Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1055/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1055/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner,

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008,
in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, der
Beschwerdeeingabe beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 [zweiter Teilsatz] BGG),
dass dies im Rahmen der Eingabe vom 17. Dezember 2008 nicht geschehen ist,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer diesen Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5
BGG angezeigt hat, verbunden mit der Aufforderung, den Formmangel bis
spätestens am 12. Januar 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe (Verfügung vom 19. Dezember 2008),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2
BGG),
dass die siebentägige Abholungsfrist auch für postlagernde Sendungen gilt
(Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 36 zu Art.
44 mit Hinweisen),
dass die als Einschreibebrief mit Rückschein an eine Postlagernd-Adresse
zugestellte Verfügung vom 19. Dezember 2008 mit dem postalischen Vermerk "nicht
abgeholt" am 2. Februar 2009 an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass der Formmangel somit jedenfalls nicht innert der gerichtlich gesetzten
Frist behoben worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird H.________ und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub