Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1045/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1045/2008

Urteil vom 21. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
E.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. November 2008.

Nach Einsicht
in die von E.________ und B.________ erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2008
gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
14. November 2008,

in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, der
Rechtsschrift beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), und bei Fehlen der
vorgeschriebenen Beilagen das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2008
aufgefordert worden sind, den Formmangel der fehlenden Beilage bis 12. Januar
2009 zu beheben, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den angezeigten
Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids nicht behoben haben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die
Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
weil die Eingabe offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 41
Abs. 1 BGG) noch eine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
Begründung enthält,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann