Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1025/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1025/2008

Urteil vom 19. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
dem 1963 geborenen T.________ ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu. Mit Verfügung vom 8. September
2004 setzte sie die ganze Rente zum 1. November 2004 auf eine Dreiviertelsrente
herab, was sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 bestätigte. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, wobei es in Abänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes
feststellte, dass ab 1. September 2005 kein Rentenanspruch mehr bestehe
(Entscheid vom 19. Juli 2007). Das Bundesgericht hob dieses Erkenntnis insoweit
auf, als es den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der
Invalidenversicherung ab 1. September 2005 verneinte (Urteil 9C_603/ 2007 vom
8. Januar 2008).
A.b Am 16. Februar 2006 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der
Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats
auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 fest.

B.
Die Beschwerde des T.________ gegen die Rentenaufhebung wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. April 2008
ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 1. April 2008 sei aufzuheben,
eventuell eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen, und zu erkennen, dass
auch nach dem 31. März 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar (Urteil 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder
der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Es ist unerheblich, ob
dies in Bezug auf die im Streite stehende Aufhebung der Dreiviertelsrente durch
die IV-Stelle zum 1. April 2006 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG die Verfügung
vom 5. Dezember 2000 (Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2000) ist
oder die - nicht Prozessthema bildende - Herabsetzung der ganzen Rente auf eine
Dreiviertelsrente zum 1. November 2004 gemäss Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2006, welche in Anwendung von lit. f Satz 2 der Schlussbestimmungen zur
4. IV-Revision vom 21. März 2003 erfolgte.

2.
Das kantonale Gericht hat unter Verweisung auf die Würdigung der Akten in E. 5
seines Entscheids vom 19. Juli 2007 festgestellt, aufgrund des Gutachtens vom
6. September 2005, welchem voller Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352) und auf welches daher abzustellen sei, sei ab 17. August 2005 eine
revisionsrechtlich erhebliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten. Diese betrage in leidensangepasster Tätigkeit
nicht mehr wie früher 50 %, sondern sei nunmehr auf 80 % zu veranschlagen.
Demnach sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen. Der von der
Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art.
16 ATSG) auf der Grundlage der erhöhten Restarbeitsfähigkeit ergab 39,3 % und
somit einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 39 % (zum Runden
BGE 130 V 121; Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe in Bezug auf die Frage
einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung ein falsches Beweismass
angewendet, indem sie die blosse Möglichkeit einer solchen Änderung habe
genügen lassen. Sodann sei die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung insofern
offensichtlich unhaltbar, weil die Ärzte eine Veränderung sowohl des
Gesundheitsschadens an der Wirbelsäule, als auch von dessen Auswirkungen auf
die Leistungsfähigkeit mit Nachdruck verneint hätten. Im Weiteren sei im
Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und deren
Überwindung mit zumutbarer Willensanstrengung bejaht worden. Dabei handle es
sich jedoch um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht in die Fachkompetenz
der Experten gefallen sei. Insgesamt habe die Vorinstanz in Bezug auf Frage
einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit einen offensichtlich unrichtigen und auf Willkür beruhenden
Sachverhalt angenommen. Schliesslich wird gerügt, der Beweis der erwerblichen
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei nicht erbracht und der
Umstand, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen
Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen habe, verletze die
diesbezügliche Rechtspraxis.

4.
4.1 Das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich
unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit
Hinweisen).

4.2 Das kantonale Gericht hatte in E. 5.3 seines Entscheids vom 19. Juli 2007
festgestellt, die Arbeitsfähigkeit sei im Bericht der Klinik B.________ vom 4.
Mai 2000 zwar noch anders eingeschätzt worden. Danach war sehr leichte,
vorwiegend sitzende Arbeit (wechselbelastend, sitzend nur in stark vorgeneigter
Stellung) während vier Stunden täglich mit über den Tag verteilten Pausen
zumutbar. Demgegenüber kann der Versicherte gemäss Gutachten vom 6. September
2005 körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende
Arbeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne Einnahme
von längeren Zwangshaltungen ganztägig bei einer maximal 20%igen
Leistungseinbusse aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs verrichten. In der
Expertise sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die aktuelle
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei (erst) ab dem Zeitpunkt der Untersuchung
vom 17. August 2005 mit Sicherheit anzunehmen. Die Situation bezüglich
Lumbovertebralsyndrom sei früher möglicherweise dramatischer gewesen. Aus
diesen insoweit unbestrittenen und durch die Akten gestützten Feststellungen
folgerte die Vorinstanz, im Gutachten vom 6. September 2005 sei ein
diesbezüglich veränderter Sachverhalt beurteilt worden. Gleichzeitig sei
erstellt, dass zwischen Dezember 2000 (Rentenzusprechung) und Februar 2006
(Rentenaufhebung) eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten
sei.

4.3 Es steht ausser Frage, dass die Befunde und Diagnosen (mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) im Gutachten vom 6. September 2005 und in den Berichten
der Klinik B.________ vom 14. September 1999 und 4. Mai 2000 im Wesentlichen
übereinstimmen. Inwiefern sich der Gesundheitszustand seither verändert haben
soll, bleibt aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen völlig unklar.
Insbesondere legt das kantonale Gericht nicht dar, in welchem Sinne die
Situation bezüglich des Lumbovertebralsyndroms früher dramatischer gewesen war.
Es kommt dazu, dass die Gutachter die frühere Situation lediglich als
möglicherweise dramatischer bezeichneten, was den hinreichend sicheren Schluss
auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes verbietet, wie in der Beschwerde
zu Recht geltend gemacht wird. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, den
Berichten der Klinik B.________ vom 14. September 1999 und 4. Mai 2000 komme in
Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit kein Beweiswert zu. Unter diesen
Umständen muss die Annahme einer revisionsrechtlich wesentlichen
Tatsachenänderung und somit die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG als Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung bezeichnet werden,
oder sie beruht auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, was
ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (Art. 95 lit. a BGG; Urteil
9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1 mit Hinweis).
4.4
4.4.1 Im Gutachten vom 6. September 2005 wurde auch eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 diagnostiziert (vgl. BGE 130 V 396 E.
6.1 S. 399). Dazu führten die Experten u.a. aus, das Schmerzverhalten des
Exploranden lasse sich weder durch eine organisch fassbare Pathologie noch
durch die lumbosakrale Überlastungsproblematik bei Wirbelsäulenfehlform und
-haltung sowie Sacrum acutum mit beschriebenen degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen erklären. Seine tiefe Selbsteinschätzung liege in der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet, welche aber die
Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. In ihrer Stellungnahme zu früheren
ärztlichen Einschätzungen hielten die Gutachter fest, seit 1999 habe eine
praktisch identische Befundsituation bestanden. Der Gesundheitszustand sei
stationär geblieben. Das Ergonomie-Training in der Klinik B.________ habe eine
ganztägige Zumutbarkeit mit einer momentanen Leistungseinbusse gesehen, welche
theoretisch zu verbessern wäre. Es seien jedoch keine Massnahmen vorgeschlagen
worden, da man dies nicht für umsetzbar hielt, habe diese Diskrepanz aber nicht
weiter diskutiert. Weiter führten die Ärzte aus, die bestehende IV-Berentung
stütze sich auf einen Momentanzustand ab mit einer 50%igen leidensadaptierten
Tätigkeit, allerdings mit der Option, dass diese weiter verbessert werden
könnte. Der Explorand führe tatsächlich Heimübungen durch, sei kräftig und
symmetrisch trainiert, so dass rein medizinisch-theoretisch die ganztägige
Zumutbarkeit seit langem, mit Sicherheit spätestens seit dem 17. August 2005
erreicht sei. Mit anderen Worten stelle sich also rein medizinisch eine
objektiv stabilisierte Situation dar, währenddem einzig die subjektive
Einschätzung und Selbstlimitierung progredient gewesen sei.
4.4.2 In den Berichten der Klinik B.________ vom 19. September 1999 und 4. Mai
2000 war keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit
vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE
132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399) erwähnt worden. Im Bericht vom 14. September
1999 wurde die Leistungsbereitschaft als durchaus zuverlässig bezeichnet.
Aufgrund der Beobachtungen sei jedoch von einer nicht sehr grossen
Belastungsschmerztoleranz auszugehen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
lasse sich anhand der medizinischen Diagnosen vollumfänglich begründen. Bei der
Umschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, mangels
Kondition im Schultergürtel und Armbereich seien Arbeiten über Kopf erheblich
eingeschränkt. Eine Verbesserung der Belastbarkeit lumbal durch eine geeignete
ergonomisch orientierte Trainings-Therapie sei wahrscheinlich. Dabei müsse -
erfahrensgemäss bei der Diagnose eines engen Spinalkanals - vor allem auf das
Automatisieren der Stabilisation der Wirbelsäule in der individuell optimalen
Position geachtet werden. Gefragt sei das Erlernen der Selbstkontrolle der
belastenden Haltung im Training und im Alltag. Im Bericht vom 4. Mai 2000 wurde
indessen aufgrund der Ergebnisse des in der Klinik ambulant (neun Sitzungen)
durchgeführten Trainings eine Verbesserung auf diesem Wege als kaum erreichbar
bezeichnet. Bei durchaus zuverlässiger Leistungsbereitschaft würden auch
niedrig dosierte Belastungsübungen mit stabilisierter Wirbelsäule schlecht
toleriert. Der Zustand habe sich in funktioneller Hinsicht sogar weiter
verschlechtert. Die Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit dürfte in
Anbetracht der niedrigen Belastungstoleranz sehr erschwert sein. Eine
Selbstlimitierung infolge Schmerz (funktionell bedingte Leistungsgrenze nicht
beobachtet) wurde verneint.
4.4.3 Die Feststellung im Gutachten vom 6. September 2005, der Explorand führe
Heimübungen durch, er sei kräftig und symmetrisch trainiert, ist zwar ein
gewichtiges Indiz für eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung im
Sinne eines seit der Rentenzusprechung im Dezember 2000 stabilisierten
Gesundheitszustandes mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dem
steht indessen die Beurteilung der Fachärzte der Klinik B.________ im Bericht
vom 4. Mai 2000 gegenüber, welche durch die Ergebnisse der nach der
Begutachtung im Zeitraum September bis Dezember 2006 durchgeführten
BEFAS-Abklärung bestätigt wird, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die
Vorinstanz hat dem entsprechenden Bericht vom 12. Januar 2007 keine Bedeutung
beigemessen. Zum einen seien im Rahmen dieser Abklärung keine medizinischen
Erhebungen durchgeführt worden. Zum anderen hätten die Berufsfachleute eine
erwerbliche Tätigkeit zwar behinderungsbedingt nicht mehr als zumutbar
erachtet, diese Einschätzung aber insofern relativiert, als sie selbst auf die
Beurteilung aus medizinischer Sicht verwiesen hätten. Diese Feststellung ist
insofern unvollständig, als an der betreffenden Stelle im Bericht vom 12.
Januar 2007 gesagt wurde, es spielten keine behinderungsfremden Faktoren bei
der angestrebten Wiedereingliederung eine Rolle. Aus objektiver Sicht bestehe
zur Zeit behinderungsbedingt keine Wiedereingliederungsmöglichkeit. Die
Facetten-Infiltrationen in der Klinik S.________ hätten keine Verbesserung
gebracht. Der Versicherte wolle bald die Operationsfrage klären. «Wir empfehlen
in diesem Fall die Beurteilung der Rentenfrage aus medizinischer Sicht».
Schliesslich wurde eine Präsenzzeit von vier bis sechs Stunden mit einer
aktuellen Leistungsfähigkeit von maximal 30 %, kurzfristig 70 %, als möglich
bezeichnet. Unter den behinderungsfremden Faktoren - im Gegensatz zu
behinderungsbedingt - ist wohl nicht gesundheitlich bedingt (fehlender
Arbeitswille und zu tiefe Selbsteinschätzung) gemeint. Unklar ist dagegen, was
genau die Fachleute der beruflichen Abklärungsstelle mit «Beurteilung der
Rentenfrage aus medizinischer Sicht» meinten. Jedenfalls kann daraus nichts
Entscheidendes für die Annahme einer revisionsrechtlich wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes gewonnen werden. Im Übrigen lief laut
einem Schreiben des Leiters Ausbildung der BEFAS vom 1. Dezember 2006 während
der Abklärung eine medizinische Behandlung, welche u.a. offenbar
Facetten-Infiltrationen umfasste. Es ist somit fraglich, ob tatsächlich keine
medizinischen Erhebungen durchgeführt worden waren, wie die Vorinstanz
angenommen hat.
Aufgrund des Vorstehenden muss der rechtserhebliche Sachverhalt als
unvollständig festgestellt bezeichnet werden. Die objektivierbaren somatischen
Befunde sind im Vergleichszeitraum im Wesentlichen gleich geblieben. Gemäss den
Gutachtern haben sich einzig die subjektive Einschätzung und Selbstlimitierung
im negativen Sinne verstärkt und es hat sich eine somatoforme Schmerzstörung
entwickelt, welche aber die Arbeitsfähigkeit - aus psychiatrischer Sicht -
nicht einschränkt. Daraus kann nicht ohne weiteres auf eine revisionsrechtlich
erhebliche, nicht bloss in einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
gründende Änderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Die Prüfung der
Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, erfordert
eine fachärztliche Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens unter
Einbezug des psychiatrischen Gesichtspunktes. In diesem Sinne ist die
Beschwerde begründet und verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürichs vom 1. April 2008 und der
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden
Abklärungen im Sinne von E. 4.4 über die Revision der Dreiviertelsrente neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der AHV-Kasse Coiffeur und Ästhetik und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler