarbeitsfähigkeit erschöpfen sich weitgehend in einer letztinstanzlich
unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts, welche die Anforderungen an eine gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zulässige
Sachverhaltsrüge nicht erfüllt (E. 1 hievor). Die Gutachter des Instituts
Z.________ haben entgegen den Vorbringen in der Beschwerde die im Rahmen der
somatoformen Schmerzstörung zu sehenden somatischen Leiden (Übelkeit,
Schwindel, Erbrechen, Tinnitus etc.) berücksichtigt (Gutachten S. 11 unten).
Die von den Gutachtern des Instituts Z.________ ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung (April 2006) bescheinigte höhere Arbeitsfähigkeit findet in der
seit August 2001 zu verzeichnenden kontinuierlichen Verbesserung (vgl. hiezu
etwa auch die Berichte des Dr. med. P.________ vom 28. Oktober 2002 und der
Frau Dr. med. B.________ vom 20. November 2003) bei fehlender invalidisierender
psychischer Erkrankung und (lediglich) 20 %iger Einschränkung aus
neurologischer Sicht ihre hinreichende Erklärung, weshalb die Befristung der
Rente bis Ende Juli 2006 bundesrechtskonform erfolgte. Nicht einzusehen ist,
weshalb eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichteren
kaufmännischen Tätigkeit im Widerspruch stehen soll zur Feststellung, der
Versicherte habe Mühe mit der Einsicht, dass er den hohen Anforderungen der
angestammten Tätigkeit nicht mehr gewachsen sei. Von einer Gehörsverletzung
kann keine Rede sein.

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ermittlung des
Valideneinkommens rügt, gilt es zu beachten, dass es sich dabei (ebenfalls) um
eine letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare tatsächliche Feststellung
handelt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, im Jahre 2004 wäre -
unter Berücksichtigung der Lohnsteigerung im Bankbereich von 45 % innert vier
Jahren - ein Valideneinkommen von Fr. 306'929.- zuzüglich eines "bedeutenden"
Bonus erzielbar gewesen, käme der Unterstellung einer optimalen (Bank-)
Karriere gleich, für welche keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen.
Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass bei der Bestimmung des
Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen ist, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V
58 E. 3.1 S. 59). Die vorinstanzlich geschützte Festsetzung des
Valideneinkommens durch die IV-Stelle, welche ausgehend von den Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberfirma für das Jahr 2002 von Fr. 180'110.- und für das
Jahr 2006 von Fr. 186'118.- ausgegangen ist, bleibt letztinstanzlich
verbindlich.

5.2 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz ausgehend von einer hälftigen
Arbeitsfähigkeit bis April 2006 und einer anschliessenden 80 %igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ebenfalls basierend auf den
Auskünften der Bank X.________ festgesetzt, wobei sie einen leidensbedingten
Abzug von 20 % gewährte. Der Versicherte rügt eine Verletzung seines
Gehörsanspruches, weil die Vorinstanz ohne Anhörung der von ihm anerbotenen
Zeugin die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit im angestammten Bereich bejaht
habe und damit die Ermittlung des Invalideneinkommens jedenfalls für die Zeit
ab April 2006 (bundes-) rechtswidrig sei. Davon abgesehen, dass die Vorinstanz
in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung einer
Personalmitarbeitern der Credit Suisse, Zürich (bezogen auf ein Stelleninserat
vom 10./11. März 2007 für einen Relationship Manager) abgesehen hat, da hievon
keine relevanten Erkenntnisse bezogen auf die Verbreitung von Teilzeitstellen
für die angestammte Tätigkeit als Kundenbetreuer im Bankbereich (hiezu
Fragebogen für Arbeitgeber vom 9. Januar 2003) zu erwarten wären, stellte das
kantonale Gericht mit Bezug auf die Angaben im Statistischen Jahrbuch der
Schweiz 2008 (S. 86) bundesrechtskonform fest, dass Teilzeitstellen auch in
anspruchsvollen Bereichen (mit Führungsaufgaben) zunehmend Verbreitung finden
(was im Übrigen bestätigt wird durch die Zahlen im Statistischen Jahrbuch der
Schweiz 2009 [S. 85], wonach innert eines Jahres die Zahl der
Teilzeitarbeitenden mit Führungsaufgaben von 16 % auf 17 % gestiegen ist). Die
vorinstanzliche Feststellung kann schliesslich umso weniger als offensichtlich
unrichtig oder unvollständig bezeichnet werden, als der Versicherte seit April
2006 in der bisherigen Tätigkeit zu 80 %, und damit in vergleichsweise hohem
Ausmass arbeitsfähig ist.

6.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer nach den
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus der mit Blick auf ein
eingestelltes Strafverfahren gegen Dr. med. L.________ vorgetragenen Kritik am
Institut Z.________. Es ist kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, der auf
Voreingenommenheit oder Befangenheit des Dr. med. L.________ oder Verfälschung
der Abklärungsergebnisse durch diesen Arzt im vorliegenden Verfahren schliessen
lässt, zumal er in der Schlussbeurteilung die von den Teilgutachtern Dres. med.
T.________ und G.________ attestierten Einschränkungen von 20 % aus
neurologischer Sicht und 20 % für anspruchsvolle Tätigkeiten bzw. 0 % in
einfacheren Tätigkeiten aus psychiatrischen Gründen unverändert übernommen
hatte. Ob die Unterschrift aller beteiligten Experten ein Formerfordernis ist,
kann hier offenbleiben, nachdem der das neuropsychologische Teilgutachten
verfassende Dr. med. T.________ in der Stellungnahme vom 27. November 2007 die
Schlussfolgerungen im Gutachten vom 22. Juni 2006 explizit bestätigt hatte und
es in Anbetracht der übereinstimmenden psychiatrischen Beurteilungen der Dres.
med. B.________ (deren Einschätzung selbst der behandelnde Psychiater Dr. med.
K.________ am 25. Oktober 2004 teilte) und G.________ unwahrscheinlich ist,
dass Dr. med. L.________ die Ergebnisse der psychiatrischen Teilbegutachtung
durch Dr. med. G.________ verfälschte.

7.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle