Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1032/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1032/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 12. November 2008.

Nach Einsicht
in die von D.________ erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2008 (Poststempel)
gegen den Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 12. November 2008 betreffend Prämienforderung aus obligatorischer
Krankenpflegeversicherung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass einerseits die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass andererseits die eingereichten Belege (deren Charakter als unzulässige
Noven offenbleiben kann) nichts an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als
obligatorisch krankenpflegeversicherte Prämienschuldnerin (Art. 61 KVG) ändern,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG die Beschwerde -
soweit zulässig - abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin