Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1019/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
9C_1019/2008

Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
Gesundheitsnetz Wallis (GNW), Rue de la Dent Blanche 20, 1950 Sitten,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider,

gegen

Comunitas Vorsorgestiftung, Bernastrasse 8, 3005 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 5. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Mitarbeiter der Walliser Spitäler waren bis 1984 bei der im Jahre 1966
gegründeten Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverbands, ab 13. Januar
1988 Stiftung "Comunitas Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverbandes",
heute "Comunitas Vorsorgestiftung", (im Folgenden: Comunitas)
berufsvorsorgeversichert. Am 22. Oktober 1984 vereinbarten die Comunitas und
die Spitäler, dass die ab 1. Januar 1985 neu angestellten Mitarbeiter bei der
Stiftung Pregehval (jetzt: Presv) versichert werden. Die vorher angestellten
Mitarbeiter blieben bei der Comunitas versichert. Mit Dekret über das
Gesundheitsnetz Wallis vom 4. September 2003 wurde das Gesundheitsnetz Wallis
(im Folgenden: GNW) als öffentlich-rechtliche Persönlichkeit geschaffen, welche
die einzelnen Spitäler zu einer Einheit zusammenschloss. Nachdem die Comunitas
auf 1. Januar 2004 eine Prämienanpassung angekündigt hatte, prüfte das GNW,
alle seine Mitarbeiter bei der Presv zu versichern. Nach einiger Korrespondenz
zwischen dem GNW und der Comunitas kündigte diese am 28. Juni 2004 die
bestehenden Anschlussverträge per 31. Dezember 2004.

B.
Nachdem über die Modalitäten der Auflösung keine Einigung zustande gekommen
war, erhob die Comunitas am 3. Mai 2006 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis
Klage gegen das GNW mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin Fr. ... zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2005 zu bezahlen. Mit
Urteil vom 5. November 2008 erkannte das Kantonsgericht:
"Das Gesundheitsnetz Wallis bezahlt der Comunitas als Einmalbeitrag zur
Finanzierung des künftigen Teuerungsausgleichs von 2,22 % im Jahresdurchschnitt
auf den laufenden Renten den hierfür nach den versicherungstechnischen
Grundlagen der Comunitas benötigten Betrag, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1.
Februar 2005; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen."
Das GNW wurde zudem zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer
Parteientschädigung an die Comunitas verpflichtet.

C.
Das GNW erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Comunitas stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat keine Stellungnahme
eingereicht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das Verfahren wird
daher in dieser Sprache geführt und das Urteil in der Sprache des angefochtenen
Entscheides ausgefertigt, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (Art. 42
Abs. 1 BGG) französisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung
und einer Arbeitgeberin über eine Frage der beruflichen Vorsorge. Diese
Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit des nach Art. 73 BVG zuständigen
Gerichts und letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG).

2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und
Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide jedoch
nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG. Die Beschwerdegegnerin
hat vor der Vorinstanz ein beziffertes Klagebegehren eingereicht. Die
Vorinstanz hat die Klage im Grundsatz gutgeheissen, aber erwogen, sie sei bei
der derzeitigen Aktenlage ausserstande, den entsprechenden Betrag zu beziffern.
Erwachse das Urteil in Rechtskraft, so sei der Betrag in einem zweiten Schritt,
vorbehältlich einer gütlichen Einigung der Parteien, mittels Gerichtsexpertise
zu ermitteln. Die Vorinstanz hat damit einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 92/93 BGG gefällt. Die zur Quantifizierung erforderliche
Expertise wäre nach der glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers teuer und
zeitlich aufwändig. Die Beschwerde ist daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
zulässig.

3.
Es ist nicht umstritten, dass auf Ende 2004 die aktiven Versicherten des
Beschwerdeführers aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten, die Rentner aber
darin verblieben sind. Streitgegenstand ist, ob und allenfalls in welcher Höhe
der Beschwerdeführer (Arbeitgeber) verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin
(Vorsorgeeinrichtung) die Kosten für künftige Teuerungszulagen auf den Renten
zu vergüten.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Art. 9 Abs. 4 der
Anschlussvereinbarungen sei der austretende Arbeitgeber verpflichtet, der
Vorsorgeeinrichtung den Barwert der künftigen Teuerungszulagen zu vergüten;
dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Rentenbarwert zum technischen
Zins und dem Rentenbarwert zum Zins Null. Diese anschlussvertragliche
Beitragspflicht bleibe aufgrund von Art. 53e Abs. 6 BVG mit Bezug auf die
verbleibenden Rentenbezüger weiter bestehen. Das Reglement der
Beschwerdegegnerin sehe in Übereinstimmung mit Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG den
Teuerungsausgleich auf den laufenden Renten im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten vor. Die anschlussvertragliche Regelung sei gesetzmässig. Die
Comunitas dürfe daher von der Arbeitgeberin diejenige Summe verlangen, die sie
zur Finanzierung der künftigen Teuerungsausgleiche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit benötige. In den vergangenen 22 Jahren habe die Comunitas
die Teuerung mit durchschnittlich 2,22 % pro Jahr ausgeglichen; von einer
gleich hohen Teuerungsanpassung könne auch für die Zukunft ausgegangen werden.
Die Arbeitgeberin schulde daher der Comunitas per Ende 2004 den für die
Finanzierung des künftigen Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten von
2,22 % im Jahresdurchschnitt nach den versicherungstechnischen Grundlagen der
Comunitas benötigten Betrag.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in sachverhaltlicher Hinsicht, die
Beschwerdegegnerin habe in der Vergangenheit nicht jährlich die Renten der
Teuerung angepasst. In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, Art. 9 Abs. 4 der
Anschlussvereinbarungen sei gar nicht anwendbar, da die Rentner gemäss Art. 53e
Abs. 6 BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben und insoweit kein
Austritt vorliege. Die anschlussvertragliche Regelung verstosse gegen Art. 53e
BVG und sei gemäss Art. 20 OR nichtig. Zudem bestehe kein unbedingter Anspruch
auf zukünftige Teuerungsanpassungen der Renten; der Teuerungsausgleich hänge
vielmehr vom jährlich zu treffenden Beschluss der Stiftungsorgane ab. Es könne
daher nicht ein Beitrag des Arbeitgebers verlangt werden für die Finanzierung
eines Teuerungsausgleichs, dessen Auszahlung ungewiss sei. Der angefochtene
Entscheid verletze auch Art. 66 Abs. 1 BVG, indem er den Arbeitgeber zu
Beiträgen verpflichte, die nicht reglementarisch vorgesehen seien. Zudem sei
die Annahme, es würden in Zukunft jährliche Teuerungsanpassungen von 2,22 %
ausgerichtet, willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG)
zustande gekommen. Schliesslich sei Art. 9 Abs. 4 der Anschlussvereinbarungen
rechtswidrig wegen Verstosses gegen die Ungewöhnlichkeitsregel (Art. 2 ZGB,
Art. 8 UWG) und gegen die Planmässigkeit der beruflichen Vorsorge (Art. 1 Abs.
3 BVG), weil damit Beiträge erbracht würden für Leistungen, deren Erbringung
nicht zugesichert sei. Schliesslich wird eine Verletzung von Art. 8 BV, Art. 5
Abs. 2 BV sowie Art. 163 Abs. 2 OR gerügt.

3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die vorinstanzliche Annahme einer
in der Vergangenheit erfolgten und in Zukunft zu erwartenden Teuerungsanpassung
von durchschnittlich jährlich 2,22 % sei eine für das Bundesgericht
verbindliche Sachverhaltsfeststellung. Wenn die Anschlussverträge in Kraft
blieben, so stehe auch deren Art. 9 Abs. 4 weiterhin in Kraft. Diese Bestimmung
sei zulässig, weil sie eine Frage beantworte, welche in Art. 53e BVG nicht
geregelt sei. Für die Vorsorgeeinrichtung bestehe im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten eine Pflicht zum Ausgleich der Teuerung. Sie müsse dafür aufgrund
der Anschlussvereinbarungen und des Äquivalenzprinzips einen entsprechenden
Beitrag erhalten.

4.
4.1 Bis zur 1. BVG-Revision war die Auflösung von Anschlussverträgen im BVG
nicht ausdrücklich geregelt; namentlich fehlte es an einer Regelung darüber,
was bei einer Auflösung des Anschlussvertrags für die Rentenbezüger gilt. Nach
der Rechtsprechung wurde verlangt, dass das kasseninterne Recht eine
entsprechende Regelung enthält. Fehlte es an einer solchen Regelung, so hatten
die Rentenbezüger Anspruch darauf, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung
weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringt (BGE 127 V
377 E. 5b S. 383 f.). Mit dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen (AS 2004
1700) und intertemporalrechtlich hier anwendbaren Art. 53e BVG, der auch für
die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG), besteht nun eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung für diesen Fall.

4.2 Nach Wortlaut und Systematik von Art. 53e BVG besteht in Bezug auf das
Schicksal der Rentenbezüger bei Vertragsauflösung eine differenzierte Regelung
je nach dem, wer den Anschlussvertrag kündigt (Jürg Brechbühl,
Umsetzungsprobleme im Einzelfall, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Die 1.
BVG-Revision, St. Gallen 2005, S. 43 ff., 50 f.; Stauffer, Berufliche Vorsorge,
S. 480 ff., Rz. 1282 ff.): Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag auf, so
gilt in erster Linie die Regelung, welche der Anschlussvertrag für diesen Fall
vorsieht. In zweiter Linie haben sich die bisherige und die neue
Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder
den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt auch eine solche
Einigung nicht zustande, so verbleiben in dritter Linie die Rentner bei der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4). Löst hingegen die Vorsorgeeinrichtung
den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich in erster Linie die
bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung
zustande, so verbleiben in zweiter Linie die Rentenbezüger bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung (Abs. 5). In beiden Fällen gilt: Verbleiben die
Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der
Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen (Abs. 6 Satz
1). Anders als im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber (Abs. 4) kann also
die Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selber kündigt (Abs. 5), nicht die
Anwendbarkeit derjenigen Regelung herbeiführen, welche der Anschlussvertrag für
diesen Fall enthält; es gibt nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die
Einigung der beiden Vorsorgeeinrichtungen oder der Verbleib bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung. Aufgrund dieser Systematik kann sich die Bestimmung in
Abs. 6 Satz 1, wonach der Anschlussvertrag mit der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen bleibt, nur
auf diejenigen Bestimmungen des Anschlussvertrags beziehen, welche die
gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Geltungsdauer dieses Vertrags
regeln, aber nicht auf diejenigen Bestimmungen, welche die Rechtsfolgen einer
Auflösung des Vertrags regeln; diese Bestimmungen sind nur (gemäss Abs. 4) im
Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber anwendbar.

4.3 Dieser sich aus Wortlaut und Systematik ergebende Sinn wird auch durch die
Entstehungsgeschichte bestätigt:
4.3.1 Der heutige Art. 53e BVG war im Entwurf des Bundesrates für die 1.
BVG-Revision (BBl 2000 2713) noch nicht enthalten. In der nationalrätlichen
Subkommission wurde in Bezug auf die Auflösung von Anschlussverträgen
Handlungsbedarf festgestellt. Zunächst wurde ein Vorschlag ausgearbeitet,
wonach im Falle einer Auflösung von Kollektivversicherungsverträgen zwischen
Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen ein Anspruch auf
Deckungskapital besteht (entsprechend den heutigen Abs. 1-3 von Art. 53e BVG).
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Anschlussverträge oft vorsehen,
dass bei Vertragsauflösung auch die Rentenbezüger die Vorsorgeeinrichtung
wechseln müssen, was aber zu Problemen führe, da die neue Vorsorgeeinrichtung
in der Regel ein höheres als das vorhandene Deckungskapital verlange (Protokoll
der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats [SGK-N],
Subkommission BVG, vom 3. September 2001, S. 28-30). Zur Lösung dieses Problems
standen zwei Varianten zur Diskussion: Nach der einen, ursprünglich vom BSV
vorgeschlagenen, sollte, wenn die Rentner in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
verbleiben und somit Aktive und Rentner getrennt werden, die
Vorsorgeeinrichtung für die Absicherung der finanziellen Belastungen
verantwortlich sein, was allerdings vorfinanziert werden müsste. Nach der
anderen sollte der Anschlussvertrag in Bezug auf die Rentner weiter laufen und
die Kosten dann finanziert werden, wenn sie anfallen. Dazu wurde die
Formulierung vorgeschlagen: "Verbleiben die Rentner bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentner
weiterhin bestehen" (entspricht heute Abs. 6 Satz 1). So müsse der Arbeitgeber
den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und könne die Rentner nicht einfach
"abhängen" (Protokoll SGK-N, Subkommission BVG, vom 1. Oktober 2001, S. 13 ff.,
44 ff.). Die Kommission einigte sich auf die zweite Lösung; auch der Vertreter
des BSV schloss sich dem an und führte dazu aus, damit sei nur eine
Teilauflösung des Anschlussvertrags möglich. In Bezug auf Rentner müsse der
bisherige Anschlussvertrag weiterlaufen. Das bisherige Vorsorgewerk sowie der
Arbeitgeber behielten ihre Verpflichtungen gegenüber den Rentnern im gleichen
Ausmasse, wie wenn die Aktiven bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben
würden (a.a.O., S. 52). Somit beschloss die Subkommission, in Art. 53c des
Entwurfs (entspricht dem heutigen Art. 53d) einen neuen Abs. 3bis einzufügen,
welcher dem heutigen Art. 53e Abs. 4 Satz 1, ohne den letzten Relativsatz,
sowie Abs. 6 BVG entsprach. Ferner wurde ein neuer Art. 53d vorgeschlagen,
welcher etwa den heutigen Abs. 1-3 und 8 von Art. 53e BVG entsprach. Die
Gesamtkommission folgte diskussionslos dem Vorschlag der Subkommission
(Protokoll SGK-N vom 30.Januar/1. Februar 2002, S. 59), der auch im Nationalrat
ohne Diskussion angenommen wurde (Amtl. Bull N 2002 553 f.).
4.3.2 Der Ständerat übernahm diese Fassung, fügte allerdings den Abs. 3bis von
Art. 53c des Entwurfs ebenfalls in den neuen Art. 53d (heute Art. 53e BVG) ein
(Amtl. Bull. S 2002 1050).
4.3.3 In der Differenzbereinigung wurde die Bestimmung von der
nationalrätlichen Subkommission unter Beizug von Experten nochmals überprüft.
Dabei wurde auch der vorher nicht geregelte Fall diskutiert, dass die
Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag kündigt. Dafür schlug ein Experte die
Lösung vor, die dem heutigen Abs. 5 von Art. 53e BVG entspricht. Im Unterschied
zum Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber (Abs. 4) wurde hier kein Vorbehalt
der anschlussvertraglichen Regelung aufgenommen. Damit sollten ausdrücklich
anderslautende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden; die zwingende
Regelung des BVG (Verbleib bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung) sollte
vorgehen, wenn sich die Vorsorgeeinrichtungen nicht einigen können; damit
sollte vermieden werden, dass die Rentenbezüger die Leidtragenden sind, wenn
die Vorsorgeeinrichtung den Vertrag kündigt, weil z.B. der Arbeitgeber die
Beiträge nicht mehr bezahlt. Für diesen Fall (Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers) wurde dann eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat vorgesehen
(heutiger Abs. 7 von Art. 53e BVG; Protokoll SGK_N, Subkommission BVG, vom 6.
März 2003, S. 18 ff.). In dieser Form wurde der Vorschlag vom Nationalrat
(Amtl. Bull. N 2003 629) und in der Folge auch vom Ständerat (Amtl. Bull. S
2003 452) angenommen.
4.3.4 Damit bestätigt sich auch aus der Entstehungsgeschichte: Im Falle der
Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung sollen mangels Einigung zwischen den
Vorsorgeeinrichtungen die Rentner unter Weitergeltung des Anschlussvertrags in
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben; der Arbeitgeber (und die
bisherige Vorsorgeeinrichtung) soll im Verhältnis zu den Rentenbezügern
weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche er hätte, wenn der
Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre.

5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die bestehenden Anschlussvereinbarungen
von der Vorsorgeeinrichtung gekündigt wurden und keine Einigung zwischen der
bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung über die Übernahme der Rentner
vorliegt. Damit besteht nach der dargelegten gesetzlichen Regelung der
Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter (Art. 53e Abs. 5 und 6
BVG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Anspruch auf Art. 9 Ziff. 4 der
bisherigen Anschlussverträge bzw. auf Art. 11 Abs. 2 ihrer Reglemente. Art. 9
der Anschlussvereinbarungen trägt den Titel "Auflösung der
Anschlussvereinbarung". Nach Abs. 1 kann der Anschlussvertrag vom Arbeitgeber
oder von der Vorsorgeeinrichtung gekündigt werden. Die Kündigung des
Anschlusses zieht den Austritt sämtlicher bei der Comunitas versicherten
Personen nach sich (Abs. 2). Die gesamte Austrittsleistung entspricht dem Total
der für alle versicherten Personen individuell berechneten Guthaben (Abs. 3).
Abs. 4 lautet sodann (gleichlautend mit Art. 11 der Reglemente):
"Alle bereits ausgelösten Leistungen der rentenberechtigten Personen werden an
die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ist dies nicht möglich, verpflichtet
sich der austretende Arbeitgeber, der COMUNITAS den Barwert der künftigen
Teuerungszulagen zu vergüten. Dieser Barwert ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Rentenbarwert zum technischen Zins und dem Rentenbarwert zum Zins
Null."
Art. 9 des Anschlussvertrags regelt somit nach seinem Wortlaut und Sinn die
Rechtsfolgen einer Vertragskündigung. Er sieht in diesem Fall grundsätzlich den
Austritt der Versicherten und die Übertragung des Austritts- bzw.
Deckungskapitals vor. Wenn dies bezüglich der Rentenbezüger nicht möglich ist,
bleiben diese zwar in der Vorsorgeeinrichtung, aber der Vertragsinhalt wird
geändert: Anstatt wie bisher die laufenden vertraglichen Pflichten zu erfüllen,
muss der Arbeitgeber im Sinne einer einmaligen und endgültigen finanziellen
Auseinandersetzung der Vorsorgeeinrichtung diejenigen Mittel vergüten, die zur
Sicherstellung künftiger Teuerungszulagen erforderlich sind.

5.3 Nach der dargelegten gesetzlichen Regelung sind jedoch im Falle der
Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung gerade nicht diejenigen Bestimmungen
anwendbar, welche im Anschlussvertrag selber für den Fall seiner Beendigung
enthalten sind. Es erfolgt nicht eine endgültige finanzielle Auseinandersetzung
zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung, wobei der Arbeitgeber zwecks
Vorfinanzierung künftiger Leistungen einen einmaligen Beitrag schuldet. Eine
solche Regelung stand zwar im Gesetzgebungsverfahren zur Diskussion, doch wurde
gerade die andere Lösung gewählt, wonach in Bezug auf die Rentenbezüger der
Anschlussvertrag weitergeführt wird, wie wenn er nicht gekündigt worden wäre
(vorne E. 4.3.1). Diese zwingende gesetzliche Regelung geht den
anschlussvertraglichen und reglementarischen Regelungen vor (Art. 50 Abs. 3
BVG; vorne E. 4.3.3). Art. 9 (inkl. Abs. 4) des Anschlussvertrags und Art. 11
des Reglements sind damit nicht anwendbar. Es besteht somit keine Verpflichtung
des Beschwerdeführers, den Barwert der künftigen Teuerungszulagen zu vergüten.

5.4 Der Beschwerdeführer wird stattdessen weiterhin in Bezug auf die
Rentenbezüger seine anschlussvertraglichen Pflichten zu erfüllen haben und der
Beschwerdegegnerin diejenigen Leistungen aus dem Anschlussvertrag schulden,
welche allenfalls darin zur Finanzierung der laufenden Leistungen der
Rentenbezüger vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass er die Leistungen, die er
gemäss Anschlussvertrag allenfalls für die Finanzierung von Teuerungszulagen zu
leisten hat, auch in Zukunft jeweils erbringen muss, aber gerade nicht im
Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrags auf einmal bezahlen muss. Er
macht geltend, er habe im Vorfeld des hängigen Prozesses angeboten, der
Beschwerdegegnerin jährlich die effektive Erhöhung der Renten zu finanzieren,
was die Beschwerdegegnerin jedoch abgelehnt habe. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt diese Darstellung. Derartige jährliche Leistungen sind nicht
eingeklagt worden und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es
braucht daher nicht beurteilt zu werden, ob die Anschlussverträge tatsächlich
eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung von Teuerungszulagen auf
laufenden Renten enthalten bzw. ob die Teuerungsanpassungen nach dem Reglement
der Beschwerdegegnerin umlagefinanziert sind, wie die Vorinstanz angenommen
hat. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob ein nicht
vorfinanzierter Teuerungsausgleich zu einer Unterdeckung und einem
entsprechenden Abzug bei dem von der Beschwerdegegnerin an die neue
Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Deckungskapital (Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19
FZG) geführt hätte, wie die Vorinstanz weiter erwogen hat. Immerhin ist zu
bemerken, dass eine Unterdeckung nur entsteht, soweit das notwendige
Vorsorgekapital nicht gedeckt ist (BVV 2 Anhang), worunter der Barwert einer
Teuerungsanpassung, welche nur nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten
entrichtet wird (Art. 36 Abs. 2 BVG), grundsätzlich nicht gehört; denn eine
solche Teuerungsanpassung wird primär aus den freien Mittel finanziert (BBl
2000 2693), welche definitionsgemäss nicht zum Deckungskapital gehören.

6.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin, um deren Vermögensinteresse es geht,
bezahlt die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 3 lit. b sowie Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat als öffentlich-rechtliche
Körperschaft keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG;
Urteil 2C_212/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis
vom 5. November 2008 aufgehoben. Die Klage vom 3. Mai 2006 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer