Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1017/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1017/2008

Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
E.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Elisabeth Glättli,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beamtenversicherungskasse, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1966 geborene E.________, gelernter Maurer (Lehrabschluss 1986), erlitt
in den Jahren 1984 und 1987 zwei Unfälle mit Knieverletzungen. Nachdem ein im
August 1987 gestelltes Umschulungsgesuch mit Verfügung der IV-Kommission des
Kantons Wallis vom 9. November 1987 abgewiesen worden war, arbeitete der
Versicherte von Januar bis Dezember 1988 als Monteur im Bereich Bauabdichtungen
/ Isolationen und ab Januar 1989 als EDV-Operateur in einer Bank mit interner
Ausbildung zum System Controller. Im August 1992 meldete sich E.________
aufgrund persistierender Kniebeschwerden und neu Rückenbeschwerden abermals bei
der Invalidenversicherung für eine Umschulung an. Mit Verfügung vom 29. April
1994 erteilte die nunmehr zuständige IV-Kommission des Kantons Aargau
Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann (zweijährige
Handelsdiplomschule, anschliessend halbjährige Vorbereitung auf die eidg.
Berufsprüfung "Technischer Kaufmann"). Der Versicherte erwarb in der Folge das
Bürofachdiplom und Handelsdiplom VSH und bestand im Jahre 1997 erfolgreich die
schulinterne Technikerprüfung, nicht hingegen die eidg. Berufsprüfung
"Technischer Kaufmann"; das von der im fraglichen Zeitpunkt erneut zuständigen
IV-Stelle des Kantons Wallis gewährte Repetitionsjahr musste er wegen
Rückenbeschwerden abbrechen, und ein nach einem Wohnortswechel bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich gestelltes Gesuch um nochmalige Repetition des
letzten Ausbildungsjahres an der Tageshandelsschule wurde mit Verfügung vom 12.
August 1998 und bestätigendem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. September 1999 abgewiesen. Ab 14. April 1998 bezog
E.________ auf der Grundlage 100%iger Vermittlungsfähigkeit Taggelder der
Arbeitslosenversicherung, und ab 10. Dezember 1998 war er im Rahmen eines
Einsatzprogramms "vorübergehende Beschäftigung" zunächst vollzeitlich, ab 1.
März bis 16. April 1999 im 70%-Pensum in der Steuerabteilung der
Gemeindeverwaltung X.________ angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis bei
der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend BVK)
berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Mai 1999 arbeitete er teilzeitlich als
Informatik-Sachbearbeiter in einem Spital (Pensum zunächst 70 %, ab 1. April
2000 50%, ab 1. Juli 2001 60%), wobei er der BVK angeschlossen blieb. Am 15.
Oktober 2001 nahm er eine 60%-Tätigkeit als Sachbearbeiter in einem
Logistikunternehmen auf, doch wurde ihm ab 6. Mai 2002 (wie vorübergehend
bereits vom 26. Januar bis 10. Februar 2002) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
auf unbestimmte Zeit attestiert. Auf Gesuch vom 15. Juli 2002 und - nach
negativer Verfügung vom 23. Januar 2003 - erneut vom 2. Mai 2003 hin sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich E.________ mit Verfügungen vom 11. November 2003
(wiedererwägungsweise) rückwirkend ab 1. Juli bis 30. September 2001 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50%), ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%) und ab 1. August 2002 eine ganze
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) zu.
A.b Die BVK, welcher E.________ von Dezember 1998 bis Oktober 2001
angeschlossen war (vorne A.a), verneinte mit Schreiben vom 15. Februar 2006
eine ihrerseits bestehende Pflicht zur Ausrichtung von Invalidenleistungen.

B.
Am 13. Juli 2006 liess E.________ Klage erheben und beantragen, die BVK,
Finanzdirektion des Kantons Zürich, sei zu verpflichten, ihm ab 21. September
2000 eine Invalidenrente auszurichten, und zwar bis 30. November 2000 aufgrund
einer 40%igen, ab 1. Dezember 2000 bis 30. September 2001 aufgrund einer
50%igen, ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 erneut aufgrund einer 40%igen und
ab 1. August 2002 aufgrund 100%iger Invalidität, zuzüglich 5% Zins ab
Klageanhebung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage
mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ seien
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die BVK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aus dem
Vorsorgeverhältnis mit der BVK, welches unstrittig vom 10. Dezember 1998 bis
Oktober 2001 bestand.

2.1 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Eintritt einer mit der späteren
Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit
während des hier interessierenden Vorsorgeverhältnisses voraus
(Versicherungsprinzip; siehe Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen
Fassung; seit 1. Januar 2005. Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6, 134 V 20
E. 3 S. 21 ff., 130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S. 264). Dies
seinerseits bedingt, dass allfällige frühere (die Erheblichkeitsschwelle von 20
Prozent überschreitende [SVR 2008 Nr. 34, 9C_127/2008 E. 2.3 mit Hinweisen])
Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht
unterbrochen wurden, mithin im Zeitpunkt des Stellenantritts am 10. Dezember
1998 keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. hinten E. 3.2.1).

2.2 Nach der Rechtsprechung wird der enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen,
wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei
der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Sodann führt nicht jede kurzfristige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu
einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs; nach der Rechtsprechung kann
diesbezüglich Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten: Bestand während
mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt
darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche,
allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten
ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (zum Ganzen BGE 134 V
20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen).

2.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist
die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Anders verhält es sich bezüglich des zeitlichen
Zusammenhangs zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität: Der zeitliche Zusammenhang wird nicht nur durch Wiedererlangung
einer (vollen oder jedenfalls mehr als 80%igen; vorne E. 2.1)
Leistungsfähigkeit unterbrochen, sondern auch dann, wenn die versicherte Person
- unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer
bestimmten Anpassungszeit - mit der Verwertung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; SZS 2008 S. 575, 9C_125/2008 E. 2.2). Keine (wiedererlangte)
Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die Verrichtung der bisherigen Berufsarbeit
oder einer andern Tätigkeit nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu
verschlimmern, möglich ist (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3).

2.4 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des
Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat (vgl. E. 2.1 hievor), ist tatsächlicher Natur und somit
letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BVG der
Ergänzung oder Berichtigung zugänglich (vgl. vorne E. 1). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat
(SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_752/2008 vom 9. April
2009, E. 1.2). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gilt Analoges: Die
aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen
Konnexes ist Tatfrage; ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der
rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (vorne E. 2.2), ist
Rechtsfrage.

3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seinen ursprünglich erlernten Beruf als Maurer bereits relativ
kurze Zeit nach dem Lehrabschluss (1986) wegen persistierender Kniebeschweren
aufgeben musste und er sein berufliches Wirken anschliessend vollständig auf
Bürotätigkeiten ausrichtete, für die er sich durch praktische Berufserfahrung
ab 1989 (System Controller in einer Bank) und mittels Erwerb des
Bürofachdiploms und Handelsdiploms VSH (1996) auch tatsächlich qualifiziert
hat. Da er ohne die heute invalidisierende Gesundheitsschädigung (seit 1991
Rückenleiden [chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom]); seit 2002
zusätzlich psychische Symptomatik [anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
ICD-10: F45.4; mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom,
ICD-10. F32.2; anankastische Persönlichkeitsstörung auf dem Boden von ICD-10:
F60.5; Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. Mai 2003]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der
kaufmännischen Branche tätig wäre und dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermöchte, ist - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - für
den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG
(vorne E. 2.3) auf die Leistungsfähigkeit in Bürotätigkeiten, nicht im kaum
ausgeübten Maurerberuf abzustellen.

3.2 Den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz
zutreffenderweise frei und ohne Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung geprüft, nachdem der Beschwerdegegnerin die
rentenzusprechenden, ab 5. Mai 1999 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgehenden und den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf
den 22. September 1999 festsetzenden Verfügungen vom 11. November 2003 nicht
zugestellt worden sind (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f., mit Hinweisen).
3.2.1 Nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft
getroffenen und letztinstanzlich auch nicht bestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz war der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits seit 1991
bestehenden, später invalidisierenden Rückenleidens ab 6. Januar bis Ende März
1998 in (Büro-)Tätigkeiten 100% und anschliessend bis 3. Mai 1998 50% in seiner
Leistungsfähigkeit eingeschränkt und anschliessend bis zum Antritt einer
Vollzeitstelle in der Gemeindeverwaltung X.________ am 10. Dezember 1998
arbeitslos. Damit war - was in der Beschwerde zu Recht ebenfalls nicht
bestritten wird - eine unter dem Blickwinkel von Art. 23 BVG erhebliche
Arbeitsunfähigkeit jedenfalls vor dem Stellenantritt am 10. Dezember 1998 und
dem gleichzeitigen Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin
erstmals eingetreten. Ob - was der Beschwerdeführer bestreitet - vor dem Januar
1998 bereits Rückenbeschwerden vorhanden waren, ist nicht von Bedeutung.
Relevante Streitfrage ist einzig, ob es in der Phase von Mai/Juni 1998 bis
Dezember 1998 zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
im Januar 1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität
kam mit der Folge, dass der hier massgebende Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
nach Art. 23 BVG erst auf März 1999 zu datieren wäre, als das Pensum in der
Gemeindeverwaltung unstrittig gesundheitsbedingt von 100% auf 70% reduziert
werden musste und anschliessend nie mehr auf einen höheren Prozentsatz
gesteigert werden konnte.
3.2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nach der
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 6. Januar bis 3. Mai 1998 bis 10. Dezember
1998 respektive bis zur Reduktion des Arbeitspensums ab 1. März 1999 nie
beschwerdefrei und auch nie wieder voll leistungsfähig. Aus dem Umstand, dass
es im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 28. Februar 1999 zu keinen
Arztkonsultationen gekommen war und der Versicherte ab 4. Mai 1998 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung unter Zugrundelegung 100%iger
Vermittlungsfähigkeit bezogen hatte, lasse sich nichts Abweichendes ableiten.
Gegen eine zwischen Mai und Dezember 1998 (resp. März 1999 ) wiedererlangte
volle Arbeitsfähigkeit spreche namentlich auch die Tatsache, dass er im
fraglichen Zeitraum (ab 4. Mai bis 9. Dezember 1998) - entsprechend einer
ärztlichen Verordnung - regelmässig (vier- bis fünfmal pro Woche)
Kräftigungsgymnastik für die Rücken- und Bauchmuskulatur durchgeführt habe.
Sodann sei ihm zwar ab 4. Mai 1998 ärztlicherseits eine volle Arbeitsfähigkeit
attestiert worden, doch habe sich diese Einschätzung lediglich auf
rückenschonende leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
bezogen mit der Einschränkung, dass es vorgängig zu einer guten
Rekonditionierung komme. In der am 10. Dezember 1998 angetretenen Stelle sei er
dagegen bereits von Beginn weg nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, habe
doch das aufgrund der Arbeitsplatzsituation überwiegend erforderliche stehende
Arbeiten am Schalter nach eigenen Angaben des Versicherten zu starken (Knie-)
Schmerzen geführt. Insgesamt sei damit eine Unterbrechung des umstrittenen
zeitlichen Zusammenhangs (vorne E. 3.2.1) zu verneinen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer
(jedenfalls) ab 6. Januar 1998 bis zum Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 10.
Dezember 1998 ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit erheblichen Ausmasses beruhe
auf einer bundesrechtswidrigen (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit.
a BGG) Missachtung der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung, insbesondere
der Grundsätze über die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen
eingetretener Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität (vgl. E. 2 hievor).

3.3 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die von den behandelnden
Ärzten ab 4. Mai 1998 (Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. Juni 1998) respektive bereits ab 13.
April 1998 (Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 8.
April 1998) attestierte volle Leistungsfähigkeit in leidensangepassten,
namentlich rückenschonenden Tätigkeiten grundsätzlich geeignet, den zeitlichen
Zusammenhang zur späteren Invalidität zu unterbrechen (vgl. vorne E. 2.3).
Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die medizinisch-theoretische
Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit oder zumindest eine solche von
mehr als 80% (vgl. vorne E. 2.1 [Erheblichkeitsschwelle]) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dem im fraglichen Zeitraum effektiv vorhandenen und
voraussichtlich auch längerfristig verwertbaren Leistungsvermögen entsprach.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, lässt sich Letzteres nicht
allein aufgrund fehlender Beschwerdefreiheit oder der Durchführung von
Körpergymnastik zur Stärkung von Rücken- und Bauchmuskulatur zwischen Mai und
Dezember 1998 verneinen. Sodann ist die vorinstanzlich ebenfalls erwähnte
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine unterbrochene Ausbildung zum
Technischen Kaufmann mit Eidg. Fähigkeitsausweis nach dem 3. Mai 1998 nicht
mehr wieder aufnahm, für sich allein ebenfalls nicht hinreichender Beweis für
eine fortbestehende, rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit; eine schul-/
ausbildungsspezifische Leistungsminderung oder gar ein vollständiger
persönlicher Einbruch in der Verfolgung beruflicher Ziele kann auch aus einer
subjektiv erlebten, jedoch nicht krankheitswertigen Überforderungssituation
erfolgen, die allein keine Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne (Art. 6 ATSG)
begründet (vgl. etwa auch SVR 2008 BVG Nr. 34, 9C_127/2008 E. 3.3.3).

3.4 Nach dem unter E. 2.2. hievor Gesagten ist die Frage der Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs indessen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist
die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es nach dem 3. Mai 1998 zu keiner
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs kam, nicht offensichtlich unrichtig
oder als Ergebnis willkürlicher (Art. 9 BV) oder sonst bundesrechtswidriger
Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu werten: Die hier vorrangig
interessierenden, vom kantonalen Gericht vollständig und einwandfrei
wiedergegebenen Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 8.
April 1998, des Dr. med. E.________ vom 5. Juni 1998 und des Dr. med.
T.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Juni 1998 ergeben in
prognostischer Hinsicht ein unsicheres Bild: Dr. med. E.________ gab einen sich
verschlechternden Gesundheitszustand an und bejahte die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung; die Prognose des Leidens erachtete er als ungewiss, und
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gab er nicht als Aktuellzustand, sondern
lediglich als mögliche und erwartbare Verbesserung bei guter Rekonditionierung
an. Dr. med. T.________ bestätigte sodann am 9. Juni 1998 ebenfalls keine
aktuell volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit,
und einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung für die kommenden Monate enthielt er
sich. Wie Dr. med. E.________ bezeichnete er die Arbeitsfähigkeit lediglich als
"besserungsfähig" bei entsprechenden medizinischen (insbesondere
physiotherapeutischen) Massnahmen. Aufgrund dieser Aussagen ist überwiegend
wahrscheinlich, dass die im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Y.________ vom 8. April 1998 ab 13. April 1998 attestierte Arbeitsfähigkeit im
Juni 1998 und voraussichtlich auch noch in den folgendenden Monaten nicht dem
tatsächlichen Leistungsvermögen entsprach. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte
der Rehabilitationsklinik selbst ihre prospektive Einschätzung nur
zurückhaltend formuliert und eine sich wieder anbahnende Verschlechterung nicht
ausgeschlossen haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich ihre
Einschätzung auf eine dem - von ihnen behandelten und auch in der
Diagnosestellung einzig aufgeführten - Rückenleiden angepasste
wechselbelastende, mithin nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bezieht;
nicht in Rechnung gestellt werden dabei jedoch die ihrerseits negativen
Auswirkungen stehender Verrichtungen auf das langjährig vorbestehende
Knieleiden. Diesbezüglich gab der Versicherte gemäss dem vorinstanzlich nicht
erwähnten Verlaufsprotokoll der IV-Stelle des Kantons Zürich gegenüber der
Berufsberaterin am 3. Juli 1998 an, er habe immer, auch in Ruhephasen,
Schmerzen am linken Knie; nachts müsse er das linke Bein in eine Schiene legen,
um unkontrollierte Bewegungen zu vermeiden; die Arbeitsunfähigkeit betrage
mindestens 50% in der angestammten Tätigkeit; letzteres bestätigte er auch in
den Angaben zuhanden der Ausgleichskasse für das (Eingliederungs-)Taggeld vom
1. Juli 1998. Am 24. August 1998 machte er im Rahmen einer IV-Einsprache
geltend, er sei zur Zeit nicht voll eingliederungsfähig, könne mit
Gleichaltrigen gesundheitlich nicht mithalten und sei bisher mit einer 100%igen
Berufstätigkeit stark an seine Schmerzgrenze gelangt. In der am 10. Dezember
1998 in Gemeindeverwaltung X.________ begonnenen, als Einsatzprogramm
"vorübergehende Beschäftigung" konzipierten Tätigkeit hatte er offenbar von
Beginn weg mit Schmerzen zu kämpfen und konnte er seine Leistungsfähigkeit nach
eigenen Angaben nur mit Schmerzmitteln aufrechterhalten; dabei handelte es sich
nach Lage der Akten nicht um eine ausschliesslich stehende oder sitzende,
mithin wechselbelastende Tätigkeit (Büro- und Schalterarbeit; vgl. Aktennotiz
der Gemeinde X.________ vom 19. Februar 1999 [Versicherter hat gemäss Angaben
vom 9. Februar 1999 "grosse Probleme mit sitzender Tätigkeit"]; vorinstanzliche
Replik vom 15. November 1996, S. 3]; Arbeitszeugnis vom 16. April 1999). Vor
diesem Hintergrund darf willkürfrei angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer zwischen 4. Mai und 10. Dezember 1998 nicht während mindestens
dreier Monate wieder eine volle (respektive über 80 %ige) Leistungsfähigkeit in
einer (leidensangepassten) Tätigkeit erreichte, die es ihm erlaubt hätte, ohne
Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ein rentenausschliessenden
Einkommen zu erzielen (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3;
vgl. auch vorne E. 2.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG besteht
daher kein Anlass zur Korrektur der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der
zeitliche Zusammenhang zwischen der am 6. Januar 1998 eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen wurde, und
die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist mit der Vorinstanz zu
verneinen.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz