Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1018/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1018/2008

Urteil vom 16. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ueli Kieser,

gegen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel,
Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, 4002
Basel,
Beschwerdegegnerinnen,

PV-Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG war für die obligatorische berufliche Vorsorge mit
Anschlussvertrag Nr. y________ seit dem 1. Januar 1999 an die Servisa
Sammelstiftung für Personalvorsorge (heute: Swisscanto Sammelstiftung der
Kantonalbanken; nachfolgend: Sammelstiftung) und für die überobligatorische
Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. z________ seit 1. November 1999 an die
Servisa Supra Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (heute: Swisscanto Supra
Sammelstiftung der Kantonalbanken; nachfolgend: Supra Sammelstiftung) gebunden.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 machte die Sammelstiftung eine Korrektur von
Doppelbuchungen im Betrag von insgesamt Fr. 130'190.50 geltend, die sie 1999
bei der Übernahme von der vorangehenden Vorsorgeeinrichtung vorgenommen habe.
Nachdem auf Anfang 2004 Prämienerhöhungen angekündigt und ein
ausserordentliches Kündigungsrecht auf Ende 2003 eingeräumt worden waren,
kündigte die X.________ AG am 30. Oktober 2003 die beiden Verträge Nr.
y________ und z________ auf 31. Dezember 2003 und schloss sich ab 1. Januar
2004 an die PV-Promea an. In der Folge errechneten die Sammelstiftungen per 31.
Dezember 2003 für den Vertrag Nr. y________ einen Deckungsgrad von 98,5 % und
einen Verlustanteil von Fr. 188'914.60 sowie für den Vertrag Nr. z________
einen Deckungsgrad von 96 % und einen Verlustanteil von Fr. 7'018.60. Bei der
Berechnung des Auflösungswertes der Anschlussverträge brachten die
Sammelstiftungen die Beträge von Fr. 130'190.50, 188'914.60 und 7'018.60 in
Abzug.

B.
Die X.________ AG erhob am 16. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern Klage gegen die Sammelstiftung und die Supra Sammelstiftung mit dem
Begehren, die jeweilige Beklagte sei zu verpflichten, der PV-Promea folgende
zusätzliche Beträge zu überweisen:
- Fr. 188'914.60 aus Vertrag Nr. y________,
- Fr. 7'018.60 aus Vertrag Nr. z________,
- Fr. 130'190.50 aus Korrektur Depotkonten,
jeweils zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. August 2004.

Das Verwaltungsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, lud die
PV-Promea zum Verfahren bei, holte eine Beweisauskunft der Beratungsfirma
A.________ ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil
vom 29. Oktober 2008 wies es die Klage ab.

C.
Die X.________ AG lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
erheben und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die Sammelstiftung, die Supra Sammelstiftung und das kantonale Gericht
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die PV-Promea und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG (SR 831.40) ist einzuschlagen für
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen, die
Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bilden (SVR 2005 BVG Nr. 27 S. 97, B
43/04 E. 1; SZS 2005 S. 176, B 37/03 E. 2.3). Die Arbeitgeberin ist
aktivlegitimiert, um die Überweisung des Deckungskapitals von der bisherigen an
eine neue Vorsorgeeinrichtung zu verlangen (BGE 120 V 445 E. 1 S. 447; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts B 84/00 vom 3. Oktober 2001 E. 4b, nicht publ.
in: BGE 127 V 377). Die Vorinstanz hat ihre sachliche und örtliche (vgl. Art.
73 Abs. 3 BVG) Zuständigkeit zu Recht bejaht und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist laut Art. 82 lit. a BGG zulässig.

2.
Streitig ist zunächst der Abzug infolge Unterdeckung.

2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer reglementarischen
oder gesetzlichen Grundlage für den Abzug.
2.1.1 Laut Ziff. 7.4 der beiden Anschlussverträge gilt bei deren Aufhebung
Artikel 3 des Kostenreglements. Die ursprünglichen Fassungen des
Kostenreglements enthielten keine ausdrückliche Aussage darüber, wie bei einer
Unterdeckung im Zeitpunkt der Vertragsauflösung vorzugehen ist. Gestützt auf
die in Ziff. 4 des Kostenreglements enthaltene einseitige Befugnis änderte der
Stiftungsrat der Sammelstiftung Ziff. 3 des Kostenreglements mit Geltung ab 1.
Dezember 2003 ab, indem er einen neuen Absatz einfügte mit dem Wortlaut:
"Ergibt sich aufgrund der Bewertung der Anlagen der Stiftung eine Unterdeckung,
wird der prozentuale Anteil als Verlustanteil am Vermögensbestand des
Vorsorgewerkes in Abzug gebracht." Die Vorinstanz hat erwogen, die
Beschwerdegegnerinnen könnten sich auf diese neue Reglementsgrundlage berufen.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass diese
Reglementsänderung auf sie nicht anwendbar sei, da sie u.a. gerade wegen dieser
für die Zukunft geplanten Änderung den Anschlussvertrag gekündigt habe. Die
Sammelstiftungen schliesslich sind der Auffassung, die auf 1. Dezember 2003 in
Kraft gesetzte Reglementsänderung sei rein deklaratorisch, da sich die
Befugnis, bei Unterdeckung einen Abzug vorzunehmen, bereits unmittelbar aus dem
Gesetz ergebe.
2.1.2 Nach Art. 19 Satz 2 FZG (SR 831.42) und aArt. 23 Abs. 3 FZG (AS 1994
2386) dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung
in geschlossener Kasse halten müssen (was für die Beschwerdegegnerinnen
unbestritten der Fall ist), bei Gesamt- oder Teilliquidation
versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch
nicht das Altersguthaben geschmälert wird. Diese Bestimmung ist im Rahmen der
1. BVG-Revision - unter Aufhebung von Art. 23 Abs. 3 FZG - mit Geltung ab 1.
Januar 2005 in Art. 53d Abs. 3 BVG übernommen worden. Mangels entgegenstehender
Übergangsbestimmungen ist die gesetzliche Regelung seit dem Inkrafttreten des
FZG am 1. Januar 1995 unmittelbar anwendbar und derogiert als zwingendes
Bundesrecht anderslautende Reglementsbestimmungen. Die Befugnis zum Abzug von
Fehlbeträgen ergibt sich demnach im Falle einer Teilliquidation unmittelbar aus
dem Gesetz (SZS 2006 S. 140, B 82/04 E. 4.1; JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische
berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl., 2007, S.
2011 f.; BRUNO LANG, Liquidation und Teilliquidation von
Personalvorsorgeeinrichtungen unter Berücksichtigung des
Freizügigkeitsgesetzes, SZS 1994 S. 115; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 144 Rz. 131; HANS-ULRICH
STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 433 Rz. 1157 und S. 440 Rz. 1176; FRITZ
STEIGER, Die Teilliquidation nach Artikel 53b BVG, AJP 2007 S. 1061; vgl. auch
Ziff. 34 der Weisungen des Bundesrates vom 21. Mai 2003 über Massnahmen zur
Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge). Diesbezüglich ist
daher unerheblich, ob das Kostenreglement in der ursprünglichen - vor
Inkrafttreten des FZG erlassenen und keine solche Bestimmung enthaltenden -
oder in der seit 1. Dezember 2003 geltenden geänderten Fassung anwendbar ist.
2.1.3 Die Kündigung eines Anschlussvertrags führt vermutungsweise zu einer
Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (aArt. 23 Abs. 4 lit. c FZG, heute Art.
53b Abs. 1 lit. c BVG). Im vorinstanzlichen Verfahren haben sich denn auch die
Beschwerdegegnerinnen auf das Vorliegen einer Teilliquidation berufen, was die
Beschwerdeführerin in der Replik ausdrücklich nicht bestritten hat. Auch die
Vorinstanz geht vom Vorliegen einer Teilliquidation aus, was die Parteien nicht
in Frage stellen.
2.1.4 Nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage bedurfte die Teilliquidation
einer auf einer Liquidationsbilanz beruhenden Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde (aArt. 23 Abs. 1 FZG, vgl. auch aArt. 23 Abs. 2 FZG und aArt.
9 FZV [SR 831.425; AS 1994 2399]). Eine solche Genehmigung liegt hier nicht
vor. Es stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage rechtlich von einer
Teilliquidation auszugehen ist.
2.1.5 Das BSV hat auf den 1. Januar 1993 Richtlinien über die Auflösung von
Anschlussverträgen von Arbeitgebern sowie deren Wiederanschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung erlassen (Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992), worin die Pflichten der beteiligten
Vorsorgeeinrichtungen und die Aufgaben der Kontrollstelle festgelegt sind.
Danach überprüft diese die Einhaltung der Richtlinien durch die
Geschäftsführung und bestätigt die Rechtmässigkeit der Abschlüsse und
Auflösungen von Anschlussverträgen gegenüber dem BSV. Auf eine Verteilung
freier Mittel kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr als 10 % des
gebundenen Vermögens betragen (Richtlinien Ziff. 2.42; STAUFFER, a.a.O., S. 440
Rz. 1175; relativierend SVR 2000 BVG Nr. 7, Urteil der Eidg.
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 20. August 1999 E. 6b). Analog wird, obwohl in den
Richtlinien nicht ausdrücklich genannt, in der Praxis das Vorliegen einer
Teilliquidation in Frage gestellt, wenn von der Auflösung des Anschlussvertrags
nur ein relativ geringer Anteil der gesamten Versichertenzahl betroffen ist
(AJP 2008 S. 360, 2A.699/2006 E. 3.2; vgl. auch SZS 2006 S. 140, B 82/04 E. 2;
SZS 2006 S. 139, B 125/04 Bst. A; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8.
Aufl. 2006, S. 276; HELGA KOPPENBURG, Teilliquidationen bei Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen, in: Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen,
2000, S. 94; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der
Vorsorgeeinrichtung, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000,
S. 160 f.; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 181;
Richtlinie der Vereinigung verbandlich organisierter Vorsorgeeinrichtungen vom
23. November 1995 zur Teilliquidation von Gemeinschaftsvorsorgeeinrichtungen
gemäss Art. 23 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz, in: Schweizer Personalvorsorge 1996
Heft 1 S. 36). Das BSV als Aufsichtsbehörde hat mit den genannten Richtlinien
für den Fall der Auflösung eines Anschlussvertrags (aArt. 23 Abs. 4 lit. c FZG)
eine vereinfachte Form der gesetzlich vorgesehenen Aufsicht festgelegt. Dies
lässt sich sachlich rechtfertigen, müsste doch sonst bei grösseren
Sammelstiftungen, denen viele Vorsorgewerke angeschlossen sind und wo häufig
Wechsel vorkommen, immer wieder behördlich verfügt werden, was kompliziert und
aufwändig wäre (vgl. KOPPENBURG, a.a.O., S. 93; RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 159).
Zudem rechtfertigte sich das bis Ende 2004 geltende Erfordernis einer
behördlichen Genehmigung einer Teilliquidation insbesondere im Hinblick auf die
Verteilung freier Mittel, wofür ein Verteilplan erforderlich ist (aArt. 23 Abs.
1 Satz 3 FZG). Geht es wie hier um eine Unterdeckung, erübrigt sich ein
Verteilplan ohnehin.
2.1.6 Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Auflösung des Anschlussvertrags
als Teilliquidation (mit vereinfachter Aufsicht) zu qualifizieren ist. Zwar ist
gemäss der gesetzlichen Regelung (aArt. 23 Abs. 3 FZG) ein Fehlbetrag
grundsätzlich nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation abzuziehen, nicht
aber bei einem gewöhnlichen Austritt einzelner Versicherter (vgl. SZS 2006 S.
140, B 82/04 E. 4.1). Indessen ist die für Liquidationen geltende gesetzliche
Regelung, wonach Fehlbeträge anteilmässig abzuziehen sind, nichts anderes als
Ausdruck des verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebots: (Art. 8 Abs. 1
BV): Gemäss diesem Grundsatz haben die im Rahmen einer Teilliquidation
austretenden Destinatäre Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln (Art.
23 Abs. 1 Satz 1 FZG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung); denn es wäre
unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch, wenn
jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalls aus der
Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung erhalten,
ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen
erwirtschaftet worden ist (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 610; 128 II 394 E. 3.2 S.
396 f.). Umgekehrt haben die Ausscheidenden aufgrund der Rechtsgleichheit auch
an Fehlbeträgen zu partizipieren, müssten diese doch sonst einseitig von den in
der Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden getragen werden (vgl. BGE 125 V 421 E. 4b
/cc S. 425; SVR 2000 BVG Nr. 1 S. 1, B 20/97 E. 5b). Das Rechtsgleichheitsgebot
ist für Vorsorgeeinrichtungen auch ausserhalb von Teilliquidationen
massgeblich. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang auch dann, wenn keine
Liquidation vorliegt, unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf einen Anteil
an den freien Mitteln (BGE 133 V 607 E. 4.2.3 und 4.3 S. 611 f.). Dasselbe muss
konsequenterweise gegebenenfalls bei einem Fehlbetrag gelten (Urteil 2A.699/
2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.1). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein
Anschlussvertrag aufgelöst wird und - eher aus Praktikabilitätsgründen (E.
2.1.5) - auf die formelle Durchführung einer Teilliquidation verzichtet wird.
Denn es wäre rechtsungleich, wenn die Angehörigen eines ausscheidenden
Vorsorgewerks gesamthaft die vollumfängliche Freizügigkeitsleistung erhielten,
während die verbleibenden Versicherten einen Verlust oder allfällige
Sanierungsmassnahmen (vgl. Art. 65d BVG) allein tragen müssten.
2.1.7 Insgesamt besteht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine
rechtliche Grundlage für den anteilmässigen Abzug des Fehlbetrages.

2.2 Umstritten ist sodann, ob die Unterdeckung in Bezug auf das einzelne
Vorsorgewerk (so die Beschwerdeführerin) oder auf die Sammelstiftung insgesamt
(so die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen) zu bemessen sei.
2.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingeholte
Beweisauskunft der Beratungsfirma A.________ festgestellt, die Kapitalien seien
gemeinschaftlich angelegt, was jeweils Ziff. 1.4 der Anschlussverträge
entspricht und zulässig ist. Diese sachverhaltliche Feststellung wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält für rechtswidrig, dass bei Beginn des
Vorsorgeverhältnisses eingebrachte freie Mittel des einzelnen Vorsorgewerks in
die Deckungsgradberechnung für die gesamte Stiftung einbezogen werden. Die
Beratungsfirma A.________, welche bei den Sammelstiftungen die Funktion des
Experten für berufliche Vorsorge wahrnimmt (vgl. Art. 53 Abs. 2 BVG und Art. 37
ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), hat in der von
der Vorinstanz eingeholten Beweisauskunft dargelegt, dass die streitigen
Kapitalien (Arbeitgeber-Beitragsreserven, Mehrertragsdepot der Vorsorgewerke
und freie Mittel der Vorsorgewerke), die individuell pro Vorsorgewerk geführt
werden, Positionen auf der Passivseite der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung sind.
Da die Anlagen gemeinsam erfolgen (E. 2.2.1), die Aktiven mithin nicht dem
einzelnen Vorsorgewerk, sondern der Sammelstiftung als solcher zustehen, kann
auch der Deckungsgrad - welcher sich aus dem Verhältnis der Aktiven zur Summe
aller Passiven ergibt - für die einzelnen Vorsorgewerke nicht unterschiedlich
ausfallen, sondern ist bei allen identisch. Anders verhält es sich bei
Vorsorgewerken mit Individualanlage, was jedoch auf den Fall der
Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben des
BSV vom 9. Dezember 2003 an die Vorsorgestiftungen. Zu Unrecht beanstandet die
Beschwerdeführerin weiter, die Deckungsgradermittlung umfasse neben notwendigem
Deckungskapital auch Positionen, die teilweise den freien Mitteln zuzuordnen
seien: Das Vorsorgewerk hat einen Anspruch auf diese Mittel (vgl. Art. 5 Abs. 2
resp. Abs. 1 der Stiftungsurkunden), welche daher wohl "frei" sind für das
Vorsorgewerk, nicht aber für die Sammelstiftung. Diese hat sie als Passiven zu
führen und demzufolge in die Berechnung des Deckungsgrades einfliessen zu
lassen. Nicht zu beurteilen ist hier, wie es sich unter Berücksichtigung der
heute geltenden Rechnungslegungsvorschriften (Art. 47 Abs. 2 BVV 2 in der am 1.
April 2004 in Kraft getretenen Fassung) verhielte.

2.3 Umstritten ist weiter, ob bei der Sammelstiftung und bei der Supra
Sammelstiftung am 31. Dezember 2003 tatsächlich eine Unterdeckung bestand.
2.3.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten
Deckungsgrade von 98,5 bzw. 96,0 % gestützt auf den Geschäftsbericht 2003 und
die "Bestätigung der PK-Experten" als ausgewiesen betrachtet. Die beantragte
Herausgabe weiterer Akten sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, Aufsichtsbehörden und Kontrollstellen begnügten sich mit
stichprobenweisen Prüfungen. Es verletze das Untersuchungsprinzip, dass die
Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen habe.
2.3.2 Es trifft zu, dass aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen die
Berechnung des Deckungsgrades nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Der
Geschäftsbericht der Beschwerdegegnerinnen für das Jahr 2003 enthält aber
Bilanz und Betriebsrechnung und weist die Deckungsgrade aus. Sodann ist der
Bericht der Kontrollstelle (vgl. Art. 53 BVG und E. 2.1.5) beigefügt, worin
ausdrücklich die Deckungsgrade von 98,5 und 96,0 % bestätigt werden; zudem hält
die Kontrollstelle fest, dass nach ihrer Beurteilung die Jahresrechnung, die
Geschäftsführung, die Vermögensanlage sowie die Alterskonten der Gesetzgebung
und den Reglementen entsprächen. Schliesslich hat auch die Beratungsfirma
A.________ (vgl. E. 2.2.2) im Schreiben vom 5. Februar 2004 die Deckungsgrade
bestätigt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung der
Untersuchungspflicht die festgestellten Deckungsgrade als hinreichend
ausgewiesen betrachten, zumal auch die Beschwerdeführerin keine konkreten
Indizien geltend macht, welche gegen die Verlässlichkeit der Kontrollstelle
sprechen.

2.4 Nach aArt. 23 Abs. 3 FZG (in Verbindung mit Art. 18 FZG und Art. 15 BVG)
darf ein Fehlbetrag nur abgezogen werden, sofern dadurch nicht das
Altersguthaben geschmälert wird. Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich
festgestellt, ob diese Voraussetzung eingehalten ist und die Parteien äussern
sich nicht dazu. Das Bundesgericht kann diese Frage aufgrund der Akten selber
beantworten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG): Aus den Schreiben der Sammelstiftung an
die Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2004 bzw. an deren Rechtsvertreter vom 24.
Januar 2005 geht hervor, dass das reglementarische Altersguthaben des
Vorsorgewerks durch den Abzug nicht geschmälert wurde, sondern die Unterdeckung
vollumfänglich durch dessen freies Vorsorgevermögen finanziert werden konnte.
Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Anders verhält es sich
offenbar bei der Supra Sammelstiftung, was aber im Lichte von Art. 18 FZG bzw.
Art. 15 BVG unerheblich ist, da diese ausschliesslich im Überobligatorium tätig
ist. Die Einschränkung von aArt. 23 Abs. 3 FZG ist damit eingehalten.

2.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerinnen
den in quantitativer Hinsicht (abgesehen von den bereits erörterten Aspekten)
nicht streitigen Betrag von Fr. 188'914.60 (Sammelstiftung) bzw. Fr. 7'018.60
(Supra Sammelstiftung) als Fehlbetrag abgezogen haben.

3.
Strittig sind weiter die von der Sammelstiftung vorgenommenen
Korrekturbuchungen.

3.1 Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 kündigte die Sammelstiftung verschiedene
Korrekturbuchungen an, die sie auf Doppelbuchungen bei der 1999 erfolgten
Übernahme des Vorsorgewerks der Beschwerdeführerin zurückführte. Diese
verlangte mit der Klage die Überweisung der Korrekturbeträge. Sie bestritt
weder im Grundsatz noch im Betrag, dass die streitigen Buchungen zu Unrecht
erfolgt waren; sie machte jedoch geltend, eine nachträgliche Korrektur und
Nachbelastung sei nicht mehr zulässig.

3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die
Doppelbuchungen seien 1999 versehentlich erfolgt; die Sammelstiftung habe ihren
Irrtum anlässlich der Teilliquidation im Jahre 2003 bemerkt. In rechtlicher
Hinsicht hat sie erwogen, die Beschwerdegegnerin könne den irrtümlich gebuchten
Betrag in analoger Anwendung von Art. 25 ATSG oder Art. 62 ff. OR
zurückfordern.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die (unbestrittenen) Doppelbuchungen
seien nicht auf Irrtum zurückzuführen; zudem habe die Sammelstiftung schon im
Juni 1999 Kenntnis von der Situation gehabt, so dass im Jahre 2003 ein
allfälliger Rückforderungsanspruch gemäss Art. 67 OR bereits verjährt gewesen
sei.

3.4 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Sammelstiftung habe sich
in einem Irrtum befunden, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG); dass sich diese in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2003 nicht
ausdrücklich auf Irrtum berufen hat, ändert daran nichts. Ebensowenig ist von
Belang, dass gemäss Ziff. 4 dieses Schreibens bereits am 25. Juni 1999 eine
erste Bereinigung erfolgt sein soll; denn bei dem betreffenden Betrag von Fr.
26'404.60 handelte es sich nicht um die Bereinigung der Fehlbuchung, sondern um
die richtige Buchung; die geltend gemachte Fehlbuchung war der am 29. April
1999 gutgeschriebene Prämienkontosaldo von Fr. 20'964.65 (inkl. Zins), dessen
Stornierung erst mit dem Schreiben vom 10. Juli 2003 mitgeteilt wurde.

3.5 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beruht auf dem Anschlussvertrag,
welcher ein privatrechtliches Verhältnis begründet (BGE 120 V 299 E. 4a S.
304). Ob eine im Rahmen vertraglicher Verhältnisse ungerechtfertigt erfolgte
Gutschrift nach den Regeln des Bereicherungsrechts (so Urteil 4C.250/2006 vom
3. Oktober 2006 E. 3.3) oder des Vertragsrechts (so BGE 126 III 119 E. 3 S. 121
ff.) auszugleichen ist, kann vorliegend offen bleiben, da es im Ergebnis nichts
ändert: Bei vertraglicher Grundlage wäre nach Treu und Glauben davon
auszugehen, dass (unter Vorbehalt der Novation, vgl. dazu E. 3.6) ein zu
Unrecht gutgeschriebener Betrag rückverbucht werden kann (vgl. BGE 126 III 119
E. 2c S. 121). Bei Anwendung der Bereicherungsregeln wären angesichts der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.2 und 3.4) die Voraussetzungen
von Art. 63 OR erfüllt: Die von der Beschwerdeführerin bestrittene
Entreicherung der Sammelstiftung besteht darin, dass diese die entsprechenden
Beträge dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautenden Konto belastete, was
eine Schuld - und damit eine Vermögensverminderung - darstellt.

Sodann vermöchte die Verjährungsfrage an diesem Ergebnis weder nach
Bereicherungsrecht noch nach Vertragsrecht etwas zu ändern: Es ist die
Beschwerdeführerin, welche gegenüber der Sammelstiftung eine Forderung erhebt.
Unabhängig von einem allfälligen Eintritt der Verjährung kann diese nach Art.
67 Abs. 2 OR die Zahlung verweigern oder nach Art. 120 Abs. 3 OR die
(Rückerstattungs-)Forderungen miteinander verrechnen.

3.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, durch Anerkennung eines
Kontosaldos sei eine Novation eingetreten, welche eine nachfolgende
Rückforderung ausschliesse. Eine Novation wird grundsätzlich nicht vermutet
(Art. 116 Abs. 1 OR), so dass derjenige, der sich darauf beruft, dafür die
Beweislast trägt (Urteil 4C.60/2002 vom 16. Mai 2002 E. 1.4). Im
Kontokorrentverhältnis ist jedoch eine Neuerung anzunehmen, wenn der Saldo
gezogen und anerkannt ist (Art. 117 Abs. 2 OR). Ob hier wirklich ein
Kontokorrentverhältnis vorliegt, ist fraglich (vgl. zu den Elementen eines
Kontokorrentvertrags BGE 130 III 694 E. 2.2 S. 697 f.; 100 III 79 E. 3 S. 83),
kann aber offen bleiben; denn auch wenn dies bejaht wird, kann namentlich in
komplexen Verhältnissen bei nachgewiesenem Irrtum - was hier zu bejahen ist (E.
3.5) - auf die Saldierung zurückgekommen werden (BGE 127 III 147 E. 2d und e S.
151 ff.).

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen
haben schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann