Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1022/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1022/2008

Urteil vom 24. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene, im August 1998 aus Mazedonien in die Schweiz eingereiste
B.________ war von März 2001 bis März 2004 bei der Firma D.________ als
Mitarbeiterin in der Reinigung und Produktion tätig. Am 28. Dezember 2004
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn holte verschiedene Arztberichte ein (des Dr.
med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.
September 2002, der Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. Mai 2004, des Dr. med. F.________, Kinderarzt FMH, vom
10. Januar 2005 und der psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom
7. Juni 2005) und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 23. Mai 2005).
Nachdem die Abklärung an Ort und Stelle (Situationsbericht Haushalt vom 15.
September 2005) nach Auffassung der IV-Stelle einige Widersprüchlichkeiten
ergeben hatte, forderte diese bei Dr. med. K.________ eine ergänzende
Stellungnahme vom 16. Februar 2006 an. Schliesslich erfolgte nach der
Stellungnahme des RAD vom 24. März 2006 eine weitere Begutachtung durch Dr.
med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
21. September 2006). Nach Erlass des Vorbescheids vom 10. Januar 2007 holte die
IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. med. I.________ zu Fragen betreffend die
Dolmetscherfunktion der Tochter anlässlich der Begutachtung ein und lehnte mit
Verfügung vom 18. Juni 2006 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente
ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr
berufliche Massnahmen, eventuell eine Rente nach Massgabe des relevanten
Invaliditätsgrades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit.
a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört
insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als
einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008,
E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler
/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu
Art. 97).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E.
1 S. 30 f.) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung, zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V
256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181) sowie zur Rechtsprechung, wonach psychische Störungen, welche
ihre Ursache in psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren haben,
in aller Regel nicht zu den invalidisierenden Gesundheitsschäden zu zählen sind
(BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf berufliche
Massnahmen und eine Rente. In Frage steht insbesondere, ob bei der Versicherten
ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Uneins sind sich
die Parteien darüber, ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten des
Dr. med. I.________ vom 21. September 2006 abgestellt werden kann.

3.1 Die Vorinstanz hat mit der Verwaltung gestützt auf dieses Gutachten
festgestellt, ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert liege bei
der Beschwerdeführerin nicht vor. Das Gutachten des Dr. med. I.________, der
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf
tendenziell aggravierte Schmutzphobie ICD_10 F.40.2 mit Zwangsstörung sowie
vorwiegend Zwangshandlungen (Reinigungs-Rituale) F42.1 als ursprünglich
reaktive dysfunktionale Verhaltensweisen im Sinne pathologischer
Ereignisbewältigungsstrategien resp. -versuche festhalte, unterscheide sich vom
Gutachten des Dr. med. K.________, mit welchem es sich eingehend
auseinandergesetzt habe, nicht eigentlich in der Diagnosestellung (dieser hatte
als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung F42.1
seit 1998 mit a. [vermutlich] vorwiegend Zwangshandlungen, b. einem
mittelgradigen depressiven Syndrom c. bei passiv-aggressiven und emotional
instabilen Persönlichkeitszügen angenommen), sondern in der Frage, ob den
Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt und damit in der
Qualifikation der diagnostizierten Zwangsstörung als invalidisierender
Gesundheitsschaden. Während Dr. med. K.________ die Arbeitsunfähigkeit auf über
85 % schätze, lege Dr. med. I.________ zutreffend dar, dass aufgrund der von
Dr. med. K.________ ausgeblendeten psychosozialen und soziokulturellen
Ursachenanalyse die diagnostizierte psychische Störung nur auf solche Umstände
zurückzuführen sei und deshalb keinen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden darstelle. Schliesslich könne den Berichten des Spitals
X.________, des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ und der Fachärztin
Dr. med. S.________ wie auch des Hausarztes Dr. med. F.________, welche eine
Arbeitsunfähigkeit attestierten, nur ein erheblich eingeschränkter Beweiswert
zuerkannt werden.
Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten genüge den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Grundlage nicht. Sie rügt insbesondere einen mehrfachen Verstoss gegen die
Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz im Zusammenhang mit der
Dolmetscherfunktion der Tochter anlässlich der Begutachtung.

3.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel
von Art. 97 Abs. 1 BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).
3.3
3.3.1 Vorab ist die Kritik der Beschwerdeführerin unbegründet, das Gutachten
sei nicht beweiswertig, weil dem Gutachter die Einschätzung der
Haushaltabklärerin bekannt gewesen sei, was den Anschein der Befangenheit
begründe. Es gehört geradezu zu den Anforderungen an ein Gutachten, dass es in
Kenntnis der Vorakten erstellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a S. 353).
3.3.2 Was den Vorwurf im Zusammenhang mit dem fehlenden neutralen Dolmetscher
anlässlich der Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass der bestmöglichen
sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person zwar
insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zukommt. Auf
der anderen Seite besteht kein Anspruch auf Untersuchung in der Muttersprache
der versicherten Person oder den Beizug eines Übersetzers. Die Frage, ob eine
medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten
ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung
zu entscheiden. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei
medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der
sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die
Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht
um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens
als Entscheidungsgrundlage. Danach müssen die Feststellungen des Experten
nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss
einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil 8C_321/
2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.1.2; Urteil U 336/06 vom 30. Juni 2007, E. 8.2.1 mit
Hinweisen).
3.3.3 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. I.________ in seinem Gutachten angab,
das Interview sei weitgehend fremdanamnestisch zu bezeichnen und die Tochter
als Dolmetscherin berichte grösstenteils aus ihrer Optik. Er führte jedoch auch
aus, die Explorandin höre präsent, konzentriert und aufmerksam zu und verstehe
offensichtlich auch das Meiste. Manchmal beantworte sie an die Tochter (zwecks
Übersetzung) gestellte Fragen auch direkt, ohne die Übersetzung abzuwarten,
wobei sie mit verhaltener, aber modulierter Stimme und verzögerungsfrei
antworte, ein klar artikuliertes, etwas gebrochenes Deutsch spreche und
offensichtlich auf grosse inhaltliche Präzision bedacht sei. Mehrmals komme es
sogar vor, dass die Tochter den Inhalt einer Frage zuerst missverstehe oder aus
ihrer Sicht abweichend von der Meinung der Versicherten antworte und diese ihr
klarstellend mit der Antwort auf Deutsch zuvorkomme. Auch als die Tochter seine
Frage nach dem Alter des Vaters (der Versicherten) irrtümlich als auf ihren
Vater bezogen auffasse und mit 45 antworte, werde sie von der Versicherten
sofort korrigiert. Sie bringe auch eigeninitiativ, ohne speziell gefragt zu
werden, Ergänzungen an, so z.B. dass sie nie in eine Klinik gehen würde. Es sei
somit unter anderem von einem guten Sprachverständnis auszugehen.
Auf Nachfrage der IV-Stelle zur Frage einer allfällige Beeinflussung seiner
Beurteilung durch Anwesenheit, Übersetzungsfunktion und emotionale Reaktion der
Tochter der Beschwerdeführerin erklärte Dr. med. I.________ zudem in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2007, wenn er sich in der
Beurteilungs-Verlässlichkeit auch nur im Geringsten unsicher gefühlt hätte,
hätte er seinen Gepflogenheiten gemäss auf einer ergänzenden Untersuchung mit
neutralem Übersetzer bestanden. In einer solchen Situation gelte es, nicht nur
die verbalen Angaben und emotionalen Reaktionen beider Personen sehr genau zu
separieren, allenfalls zu vergleichen und in Bezug auf gegenseitige
Beeinflussung zu analysieren, damit im Endeffekt das von der Dolmetscherin
Eingebrachte und das Bild von der Explorandin allenfalls Verfälschende
abfiltriert werden könne. Diese Arbeit habe er als seit 30 Jahren
Interview-erfahrener Psychiater selbstverständlich gemacht. Hilfreich dabei sei
gewesen, dass die Explorandin sehr gut in der Lage gewesen sei, dem auf Deutsch
geführten Dialog zwischen der Tochter und ihm präzise zu folgen und auch selber
auf Deutsch zu intervenieren, wenn die Tochter auch nur geringste Details
abweichend oder nicht präzis genug erfasst und übersetzt habe. Es sei auch ein
Leichtes gewesen, die plötzliche emotionale Betroffenheit der Tochter, die sich
in Tränen äusserte, eben als subjektive Reaktion der Tochter aufzunehmen; eine
Rückkoppelung durch diese Reaktion auf das weitere emotionale Verhalten der
Mutter habe dabei übrigens kaum beobachtet werden können. Gesamthaft habe die
Abgrenzung keine besonderen Probleme gestellt und seine Beurteilung nicht
beeinflusst.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Inwiefern unter diesen
Umständen die für eine lege artis durchgeführte Exploration erforderliche
Kommunikation nicht gewährleistet und der Beizug eines neutralen Gutachters
erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin
bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.________ einen neutralen
Dolmetscher für ihre Muttersprache Albanisch abgelehnt hatte und unter den
gegebenen Umständen die Kombination der Befragung von Mutter und Tochter
schliesslich auch wertvolle Rückschlüsse erlaubt.
Da im Weiteren das ausführliche Gutachten auf einer eingehenden Untersuchung
beruht, in Kenntnis der Vorakten erfolgte, es sich beim Gutachter um einen
Spezialisten in Bezug auf die hier interessierenden psychiatrischen Probleme
handelt und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine sonstigen
Hinweise gegen die Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen
bestehen, ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis).

3.4 Wenn die Vorinstanz gestützt darauf mit der IV-Stelle geschlossen hat, es
liege bei der Versicherten kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden vor, weil die unbestrittenermassen bestehende Symptomatik
durch eine adäquate Therapie besserungsfähig sei und die im Wesentlichen
erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung fänden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe,
ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es Bundesrecht, weshalb
die Beschwerde unbegründet ist.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke