Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1036/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1036/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannter Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
24. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2008, in welchem es
F.________ darauf aufmerksam machte, dass im Falle der Beschwerdeführung der
angefochtene Entscheid einzureichen ist, wofür es ihr eine Nachfrist bis 11.
Dezember 2008 setzte, und in welchem es F.________ darauf aufmerksam machte,
dass ihre Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine, wobei eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von F.________ am 11. Dezember 2008 eingereichte Eingabe,
wonach sie den Mangel aus gesundheitlichen Gründen erst im neuen Jahr beheben
könne,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen
sind, soweit die Partei sie in Händen hat, und wenn sich die Rechtsschrift
gegen einen Entscheid richtet, auch dieser beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen beiden gesetzlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da der angefochtene Entscheid nicht
beigelegt wurde, sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den
Ausführungen keine Rügen entnommen werden können, welche auf eine qualifiziert
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG abzielen,
worauf die Prüfung des Bundesgerichts gesetzlich beschränkt ist,
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden
kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Art. 50 BGG),
war die Beschwerdeführerin doch trotz des von ihr geschilderten Zustandes (seit
Jahren bestehende Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit vom 7. November bis 19.
Dezember 2008) in der Lage, sich mit den Eingaben vom 28. November und 11.
Dezember 2008 jeweils fristgerecht ans Gericht zu wenden, weshalb es ihr auch
möglich gewesen wäre, eine minimale Begründung und den angefochtenen Entscheid
beizubringen, weshalb die Beschwerde (auch unter dem Gesichtswinkel der dem
Sinne nach geltend gemachten Wiederherstellung) offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird F.________ und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann