Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1020/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1020/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
O.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. August 2008.

In Erwägung,
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 das Gesuch der O.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass der Beschwerdeführerin im interdisziplinären Gutachten des Spitals
I.________ vom 9. Mai 2006 (einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: leichte depressive Entwicklung mit undifferenzierter
Somatisierungsstörung) eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten bei einer wegen Schmerzen um maximal 25 % reduzierten
Leistungsfähigkeit attestiert wurde,
dass die Vorinstanz dieses Gutachten unter Berücksichtigung der dazu erfolgten
Stellungnahme des Dr. med. Z.________ vom 22. Juli 2006 einlässlich gewürdigt,
ihm zu Recht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) vollen Beweiswert zuerkannt
und sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf gestützt hat,
dass der Beweiswert des Gutachtens auch durch die ohnehin unzulässigen (Art. 99
Abs. 1 BGG) Schreiben der Dres. med. Z.________ vom 2. Dezember 2008 und
W.________ vom 10. Dezember 2008 nicht geschmälert wird, zumal die Beschwerde
die Unverträglichkeit des medizinischen Begutachtungsauftrages mit der Aufgabe
des behandelnden und betreuenden Arztes verkennt (statt viele I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend
würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt
(Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007
E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), um die vorinstanzlichen
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) als offensichtlich unrichtig ansehen zu lassen
(Art. 105 Abs. 2 BGG),

dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere
Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom
10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten
Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit
rechtskräftiger Verfügung vom 29. März 2007 und die unentgeltliche Rechtspflege
im vorinstanzlichen Verfahren mit Entscheid vom 6. Mai 2008 abgelehnt worden
waren, weshalb diese Ansprüche zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheides bildeten (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), und die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann