Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1027/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1027/2008

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
T.________,
vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, c/o
Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
2. PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, Postfach 600, 6004 Luzern,
3. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1946 geborene T.________ arbeitete ab 1. Januar 1991 bis 31. Dezember
1992 in der der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt angeschlossenen Firma
S.________ AG. Ab 1. Januar 1993 war sie in einem 70%-Pensum in der Firma
R.________ AG angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis zunächst bei der
Sammelstiftung BVG der (heutigen) Allianz Suisse Leben, Bern, ab 1. Januar 1995
- nach Kündigung dieses Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin auf Ende
1994 - bei der neuen Vorsorgeeinrichtung der Firma R.________ AG, der
Providentia Sammelstiftung BVG (heute: PKG Pensionskasse, Luzern)
berufsvorsorgeversichert. Am 30. Juli 1996 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine interne Neuorganisation auf Ende
September 1996. Ab 1. Februar 1998 bis 30. April 2001 arbeitete T.________ im
Rahmen eines 60%-Pensums in der Firma P.________ vom 1. Mai bis Ende Juli 2001
(Ablauf Probezeit) war sie in der Firma W.________ tätig (50%).
A.b Am 22. Mai 1997 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung
vom 29. Mai 2001 rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine Viertelsrente zusprach.
Nachdem das beschwerdeweise angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau
die Rentenverfügung aufgehoben und auf Rückweisung der Streitsache an die
Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen und Neuverfügung erkannt hatte
(Entscheid vom 4. Dezember 2001), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit
unangefochten gebliebener, unter anderem auch den obenerwähnten
Vorsorgeeinrichtungen (bzw. ihren Rechtsvorgängern) eröffneter Verfügung vom
23. April 2003 ab 1. Dezember 1996 eine Viertelsrente und ab 1. August 2001
eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Am 21. November 2006 (Posteingang) liess T.________ beim Versicherungsgericht
des Kantons Aargau Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Sammelstiftung
BVG der Allianz Suisse Leben (Beklagte 1) bzw. die PKG Pensionskasse (Beklagte
2), eventualiter die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Beklagte 3) sei zu
verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. Dezember 1996
eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41% und spätestens ab
1. August 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51% eine Invalidenrente
gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, samt Verzugszins
von 5% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, auszurichten; des
Weitern wurde beantragt, die Beklagte 1 bzw. 2, eventualiter die Beklagte 3,
sei gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen zu
verpflichten, die Klägerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der
Beitragspflicht zu befreien. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat
auf die Klage infolge zwischenzeitlichen Wegfalls seiner Zuständigkeit nicht
ein (Entscheid vom 14. August 2007) und überwies die Sache an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Klage mit Entscheid
vom 4. November 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________
sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Klage vom 21. November 2006 gegen die Allianz Suisse Leben (Beschwerdegegnerin
1) bzw. die PKG Pensionskasse (Beschwerdegegnerin 2), eventualiter jene gegen
die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Beschwerdegegnerin 3) gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 3 beantragen, je soweit sie
betreffend, die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 und das
Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44
mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20.
November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1. Januar 2007). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG [in der bis Ende 2004
gültig gewesenen Fassung]), insbesondere das - vorbehältlich anders lautender
Bestimmungen im einschlägigen Vorsorgereglement auch für den weitergehenden
Vorsorgebereich geltende - Erfordernis einer während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen, mit der späteren Invalidität in engem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit (Versicherungsprinzip; BGE 135 V 13
E. 2.6, 134 V 20 E. 3 S. 21 ff., 130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S.
264), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23, mit
Hinweisen; vgl. auch SVR 2008 BVG Nr. 34, 9C_127/2008 E. 2.3 mit Hinweisen) und
die Grundsätze über die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Beschlüsse der
Invalidenversicherung namentlich bezüglich des Eintritts einer relevanten
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 23 aBVG und aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2007]; BGE 132 V 1; 129 V 73; 126 V 308; 120 V 106 E. 3c S. 108 f.;
vgl. auch Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008, E. 2.2) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der seit 1. Dezember 1996 eine Rente
der Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin auf
Invalidenleistungen der (obligatorischen und weitergehenden) berufliche
Vorsorge aus dem Vorsorgeverhältnis mit einer der drei Beschwerdegegnerinnen.

4.1 Vorab umstritten ist, ob die Beschlüsse der Invalidenversicherung
namentlich betreffend Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20% (E. 3 hievor) für die Belange der beruflichen Vorsorge
verbindlich sind. Dabei gilt, dass sich die Verbindlichkeit von vornherein nur
auf solche Fragestellungen erstrecken kann, die für die Festlegung des
Anspruchs auf eine IV-Rente (konkret) entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2
S. 69), mit andern Worten auch im IV-Verfahren selbst verbindliche Wirkung
hatten (Urteil 9C_327/2009 vom 29. Juni 2009, E. 1.3.3). Diesfalls kann im
Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge nach BVG - und vorbehältlich
abweichender Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff auch im Bereich der
weitergehenden Vorsorge - von der invalidenversicherungsrechtlichen
Betrachtungsweise nur abgerückt werden, soweit diese auf Grund der gesamthaften
Prüfung der Akten offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. zum Ganzen auch SVR
2009 BVG Nr. 23 S. 97, 8C_539/ 2008 E. 2.3). Die Bindungswirkung entfällt
ferner auch dann, wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Verfügung den
betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ordnungsgemäss zu eröffnen (BGE 132 V 1), was
hier indessen unstrittig nicht zutrifft.
4.2
4.2.1 Die Invalidenversicherung ist in ihrer Verfügung vom 23. April 2003 davon
ausgegangen, dass bei der Versicherten bereits "seit mehreren Jahren
invaliditätsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit" bestanden; deswegen
sei sie in der Firma R.________ AG einer 70%- Tätigkeit nachgegangen. Es werde
daher anerkannt, dass "seit mehreren Jahren eine Erwerbsunfähigkeit von 30%
vorgelegen hat". Nachdem die Versicherte vom 17. September bis 25. Oktober 1996
"100% erwerbsunfähig" gewesen sei, falle der Ablauf des einjährigen Wartejahres
mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% auf den 11.
Dezember 1996. Anschliessend habe sie bis 30. April 2001 (gesundheitsbedingt)
in einem Arbeitspensum von bloss 60% gearbeitet, und seither habe sie keine
Erwerbstätigkeit von mehr als 50% realisieren können, was ihr aus medizinischer
Sicht auch nicht mehr zumutbar wäre. In der Folge rechnete die IV-Stelle für
die Zeit ab Dezember 1996 das in einem 60%-Pensum als Büroangestellte effektiv
erzielte Einkommen als trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbares
Einkommen (Invalideneinkommen) an, was im Vergleich zum Vollzeit-Einkommen in
derselben Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 41% ergab; bezüglich des
Zeitraums ab Mai 2001 verfuhr sie gleich, unter Umrechnung des bisher im
60%-Pensum erzielten Einkommens als Büroangestellte auf eine 50%-Tätigkeit
(Invaliditätsgrad 51%). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab 1.
Dezember 1996 eine Viertelsrente, ab 1. August 2001 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente zu.
4.2.2 Die Vorinstanz hat die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 23. April
2003 wegen offensichtlicher Unhaltbarkeit (E. 4.1 hievor) verneint. Die
IV-Stelle habe im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2001 wegen
ungenügender Sachverhaltserklärung lediglich den Bericht des D.________,
Psychologe SBAP/Fachpsychologe für Psychotherapie FSP vom 30. November 2002
sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18.
Februar 2003 eingeholt, obwohl im Gerichtsentscheid vom 4. Dezember 2001
ausdrücklich eine "fachärztliche Abklärung durch einen unabhängigen Gutachter"
verlangt worden war. Sie habe damit den Sachverhalt (abermals) unvollständig
abgeklärt, sodass die unter Verzicht auf weitere Beweiserhebungen erlassene
Verfügung der IV-Stelle vom 23. April 2003 als willkürlich zu werten sei und
die Verbindlichkeit für den Bereich der beruflichen Vorsorge entfalle. Bei
freier Überprüfung der Frage des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit (während des Vorsorgeverhältnisses mit einer der
drei beklagten Vorsorgeeinrichtungen) ergäben die Akten kein schlüssiges Bild,
woran - in antizipierter Beweiswürdigung - auch zusätzliche Abklärungen nichts
zu ändern vermöchten. Es sei daher von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen
die Versicherte zu tragen habe.
4.3
4.3.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsfrage frei, ob die Vorinstanz die
Verbindlichkeit des IV-Entscheids gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311) zu Recht verneint hat (vgl.
Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.1).
4.3.2 Es trifft zu, dass die Invalidenversicherung den unmissverständlichen
Anordnungen im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 4. Dezember 2001 nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Der
Verfahrensmangel (Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG) ist offensichtlich: So
springt ins Auge, dass der - gemäss Akten (IV-Aktennotiz vom 15. August 2002)
nur wegen persönlicher Bekanntschaft mit dem ihn anfragenden RAD-Arzt zur
Untersuchung bereit gewesene - Fachpsychologe D.________ den Anforderungen an
den im Gerichtsentscheid verlangten unabhängigen, fachärztlich-psychiatrischen
Gutachter nicht entspricht; ebenfalls augenscheinlich ist, dass sein äusserst
kurzer Bericht vom 30. November 2002, der sich weder zu den einzelnen
Ergebnissen der angeblich durchgeführten psychologischen Teste (RORSCHACH-Test,
WARTEGG-Zeichentest, SZONDI-Wahltest [3 Profile]; BAUM-Zeichentest) noch
ansatzweise zur Arbeitsfähigkeit äussert, auch inhaltlich den
rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen an ein Gutachten nicht genügt. Die
nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahme des RAD-Psychiaters
Dr. med. O.________ vom 18. Februar 2003 vermag das im Lichte des
Rückweisungsentscheids vom 4. Dezember 2001 vorhandene Abklärungsdefizit nicht
zu kompensieren, dies umso weniger, als der RAD-Arzt selbst einräumte, dass an
sich die Einholung eines psychosomatisches Gutachtens angezeigt gewesen wäre,
man jedoch zwecks Verfahrensabkürzung "vorerst" eine testpsychologische
Abklärung vorgenommen habe.
4.3.3 Ob die offensichtlich mangelhafte Umsetzung des Rückweisungsentscheids
des Versicherungsgerichts vom 4. Dezember 2001 - als schwerer Verfahrensmangel
- genügt, um die IV-Verfügung vom April 2003 bezüglich des Eintritts einer
massgebenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% als offensichtlich unhaltbar
einzustufen, kann hier offen gelassen werden. Denn diesbezüglich entfällt die
Bindungswirkung schon deshalb, weil die IV-Stelle die Frage für ihr eigenes
Verfahren nicht verbindlich entschieden hat (vgl. E. 4.1 hievor): Zwar ging die
IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte bereits während des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma R.________ AG teilweise arbeitsunfähig war.
Ob aber die ihres Erachtens "seit mehreren Jahren" bestehende 30%ige
Arbeitsunfähigkeit exakt mit - allenfalls gar kurz vor - dem Antritt einer
70%-Stelle bei der Firma R.________ AG am 1. Januar 1993 eintrat oder aber die
reduzierte Leistungsfähigkeit erst im Laufe dieses Arbeitsverhältnisses
tatsächlich dem ausgeübten 70%-Pensum entsprach, brauchte die IV-Stelle nicht
zu beantworten. Denn die Erfüllung des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; durchschnittlich
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres) und ein
anschliessender Invaliditätsgrad von mindestens 40% konnte überhaupt erst
(frühestens) ab dem Zeitpunkt der von der IV-Stelle anerkannten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 25. Oktober 1996 in Betracht fallen,
nachdem für den Zeitraum davor eine Arbeitsunfähigkeit von nie mehr als 30%
angenommen worden war; die IV-Stelle musste mithin bei der Berechnung des
Wartejahres höchstens die zwölf Monate vor Ablauf der
100%igen-Arbeitsunfähigkeit (Zeitspanne 26. Oktober 1995 bis 25. Oktober 1996)
ins Auge fassen, nicht aber die Zeit davor. Mangels Festlegung des - für die
hier umstrittene Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten rechtserheblichen -
genauen Zeitpunkts des Arbeitsunfähigkeitseintritts entfällt insoweit eine
Verbindlichkeit der IV-Verfügung vom 23. April 2003.

5.
5.1 Zu prüfen ist des Weitern die - ohne Bindung an die IV-Beschlüsse und in
freier Beweiswürdigung getroffene - Feststellung der Vorinstanz, es liege
bezüglich des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit während
einem der hier interessierenden Vorsorgeverhältnisse Beweislosigkeit vor, deren
Folgen die Versicherte zu tragen habe. Ob Beweislosigkeit gegeben ist, ist -
wie der Eintritt der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. SVR 2009
BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E.
2.2; Urteil 9C_950/2008 vom 18. März 2009, E. 3.1 mit Hinweisen) - eine im
gesetzlichen Rahmen des Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage; frei
überprüfbare Rechtsfrage dagegen ist, ob die Vorinstanz bei ihrer Feststellung
von zutreffenden Annahmen über die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der
Beweislosigkeit und deren Folgen (Beweislast) ausgegangen ist (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 228/06 vom 16. August 2007, E. 3.3).

5.2 Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden
Untersuchungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, unter Mitwirkung der Parteien
die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen und die dafür
notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer (subjektiven)
Beweisführungslast der Parteien begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen diese in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
5.3
5.3.1 Soweit den Zeitraum bis Ende 1992 (Vorsorgeverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin 3) betreffend, hält die vorinstanzliche Feststellung der
Beweislosigkeit unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht stand. Denn
aufgrund der Akten sowie im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung kann der
Eintritt einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen
Beweisgrad ausgeschlossen werden. So findet sich kein einziger Bericht eines
Arztes oder Psychologen, welcher für den Zeitraum vor 1993 überhaupt eine,
geschweige denn eine voraussichtlich länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Sodann hat die Versicherte selbst in ihrer vorinstanzlich
eingereichten Klage geltend gemacht, bei Antritt der Stelle in der Firma
R.________ AG am 1. Januar 1993 voll arbeitsfähig gewesen zu sein. Gestützt
wird diese Aussage dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mit der vorangehenden
Arbeitgeberin (Firma S.________ AG) auf Ende 1992 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt wurde (Kündigungsschreiben vom 28. September 1992). Ferner ist
erstellt, dass die Versicherte sich gegenüber der neuen Arbeitgeberin (Firma
R.________ AG) mit Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2002 verpflichtete, während
maximal vier Wochen/Jahr als Ferienablösung zu 100% zu arbeiten, was ebenfalls
für eine grundsätzlich volle Leistungsfähigkeit spricht. Gestützt auf diese
Aktenlage bestand vor dem Jahr 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
relevante Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 als potentiell
Leistungspflichtige ausser Betracht fällt.
5.3.2 Auch bezüglich des Zeitraums ab 1993 lassen die Akten rechtsgenüglich den
Schluss zu, dass es jedenfalls während des von 1993 bis Ende 1994 dauernden
Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin 1 (noch) zu keiner
ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit relevanten Ausmasses kam: Denn eine solche
attestiert weder der Bericht des D.________ vom 20. November 2002 (keine
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit) noch die RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2003
(psychisch bedingt 50%ige Arbeitsunfähigkeit "seit 1997"). Ebensowenig ist eine
entsprechende Leistungseinbusse dem einzigen in den Akten liegenden, auf
fachärztlicher Untersuchung beruhenden Bericht des Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. April 1998 zu
entnehmen: Obwohl sich die Versicherte gemäss Dr. med. H.________ bereits am
24. August 1994 zu ihm in (erstmalige) psychiatrische Behandlung begeben hatte,
attestiert der Arzt in seinem den gesamten Behandlungszeitraum bis 8. April
1998 betreffenden Bericht erst ab 17. September 1996 eine voraussichtlich
andauernde Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte (zunächst 100%, ab 26. Oktober
1996 bis auf Weiteres 50%); die von Dr. med. H.________ nachträglich mit kurzer
Stellungnahme vom 8. Mai 2000 attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit bereits
seit 1. Januar 1993 ist offensichtlich nicht beweistauglich, wird sie doch vom
Arzt nicht medizinisch näher begründet, sondern allein aus dem Faktum des seit
1993 ausgeübten 70%-Pensums hergeleitet. Weiter enthält auch der
Verlaufsbericht des behandelnden Psychologen G.________, dipl. Psychologe IAP/
SBAP und Psychotherapeut SPV vom 21. Februar 2001 keinerlei Bestätigung einer
im Zeitraum 1993/1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von 30% (oder mindestens
20%); vielmehr wird darin bloss festgehalten, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
des Dr. med. H.________ gemäss Bericht vom 21. April 1998 (s. oben) sei "in
Anbetracht des Verlaufs nach wie vor realistisch". Ausdrücklich keine sicheren
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen konnte sodann der behandelnde
Allgemeinmediziner (FMH) Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 6. August
1997 - anfügend, er selbst habe seit 1995 nur einmal wegen Lumbago eine
zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Mit Blick darauf, dass die
Versicherte selbst vorbringt, sie sei bei Stellenantritt in der Firma
R.________ AG im Jahre 1993 noch "voll arbeitsfähig" gewesen (vgl. auch E.
5.3.1 hievor) und erst "durch die schwierige Situation am Arbeitsplatz (akutes
Mobbing), welche zur Kündigung des Arbeitsvertrags führte" (September resp.
November 1996), anhaltend arbeits- und erwerbsunfähig geworden, ist überwiegend
wahrscheinlich, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% nicht
während der Versicherungsdauer bei der Beschwerdegegnerin 1 (1993/1994)
eingetreten ist. Insoweit beruht die vorinstanzliche Annahme der
Beweislosigkeit auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der unter E. 5.2 hievor
dargelegten bundesrechtlichen Beweisregeln und ist sie letztinstanzlich nicht
verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin ihre
Arbeit im September 1996 "krankheitshalber" nieder und war sie gemäss Bericht
des Dr. med. H.________ vom 21. April 1998 vom 17. September bis 25. Oktober
1996 zu 100% arbeitsunfähig. Diese fachärztlich attestierte, vorübergehend
volle Leistungseinbusse wird in keiner einzigen Aktenstelle widerlegt und
namentlich auch vom kantonalen Gericht nirgends ausdrücklich in Frage gestellt.
Soweit es festhält, die "Einschätzung der Situation" durch Dr. med. H.________
vermöge nicht zu überzeugen, bezieht sich dies - wie sich aus dem
Begründungskontext, insbesondere dem einschlägigen Verweis der Vorinstanz auf
die Seiten 9 ff. des Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Dezember 2001 ergibt - lediglich auf die vom genannten Arzt attestierte
50%ige Arbeitsfähigkeit ab 26. Oktober 1996 bis auf Weiteres. Die volle
Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 25. Oktober 1996 wurde namentlich auch
vom damaligen Arbeitgeber anerkannt, nach dessen Angaben die am 30. Juli 1996
auf Ende September 1996 ausgesprochene Kündigung zufolge Krankheit bis zum 6.
November 1996 aufgeschoben wurde (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR;
Schreiben der Firma R.________ AG an die IV-Stelle vom 9. Februar 2000).
Letzterer Umstand erwähnt der kantonale Entscheid in Erwägung II.3a
ausdrücklich (S. 6 oben), ohne in den weiteren Erwägungen davon abzurücken. Die
volle Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 25. Oktober 1996 ist daher als
vorinstanzliche Tatsachenfeststellung hinzunehmen, für deren Korrektur im
Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG kein Anlass besteht. Soweit das kantonale
Gericht für den Zeitraum vom 17. September bis 25. Oktober 1996 trotz
anerkannter 100%iger Arbeitsunfähigkeit auf Beweislosigkeit geschlossen hat,
ist letztere Feststellung offensichtlich unrichtig und zugleich Ergebnis
rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung (vgl. auch E. 5.3.1 hievor).

5.4 Nach dem Gesagten ist mit dem erforderlichen Beweismass erstellt, dass eine
unter dem Blickwinkel von Art. 23 BVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit vom
mindestens 20% während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin 2
eingetreten ist.

6.
Fraglich bleibt, ob und gegebenenfalls wann die im September 1996 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit zu einer zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden (E. 3
hievor) Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG). Über das Vorliegen einer
leistungsbegründenden Invalidität hat sich die Vorinstanz nicht abschliessend
geäussert und musste sie es auch nicht, nachdem sie bezüglich des Eintritts
einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit während einem der hier strittigen
Vorsorgeverhältnisse Beweislosigkeit angenommen hat. Eine Bindung an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen entfällt daher. Hingegen ist das
Bundesgericht hinsichtlich der invalidisierenden Auswirkungen der im September
1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsbemessung an die
IV-rechtliche Betrachtungsweise gebunden, soweit sie nicht offensichtlich
unhaltbar ist oder andere Gründe der Verbindlichkeit entgegenstehen (vgl. E.
4.1 hievor).

6.1 Der Rentenanspruch im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge
setzt gemäss Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung einen
Mindestinvaliditätsgrad von 50% voraus. Ein solcher lag gemäss Verfügung der
IV-Stelle vom 23. April 2003 erstmals ab Mai 2001 vor; in der Zeit von Dezember
1996 bis April 2001 habe der Invaliditätsgrad 41% betragen. Diese
Betrachtungsweise stützt sich ihrerseits auf folgende Akten:
6.1.1 Zu den körperlichen Befunden im Zeitraum ab Oktober 1996 bis zur
vorinstanzlichen Klageeinreichung (SZS 1999 S. 146, B 39/96 E. 3) äussern sich
die Berichte des Spital X.________ vom 30. Oktober 1996 und des Dr. med.
L.________ vom 6. August 1997. Danach leidet die Versicherte an einem
"panvertebralen Syndrom mit cervico- und lumbospondylogener Symptomatik bei
degenerativen Veränderungen der HWS und LWS" und sind ihr trotz ambulanter
Physiotherapie und und gezielter Elektrotherapie jedenfalls zwischen Oktober
1996 und August 1997 nicht wesentlich gebesserten Rücken- und Nackenbeschwerden
zu einem wesentlichen Teil funktionell überlagert. Eine dauernde, rein
körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit ist
den genannten Berichten nicht zu entnehmen, sodass - wovon implizit auch die
Invalidenversicherung ausgegangen ist - eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit nur psychiatrisch begründet werden könnte.
6.1.2 Zum Verlauf des psychischen Gesundheitszustands und der daraus
resultierenden Arbeitsfähigkeit geben im hier interessierenden Zeitraum
lediglich die bereits erwähnten Berichte des Dr. med. H.________ vom 21. April
1998, der Psychologen G.________ vom 12. Februar 2001 und D.________ vom 30.
November 2002 sowie des RAD-Psychiaters Dr. med. O.________ vom 18. Februar
2003 Auskunft. Mit Ausnahme von D.________, der keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit macht, gehen die genannten Fachpersonen allesamt von einer ab
spätestens 1997 durchgehenden Leistungseinschränkung von 50% in der bisherigen
(leidensangepassten) Tätigkeit als Büroangestellte aus, dies auf der Grundlage
folgender Befunde und Diagnosen: Dr. med. H.________ diagnostizierte in seinem
Bericht vom 21. April 1998 eine "Borderline-ähnliche Persönlichkeitsstörung mit
ausgesprochener Stimmungslabilität, mangelnder Impulskontrolle, depressiven
Krisen abwechselnd mit aggressiv-gefärbten Erregungszuständen mit negativen
Auswirkungen im sozialen Bereich und im Berufsleben", ohne dass eine -
grundsätzlich erforderliche (BGE 130 V 396) - Zuordnung im Rahmen eines
anerkannten Klassifikationssystems stattfand. In der vorgängigen Befunderhebung
legte der Psychiater dar, die Patientin weise dissoziativen Tendenzen auf; seit
vielen Jahren seien immer wieder Beziehungsbrüche aufgetreten; festzustellen
seien ferner: erschwerte Ablösung vom Elternhaus; zeitweise hyperaktive, dann
wieder passive, antriebslose Patientin mit ausgesprochen regressivem
Symptomkomplex; Anpassungsschwierigkeiten im Berufsleben mit Tendenz zu etwas
verschrobenem Einzelgängertum; häufiges Anecken bei Vorgesetzten;
psychosomatischer Symptomkomplex mit rezidivierenden Rückenschmerzen; die
Patientin beschreibe sich selbst als zu spontan und zu impulsiv und sei schwer
getroffen vom Suizid des langjährigen Freundes. Der Psychologe G.________
präzisierte im Verlaufsbericht vom 21. Februar 2001 die von Dr. med. H.________
diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung "im Sinne einer
histrionisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung"; eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne aber schliesse er aus.
Aktuell diagnostizierte er rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig
leicht-mittelschweres Ausmass) mit zum Teil einschiessenden Suizidgedanken,
dissoziativem Geschehen, auffallender Affekt-, Identitäts- und Kontakt-/
Beziehungsproblematik sowie diversen somatischen Befunden (gemäss Bericht des
Dr. med. L.________ vom 6. August 1997 [s. oben, E. 6.1.1]) vor dem Hintergrund
einer chronifiziert gereizt-angespannt-dysphorischen,
histrionisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung ("ICD-10: F33.0; 34.1, 60.4/
60.8). D.________ diagnostizierte alsdann im Kurz-Bericht vom 30. November 2002
ein angstneurotisches, erheblich chronifiziertes Zustandsbild (ICD-10: F41.1)
bei selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD-10: F60.6). Der RAD-Psychiater Dr.
med. O.________ würdigte die bisherigen Berichte in seiner Stellungnahme vom
18. Februar 2003 dahingehend, die Versicherte leide "auf einen Nenner gebracht"
an einer frühkindlichen, neurotischen Störung mit klinisch sehr uneinheitlichem
Bild, welches charakterisiert sei durch Angst, Depression, dissozialem und
histrionischem Verhalten, hinter welchem keine Begehrungsneurose und Simulation
liege und das aus psychiatrischer Sicht seit 1997 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bewirke.
6.1.3 Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist - wovon im Übrigen bereits das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Entscheid vom 4. Dezember 2001
ausgegangen ist - hinreichend erstellt, dass die Versicherte an einem
psychischen Gesundheitsschaden leidet. Diesem kann aus rechtlicher Sicht die
prinzipielle Eignung, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken,
nicht abgesprochen werden. Hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit und deren invalidisierenden Auswirkungen ab 26. Oktober 1996
muss die Aktenlage, übereinstimmend mit oben erwähntem Gerichtsentscheid, als
äusserst dürftig bezeichnet werden und kann keinem der vorliegenden - in zwei
Fällen von Nicht-(Fach-)Ärzten (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 ff., 130
V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f. [mit Hinweis]), in einem Fall vom
behandelnden Arzt (ohne diagnostische Bezugnahme auf ein anerkanntes
Klassifikationssystem; BGE 130 V 396) und in einem Fall von einem RAD-Facharzt
ohne vorgängige Untersuchung verfassten - Berichte allein voller Beweiswert
beigemessen werden. In ihrer Gesamtheit vermitteln sie jedoch ein Bild, das die
in der IV-Verfügung vom 23. April 2003 für die Zeit ab Dezember 1996 bis Ende
Mai 2001 bejahte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und andern
leidensangepassten Tätigkeiten und den gestützt darauf ermittelten
Invaliditätsgrad von 41% nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen lässt;
dies, nachdem alle Fachpersonen sehr ähnliche Befunde beschrieben haben und
sich einig waren, dass die Versicherte ihr Leistungsvermögen mit der ab Februar
1998 bis Ende April 2001 ausgeübten 60%-Bürotätigkeiten im Rahmen des
Zumutbaren bestmöglichst ausschöpfte ("gerade noch zumutbar"). Namentlich die
im Verlaufsbericht des G.________ vom 20. November 2002 detailliert und
nachvollziehbar beschriebene Art und Ausprägung des Gesundheitsschadens spricht
dafür, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht mehr über
ausreichende Ressourcen der Befindlichkeits- und Verhaltenssteuerung solcherart
verfügte, dass ihr auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt die konstante Realisierung einer mehr als 60%igen
Leistungsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar und dies auch für die Gesellschaft
respektive einen potentiellen Arbeitgeber tragbar gewesen wäre (vgl. BGE 127 V
298 Erw. 4c mit Hinweisen). Nachdem alle Fachpersonen von einem seit 1997 im
Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen sind, ist
es nicht willkürlich, dass die IV-Stelle auch für die Zeit der Arbeitslosigkeit
zwischen Dezember 1996 bis Januar 1998 von einem reduzierten Leistungsvermögen
von 60% in der bisherigen oder einer andern leidensangepassten Tätigkeit
ausging, zumal sie in jener Phase weiterhin in fachärztlicher-psychiatrischer
Behandlung stand und in den Akten tatsächlich nichts auf eine objektive
Verbesserung hindeutet. Im Übrigen liegt der Bericht des mehrjährig
behandelnden Dr. med. H.________ vom 21. April 1998 mit einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 50% seit 26. Oktober 1996 nahe am
fraglichen Zeitraum, sodass ihm diesbezüglich - anders als seiner
retrospektiven Einschätzung vom 8. Mai 2000 - durchaus ein gewisser Beweiswert
beizumessen ist. Der Umstand allein, dass die Versicherte während ihrer etwas
mehr als einjährigen Arbeitslosigkeit von Ende 1996 bis Januar 1998 offenbar
als voll vermittlungsfähig gemeldet war und entsprechende (später indessen von
der Arbeitslosenversicherung teilweise zurückgeforderte) Taggeldleistungen
bezogen hatte, genügt für die Widerlegung der IV-rechtlichen Betrachtungsweise
nicht. Jedenfalls kann mit Blick darauf, dass sich die Befunde seit Ende 1996
nicht mehr wesentlich verändert haben, nicht als objektiv wahrscheinlich
gelten, dass die Versicherte zwischen Ende Dezember 1996 und Januar 1998
(respektive April 2001) nicht bloss während mindestens dreier Monate zu mehr
als 60% arbeitsfähig war, sondern dauerhaft wieder eine mehr als 60%ige
(Arbeits- und) Erwerbsfähigkeit zu erreichen in der Lage gewesen wäre (vgl. BGE
134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen). Dass mit einer Umstellung vom
bisherigen kaufmännischen Bürobereich auf eine intellektuell weniger
anspruchsvolle Hilfstätigkeit eine dauerhafte Leistungssteigerung mit
gleichzeitig erheblich verbessertem Erwerbseinkommen hätte erreicht werden
können, kann willkürfrei ausgeschlossen werden. Die für die Zeit ab Dezember
1996 bis Ende April 2001 vorgenommene, an die bisherige (leidensangepasste)
kaufmännische Bürotätigkeit anknüpfende Invaliditätsbemessung gemäss
IV-Verfügung vom 23. April 2003 (vgl. E. 4.2.1 hievor) erweist sich auch
insoweit nicht als offensichtlich unhaltbar, so dass der ermittelte
Invaliditätsgrad von 41% für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren verbindlich
ist. Damit aber steht zugleich fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis
April 2001 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 50%
keinen Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente der Beschwerdegegnerin 2 hat (zum
allfälligen reglementarischen Anspruch siehe E. 6.2 hernach).
6.1.4 Aufgrund der Akten und der Parteivorbringen ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Verlust der
60%-Stelle Ende April 2001 verschlechtert hätte und der Versicherten in der
Folge entgegen dem bisher tatsächlich Geleisteten lediglich noch ein
50%-Arbeitspensum zumutbar gewesen wäre. Namentlich erfolgte die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma P.________ AG nicht aus gesundheitlichen
Gründen und entsprach der dort erzielte Lohn der tatsächlichen Leistung;
offenbar gab es auch keine nennenswerten gesundheitsbedingten Abwesenheiten zu
verzeichnen und fielen der Firma im Anstellungszeitraum keine
(leistungseinschränkenden) "Invaliditätsleiden" auf (Arbeitgeberbericht vom 7.
März 2001). Vor diesem Hintergrund ist es willkürlich, dass die IV-Stelle ab
dem Zeitpunkt des Stellenverlusts Ende April 2001 ohne Weiteres die von Dr.
med. H.________ letztmals im April 1998 attestierte Arbeitsunfähigkeit von "ca.
50%" als Faktum unterstellt hat. Daran ändert nichts, dass die Versicherte am
1. Mai 2001 tatsächlich nur eine 50%-Stelle antrat (Firma W.________), welche
ihr nach dreimonatiger Probezeit gekündigt wurde. Es kann in diesem
Zusammenhang namentlich auch nicht auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med.
O.________ vom 18. Februar 2003 abgestellt werden, zumal die dortige
Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1997 "in Kenntnis des
zwischenzeitlich 60% Arbeitspensums der Patientin" nicht schlüssig ist.
Vielmehr lassen die Akten mangels gegenteiliger Indizien einzig den Schluss zu,
dass das bis Ende April 2001 tatsächlich realisierte Leistungsvermögen von 60%
in einer kaufmännischen oder andern angepassten Tätigkeit auch weiterhin bis
zum IV-Verfügungserlass im Jahre 2003 und - da jegliche Anhaltspunkte für
seitherige Verschlechterungen fehlen - darüber hinaus bis zum vorinstanzlichen
Klageentscheid erhalten blieb, sich mithin auch der bisherige Invaliditätsgrad
von 41% nicht anspruchserheblich veränderte. Damit aber entfällt der Anspruch
auf eine BVG-Invalidenrente auch für den Zeitraum nach April 2001. Eine
BVG-Rentenzusprache aufgrund der neuen Rentenabstufung gemäss dem seit 1.
Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG (erforderlicher
Mindestinvaliditätsgrad neu 40%) fiele gestützt auf lit. f Abs. 2
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision)
frühestens ab 1. Januar 2007 in Betracht; sie ist jedoch für Versicherte, deren
Invaliditätsgrad bereits vor der 1. BVG-Revision bei mindestens 40% (aber
weniger als 50%) lag und welcher sich nach dem 1. Januar 2007 nicht
revisionsrechtlich erheblich veränderte, ausgeschlossen (vgl. auch Markus
Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und
Hinterlassenenleistungen nach neuem Recht, in: René Schaffhauser/ Hans-Ulrich
Stauffer, Die 1. BVG-Revision. Neue Herausforderungen - praxisgerechte
Umsetzung, St. Gallen 2005, S. 88 f.; Jürg Brechbühl, 1. BVG-Revision -
Änderungen bei Invalidenrenten, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.],
Invalidität im Wandel. Gesetzesrevisionen - Rentenrevisionen: Aktuelle
Entwicklungen und Probleme, St. Gallen 2005, S. 72 f.; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Band XIV, Rz. 115 S. 2046 f.).

6.2 Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge ergibt sich gestützt auf das
anwendbare Reglement der Beschwerdegegnerin 2 respektive der ehemaligen
Providentia Sammelstiftung BVG vom 17. September 1994 Folgendes:
6.2.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 3 des Reglements besteht Anspruch auf eine
Invalidenrente bereits ab einem (während des Versicherungsverhältnisses
eingetretenen) Invaliditätsgrad von 25%; "Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität"
liegt gemäss Art. 8 Ziff. 1 vor, wenn "der Versicherte durch ärztlichen Befund
objektiv nachweisbar ganz oder teilweise gehindert ist, eine seinem Beruf oder
seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit auszuüben, oder wenn er im Sinne der IV invalid ist. Wird eine
versicherte Person invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 9
Ziff. 1 Reglement); dieser entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan
- hier: 24 Monate - abgelaufen ist, "spätestens jedoch mit dem Beginn des
Anspruchs auf eine Rente der IV" (Art. 9 Ziff. 2 Reglement); er dauert
längstens bis zum Schlussalter (Art. 9 Ziff. 4 Reglement), welches bei Frauen
bei demjenigen Monatsersten erreicht ist, welcher der Vollendung des 62.
Lebensjahres folgt (Art. 2 Ziff. 5 Reglement). Tritt der Versicherungsfall
während der Dauer der Nachdeckung von längstens dreissig Tagen "nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses" (Art. 29 Ziff. 1 Reglement) ein, muss eine allenfalls
bereits ausgerichtete Freizügigkeitsleistung oder Barauszahlung zurückerstattet
werden; die Stiftung behält sich die Verrechnung mit fälligen
Versicherungsleistungen vor (Art. 29 Ziff. 3 Reglement).

6.3 Nach dem unter E. 5.3.3 und E. 6.1 Gesagten ist bei der Versicherten ab 26.
Oktober 1996 von einer 41%igen Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen, ihren
Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden und zugleich leidensangepassten
Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte auszugehen; damit ist das
überobligatorisch versicherte Ereignis (E. 6.2 hievor) während des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten, welches
unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber bis zum 6. November 1996
aufgeschobenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der dreissigtägigen
Nachdeckungsfrist bis 6. Dezember 1996 dauerte. Mit dem gemäss Art. 9 Ziff. 2
Reglement massgebenden Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung am 1. Dezember 1996 hat die Beschwerdeführerin somit
grundsätzlich auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus überobligatorischer
Vorsorge gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41%. Der Leistungsanspruch
beschränkt sich indessen konkret auf jene Rentenbetreffnisse, die - gemäss der
in Art. 41 BVG statuierten, auch in der weitergehenden Vorsorge geltenden
fünfjährigen Verjährungsfrist für Leistungsforderungen - am 6. September 2002,
als die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin 2 erstmals auf die Einrede der
Verjährung verzichtete, noch nicht verjährt waren, d.h. auf die ab 7. September
1997 fälligen Rentenleistungen, einschliesslich Verzugszinsen ab
Klageeinreichung am 21. November 2006 (BGE 119 V 131; SZS 1997 S. 465, B 11/95;
in BGE, 133 V 408 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils B 136/06 vom 9. Juli
2007). Die beantragte Beitragsbefreiung gemäss Art. 11 des Reglements der
Beschwerdegegnerin 2 erübrigt sich, da eine solche erst ab dem Zeitpunkt der
erstmals fällig gewesenen Rentenausrichtung erfolgen könnte, die Versicherte
aber unmittelbar darauf aus der Vorsorgeeinrichtung ausschied.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten verhältnismässig verlegt
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 2 wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2008
wird insoweit aufgehoben, als er die gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerichtete
Klage vom 21. November 2006 bezüglich der Leistungspflicht aus weitergehender
Vorsorge abweist, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Erwägungen einen
reglementarischen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

3.
Von den Gerichtskosten werden Fr. 250.- der Beschwerdeführerin und Fr. 250.-
der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz