Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1048/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1048/2008

Urteil vom 17. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

1. Parteien
D.________,
2. I.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

gegen

ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene L.________ war vom 6. August 2001 bis 31. Mai 2003 in der
Firma R.________ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei
der ASGA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nach Anmeldung bei der
Invalidenversicherung am 26. März 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons
Schaffhausen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Juni 2005
rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente
für ihren 1994 geborenen Sohn I.________ zu (Invaliditätsgrad 100 %); auf zwei
Wiedererwägungsgesuche vom 15. September und 8. November 2005 trat die
Verwaltung nicht ein.
Am 4. August 2006 wurde die Versicherte tot aufgefunden, wobei Polizei und
Bezirksarzt von Suizid ausgingen. Mit Verfügung vom 10. November 2006 sprach
die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR dem hinterbliebenen Sohn ab 1. September 2006
eine Waisenrente und dem Ehegatten eine Witwerrente zu.
Ein von den (anwaltlich vertretenen) Hinterbliebenen am 29. Dezember 2006 an
die ASGA Pensionskasse gerichtetes Leistungsbegehren (Invaliditätsleistungen
und Hinterlassenenrente) lehnte diese mit Schreiben vom 13. Februar und 25.
September 2007 ab.

B.
Die am 11. Oktober 2007 erhobene Klage des D.________ und I.________ mit dem
Antrag, es sei die ASGA Pensionskasse nach Massgabe von Gesetz und Statuten zur
Leistung von Hinterlassenenrenten zu verpflichten, eventualiter eine
Oberexpertise zu den rechtserheblichen Sachverhaltsfragen einzuholen, wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. November 2008
ab.

C.
D.________ und I.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom
4. November 2008 sei aufzuheben und die Klage vom 11. Oktober 2007 im
Hauptantrag gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und
erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Soweit eventualiter die Rückweisung der Streitsache zu ergänzenden Abklärungen
und erneutem Entscheid an die Vorsorgeeinrichtung beantragt wird, ist darauf
mangels Zulässigkeit nicht einzutreten (BGE 129 V V 450 E. 2 S. 451 f., mit
Hinweisen). Im Übrigen ist die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts zeitlich und sachlich für die Beurteilung der Streitsache
zuständig (Art. 73 BVG; BGE 130 V 103 E 1.1 S. 104 f.; 130 V 111 E. 3.1.2 S.
112; 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen; Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1.
Januar 2007) und sind auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf
Hinterlassenenleistungen gemäss BVG und Vorsorgereglement der ASGA
Pensionskasse.

3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die anwendbaren gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Hinterlassenenleistungen (Art. 18 lit. a in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG
[in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung]; Art. 22 und 55 des
Kassenreglements [in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung]), insbesondere
zum Erfordernis einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, mit der
späteren Todesursache in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden
Arbeitsunfähigkeit (Versicherungsprinzip; BGE 134 V 28 E. 3.3 S. 31; vgl. auch
BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/
aa und bb S. 117 f.) und zum massgebenden Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE
134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz waren psychische
Leiden Ursache des im Jahre 2006 verübten Suizides (Medikamentenüberdosis) der
verstorbenen Ehegattin und Mutter der Beschwerdeführer. Den Eintritt einer
psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit datierte die Vorinstanz in Würdigung der
echtzeitlichen und späteren medizinischen Akten - übereinstimmend mit der
Invalidenversicherung (Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG)
- auf Februar 2004. Eine bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der ASGA
Pensionskasse vom 6. August 2001 bis 31. Mai 2003 (zuzüglich einmonatige
Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretene funktionelle Einbusse des
Leistungsvermögens aus psychischen Gründen - geschweige denn aufgrund
derjenigen psychischen Erkrankung, die später zum Tod führte - sei nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im August 2002
sei es lediglich zu einem vorübergehenden Arbeitsunterbruch infolge
hausärztlich diagnostizierter Erschöpfungsdepression gekommen, und ab Dezember
2002 bis 31. März 2003 hätten die Ärzte allein aufgrund der seit Sommer 2002
zunehmend geklagten körperlichen Beschwerden eine (volle) Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei
myofaszialer Störung, muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung und Thoracic outlet
Syndrom mit Engpass bei Hyperabduktionssyndrom; thorako-lumbo-spondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung). Mangels eines
sachlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Todesursache habe die
Beschwerdegegnerin somit zu Recht eine Leistungspflicht verneint.

3.3 Die Bezeichnung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zum Tod geführt hat, ist eine in den gesetzlichen Schranken des Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/
2007]). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die vorinstanzliche
Feststellung einer (erst) im Februar 2004 und damit nach Ende des
Vorsorgeverhältnisses mit der ASGA Pensionskasse eingetretenen, für den
späteren Tod ursächlichen Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) sei
offensichtlich unrichtig, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es ist - was
auch das kantonale Gericht anerkennt - zwar durchaus möglich, dass die
psychischen Leiden der Verstorbenen bereits vor dem Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung ihren Anfang nahmen und das Schmerzgeschehen ein Stück weit
überlagerten; dem steht jedoch die vorinstanzliche Feststellung, es habe damals
noch kein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit bestanden, nicht entgegen. Vorinstanzlich einwandfrei
festgestellte und auch nicht bestrittene Tatsachen sind, dass die Hausärztin
Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, im August 2002 - aus
nicht-psychiatrischer Sicht - eine vorübergehende Erschöpfungsdepression mit
anschliessend wieder voller Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, sie alsdann
von der Verstorbenen im Dezember 2002 wegen körperlicher Beschwerden (u.a.
Schmerzen im Schultergürtel und beiden Armen, Kopfschmerzen,
Einschlafparästhesien der Arme) aufgesucht wurde und eine rheumatologische,
nicht etwa psychiatrische Abklärung für angezeigt hielt (Bericht vom 11.
Dezember 2002), dass ferner die Ärzte der Höhenklinik X.________ [stationärer
Aufenthalt vom 11. Februar bis 1. März 2003] keine Hinweise für ein
krankheitswertiges psychisches Leiden lieferten ("psychisch unauffällig";
Bericht vom 7./12. März 2003), und dass schliesslich Dr. med. A.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, in seinen
Berichten vom 17. März und 8. April 2004 eine - bereits in der Höhenklinik
X.________ eindeutig festgestellte - muskuläre Dysbalance sowie Fehlform der
Wirbelsäule als Ursache des cervico- und thorako-lumbalen Schmerzsyndroms und
der von ihm ab 2. Dezember 2002 bis 31. März 2003 attestierten vollen
Arbeitsunfähigkeit angab. Des Weitern bestreiten die Beschwerdeführer nicht,
dass bis zum Bericht der Höhenklinik X.________ vom 8. September 2003 nie von
einer "somatoformen Schmerzstörung" die Rede war und der Bericht des
Universitätsspitals Y.________ vom 21. Oktober 2003 als Haupterkrankung ein
Fibromyalgie-Syndrom nannte, eine somatoforme Schmerzstörung jedoch bloss als
weiter abklärungsbedürftige Verdachtsdiagnose erwähnte. Allseits anerkannt ist
zudem, dass die Verstorbene sich erst anfangs 2004 in fachpsychiatrische
Behandlung begab.

Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung einer erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, psychisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig, insbesondere nicht
aktenwidrig oder gar willkürlich (Art. 9 BV). Auch eine Verletzung der
bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung ist zu verneinen, nachdem
das kantonale Gericht seine Schlussfolgerungen aufgrund einer umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Abwägung der relevanten
ärztlichen Angaben getroffen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere
nachvollziehbar begründet hat, weshalb die Stellungnahmen des Dr. med.
A.________ vom 4. November 2005, des Zentrums B.________ (Dr. med. O.________)
vom 4. Juni 2007 (sowie vom 22. April 2004 und 7. Januar 2005), der Frau Dr.
med. F.________ vom 11. Dezember 2002 und der seit Januar 2004 behandelnden
Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 29. August 2008 entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer
kein abweichendes Ergebnis zu begründen vermögen.

3.4 Selbst wenn aber mit den Beschwerdeführern davon auszugehen wäre, dass
bereits während des Vorsorgeverhältnisses eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Episoden und daraus resultierender
- ausnahmsweise nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbarer (BGE 132
V 65 E. 3 und 4 S. 67 ff. [mit Hinweisen]; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352
ff. und 396 ff.; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1 [I 176/06], E. 5.2) -
Arbeitsunfähigkeit vorlagen, änderte dies nichts an der Rechtmässigkeit des
vorinstanzlichen Entscheids. Zu verweisen ist auf die Feststellung des
kantonalen Gerichts, die Akten liessen nicht mit dem Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit "den Schluss zu, es habe bereits während des fraglichen
Vorsorgeverhältnisses diejenige psychische Erkrankung vorgelegen und
Arbeitsunfähigkeiten bewirkt, welche schliesslich zum Tod geführt hat". In der
Tat sprechen gewichtige Gründe gegen den sachlichen Zusammenhang (vgl. E. 3.1.
hievor): Das Zentrum B.________ verneinte noch im Januar 2005 eine akute oder
latente Suizidalität, stellte "keinen Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine
Befürchtungen oder Zwänge, keine Ich-Störung" fest und sprach von einem
prognostisch eher guten Verlauf mit Aussicht auf deutliche Besserung (Bericht
der Dres. med. P.________ und O.________ vom 7. Januar 2005). Im
Abschlussbericht vom 22. Januar 2005 (Therapieende auf Wunsch der Patientin)
äusserten die Ärzte gar klar die Überzeugung, die umsichtig-kluge und
diszipliniert-willensstarke Patientin werde ihren weiteren Weg (einschliesslich
Wiedereinstieg ins Berufsleben) meistern. Dagegen wurde im Polizeirapport vom
25. August 2006 ärztlicherseits erstmals erwähnt, die Verstorbene habe
Beziehungs-Wahnideen und sei psychotisch veranlagt gewesen (Dr. med.
P.________). Die Annahme einer dramatischen Entwicklung von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (mit inhärenten depressiven Stimmungslagen
leichteren Grades; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 1 S. 2 E. 5.2 mit Hinweisen [I 176
/06]) zu einem - vom psychogenen Schmerzsyndrom zu unterscheidenden -
verselbständigten psychischen Leiden von erheblicher Schwere ist daher
naheliegend. Jedenfalls ist das kantonale Gericht, indem es einen engen
sachlichen Zusammenhang zwischen den während des Vorsorgeverhältnisses zutage
getretenen psychischen Beschwerden und dem späteren Suizid als weder bewiesen
noch durch weitere Beweismassnahmen beweisbar erachtete, weder in Willkür
verfallen noch hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
oder sonstiges Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Verneinung des
Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist daher zu bestätigen.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht
mangels letztinstanzlich entstandenem Aufwand (Verzicht auf Durchführung eines
Schriftenwechsels; Art. 102 BGG) und weil sie im Rahmen des vorliegenden
Prozesses als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in
ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 128 V 124
E. 5b S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen), keine
Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz