Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1059/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1059/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St.
Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
29. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1962 geborenen M.________ mit
Verfügung vom 24. Januar 2008 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von M.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 abwies und, nachdem
es der Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2008 und unter Einräumung des
Rechts, sich zu äussern, in Aussicht gestellt hatte, dass die Verfügung zu
ihrem Nachteil abgeändert werden könnte, den angefochtenen Verwaltungsakt
aufhob mit der Feststellung, dass M.________ vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni
2004 keine Invalidenrente zustehe,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
ihr spätestens ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell sei ihr
entsprechend der Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2008 für die Zeit vom 1.
Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 eine Viertelsrente zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzung und
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und der
gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG [in der vorliegend anwendbaren, seit 1.
Januar 2008 gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs.
2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Invalidität aus psychischen Gründen (BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht im Wesentlichen gestützt auf das von der IV-Stelle
veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________, Spezialarzt
für Innere Medizin, und C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. Februar 2006 / 14. Januar 2007 sowie den
Abklärungsbericht Haushalt vom 27. März 2007 festgestellt hat, die
Beschwerdeführerin sei weder in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin noch bei der
Besorgung des Haushalts in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig,
dass diese Feststellung, die sich auf umfassende Abklärungen in medizinischer,
erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht stützt, nicht als offensichtlich
unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) bezeichnet werden kann, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), woran die
Einwendungen in der Beschwerde nichts ändern, die sich über weite Strecken in
einer im Rahmen der vorliegend geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen,
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Vorinstanz die von der Versicherten nach Verfügungserlass
eingereichten Berichte des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 25. Februar 2008
und des Allgemeinpraktikers Dr. med. U.________ vom 2. März 2008 in die
Beweiswürdigung miteinbezogen und mit einlässlicher Begründung dargelegt hat,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass das Verwaltungsgericht, indem es auf das Administrativgutachten und nicht
auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Arztberichte abgestellt hat,
auch kein Recht, insbesondere nicht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
ATSG) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG), verletzt hat,
dass aufgrund der von der Vorinstanz als massgebend erachteten
Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % als Reinigungskraft und 26 % bei der
Besorgung des Haushalts bei Anteilen von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 %
Hausarbeit ein Invaliditätsgrad von gerundet lediglich 22 % resultiert, welcher
keinen Rentenanspruch begründet,
dass sich an diesem Ergebnis nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändert,
wenn von voller hypothetischer Erwerbstätigkeit ausgegangen wird und die
Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) bemessen wird,
der Invaliditätsgrad sich in diesem Fall vielmehr reduziert, weshalb auf die
Ausführungen in der Beschwerde zu den hypothetischen Anteilen Erwerbs- und
Hausarbeit nicht einzugehen ist,
dass keine unvollständige und damit rechtsfehlerhafte Abklärung des
Sachverhalts vorgenommen wurde, sodass auf Aktenergänzungen zu verzichten ist,
womit der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der
Angelegenheit unbegründet ist,
dass der angefochtene Entscheid auch insofern nicht rechtswidrig ist, als die
Vorinstanz die Verfügung vom 24. Januar 2008 mit Bezug auf die
Rentenzusprechung im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 aufgehoben
hat, da eine Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität von mindestens 40 %
zur Folge gehabt hätte, nach den verbindlichen Feststellungen im angefochenen
Entscheid nicht ausgewiesen ist, womit der Subeventualantrag der Versicherten
ebenfalls unbegründet ist,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur Leben schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer