Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1061/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1061/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-waltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 31. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichtes vom 29. Dezember 2008 an K.________,
wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen
scheint und eine Verbesserung nur innert Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht am 3. Januar 2009 (Poststempel) eingereichte
Eingabe des K.________,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.),
dass beide Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den am
vorinstanzlichen Prozessthema der (leichten) Hilflosigkeit vorbeizielenden
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb mangels einer fristgerecht eingereichten gültigen Beschwerde die
unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin