Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1005/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1005/2008

Urteil vom 5. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch H.________,

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen der 1943 geborenen Z.________ ab 1. Dezember 2007 eine Altersrente von
monatlich Fr. 1'631.- zu. Bemessungsgrundlage bildeten ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'084.- sowie eine anrechenbare
Beitragsdauer von 40 Jahren, was bei 43 Beitragsjahren des Jahrganges zur
Anwendung der Rentenskala 41 führte. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008
bestätigte die kantonale Ausgleichskasse die Rente in der verfügten Höhe.

B.
Z.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde
einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse
zurückzuweisen, eventualiter die Rentenskala 44 anzuwenden unter
Berücksichtigung der Beitragsjahre 1995 bis 1999.
Die kantonale Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die zum
Verfahren beigeladene GastroSocial Ausgleichskasse (früher: GastroSuisse
Ausgleichskasse), welcher Z.________ vom 1. Mai 1994 bis 30. Juni 1998 als
Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen war, enthielt sich in ihrer
Stellungnahme eines Antrags zur Beschwerde.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 hiess das kantonale Versicherungsgericht die
Beschwerde teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 auf
und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuer
Verfügung an die kantonale Ausgleichskasse zurück.

C.
Die GastroSocial Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. Oktober 2008 sei
aufzuheben.
Z.________ lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.
Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der vorinstanzliche Entscheid weist die Sache zur weiteren Abklärung und zu
neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Ausgleichskasse
zurück. Konkret hat das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdegegnerin
auf nachträgliche Füllung der Beitragslücken 1995 bis 1998 durch Entrichtung
jeweils des Mindestbeitrages bejaht, wozu ihr Frist einzuräumen ist. Von dieser
- bei Nichtanfechtung verbindlichen (BGE 113 V 159; vgl. auch Urteil 4A_5/2008
vom 22. Mai 2008 E. 1.1-1.3) - Anordnung ist auch die am Recht stehende
GastroSocial Ausgleichskasse, welcher (damals: GastroSuisse Ausgleichskasse)
die Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 1994 bis 30. Juni 1998 als
Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen war, betroffen. Die
Verbandsausgleichskasse hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu den Wirkungen der
Beiladung zum Prozess BGE 130 V 501).

1.2 Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, u.a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der vorinstanzlich bejahte
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachträgliche Füllung der Beitragslücken
1995 bis 1998 stellt aufgrund der Verbindlichkeit für die
Verbandsausgleichskasse einen solchen Nachteil dar (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483
ff.).

2.
Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachträgliche
Entrichtung der Mindestbeiträge für 1995 bis 1998 und damit auf Füllung der
betreffenden Beitragslücken aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei
unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 121 V
65 E. 2a und b S. 66 f.) hergeleitet. Aufgrund der allgemeinen und permanenten
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger nach Art. 27 Abs. 1 ATSG sowie hier
nicht weiter interessierender Verwaltungsweisungen betreffend die Nachforderung
von als uneinbringlich abgeschriebenen Beiträgen (Art. 34c AHVV) sei die
Verbandsausgleichskasse verpflichtet gewesen, die Versicherte über die
Beitragslücken sowie die damit verbundenen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der
Ausstände hinzuweisen. Dies habe sie überwiegend wahrscheinlich nicht getan.
Insbesondere lasse sich die Zustellung des Schreibens vom 18. Dezember 2001,
worin auf mögliche Beitragslücken der Jahre 1995 bis 1998 aufmerksam gemacht
worden sei, nicht nachweisen.

3.
3.1 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der
einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind
die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Satz 1 und 2).
3.2
3.2.1 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht
erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat,
und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und
Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 14 zu Art. 27 ATSG). Daraus lassen sich
keine gerichtlich durchsetzbare Rechte der Versicherten ableiten (Ulrich Meyer,
Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der
Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 12).
3.2.2 Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf
Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person
kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche
Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S.
476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die
Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen
des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E.
4.3 S. 478; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06 E. 4.1). Die Beratungspflicht nach
Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender
Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den
zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an
Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten
(Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGE 133 V
257 E. 7.2 S. 258 f.; Meyer, a.a.O., S. 25 f.). Schliesslich kann nicht
erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden dürfen (Urteil 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2;
diesbezüglich unklar Kieser, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 27 ATSG). Allgemein ist
auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne
der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem
laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche
wie etwa betreffend Beitragspflicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die
Altersrente der AHV (ZAK 1991 S. 373, H 46/91 E. 3c; nicht veröffentlichtes
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 241/90 vom 29. Januar 1992 E. 2d).
Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl
sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden gebieten.
Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz
bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 121 V 65 E.
2a und b S. 66 f.). Dabei ist die dritte Voraussetzung «wenn die Person die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte» zu ersetzen
durch «wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder
deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft
nicht hätte rechnen müssen» (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f.; SVR 2007 ALV Nr. 20,
C 36/06 E. 6 [in BGE 133 V 249 nicht publiziert]).

3.3 Der streitige Anspruch auf Beitragslückenfüllung für 1995 bis 1998
beurteilt sich somit nach Massgabe von Art. 27 Abs. 2 ATSG. Dass die Vorinstanz
Art. 27 Abs. 1 ATSG als massgebend erachtet hat, ist nicht von Belang. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom
7. Juni 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1998 Beiträge aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Die Beiträge blieben unbezahlt und
wurden schliesslich als uneinbringlich abgeschrieben. Die
Vollstreckungsverwirkung in Bezug auf die Beitragsforderungen nach Art. 16 Abs.
2 AHVG trat Ende 2005 ein, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Dies steht
der erstmals in der Einsprache vom 29. November 2007 beantragten Füllung der
Beitragslücken 1995 bis 1998 durch nachträgliche Bezahlung des Mindestbeitrages
gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Gutglaubensschutz nicht entgegen. Der
in der Beschwerde erwähnte anders lautende BGE 100 V 154 ist seit BGE 116 V 298
überholt, was die Ausgleichskasse übersehen hat (ebenso offenbar Hanspeter
Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.
1996, S. 333 Rz. 16.3). In diesem Urteil entschied das Eidg.
Versicherungsgericht in Änderung seiner Rechtsprechung, dass die
Verjährungsbestimmung des Art. 16 AHVG der Berufung auf den Grundsatz von Treu
und Glauben nicht entgegensteht und gestützt darauf auch verwirkte Beiträge zur
Füllung von Beitragslücken nachgezahlt werden können (BGE 121 V 71 E. 3 S. 79).

4.2 Die Ausgleichskasse hatte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18.
Dezember 2001 die Abschreibung der nicht bezahlten persönlichen Beiträge der
Jahre 1995 bis 1998 als uneinbringlich mitgeteilt. Dabei wies sie auf die
Möglichkeit der Bezahlung des Mindestbeitrages bis spätestens am 31. Dezember
2005, dem letzten Tag der Verjährungsfrist, sowie die allfälligen negativen
Auswirkungen von Beitragslücken auf die spätere Rentenbildung hin. Es kann
offenbleiben, ob sie damit ein für alle Mal, insbesondere auch für die Zeit ab
1. Januar 2003 (Inkrafttreten von Art. 27 ATSG), einer allfälligen
diesbezüglichen Auskunftspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, was die
Vorinstanz im Wesentlichen mangels Beweis der tatsächlichen Zustellung des
nicht eingeschrieben versandten Briefes vom 18. Dezember 2001 verneint hat.

4.3 Die Ausgleichskasse bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte jederzeit die
Möglichkeit gehabt, einen Kontenauszug inkl. Erläuterungen oder eine
prognostische Altersrentenberechnung zu verlangen. Daraus wären die
abgeschriebenen Beiträge und die entsprechenden Konsequenzen ersichtlich
gewesen. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen. Sie habe somit durch
ihr eigenes fahrlässiges Verhalten die bestehenden Beitragslücken
vollumfänglich selbst zu verantworten. Mit diesen Vorbringen bestreitet die
Beschwerdeführerin sinngemäss, dass eine allenfalls zu Unrecht unterbliebene
Information betreffend Beitragslücken und deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe
für die Nichtbezahlung des Mindestbeitrages für die Jahre 1995 bis 1998 bis
spätestens Ende 2005 kausal war, resp. die dritte Voraussetzung für die
Anwendung des Gutglaubensschutzes («wenn die versicherte Person den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder der Inhalt so selbstverständlich war,
dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen»; E. 3.2.2 in
fine) erfüllt ist.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2000 erhob die Ausgleichskasse Beiträge für 1995 bis
1998. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie seit September 1998 bereits elf
Betreibungen eingeleitet, welche jeweils einen Verlustschein ergaben. Die am 7.
Juni 2000 verfügten Beiträge mussten ebenfalls in Betreibung gesetzt werden,
wobei wiederum ein Verlustschein resultierte. Die Beschwerdegegnerin wusste
somit, dass ihre Beiträge für 1995 bis 1998 nicht bezahlt waren. Es ist sodann
allgemein bekannt, dass die Höhe der Altersrente von den verabgabten Beiträgen
abhängt. Es war daher Sache der Beschwerdegegnerin, sich bei der
Ausgleichskasse zu melden und die ausstehenden Beiträge oder den Mindestbeitrag
zu bezahlen, wenn sie dazu wieder finanziell in der Lage war. Insbesondere
konnte sie daraus, dass die Verwaltung nach der letzten erfolglosen Betreibung
(Verlustschein vom 16. November 2001) die offenen Beiträge 1995 bis 1998 nicht
mehr erhältlich zu machen versuchte, nicht ableiten, diese gälten trotzdem
zumindest in der Höhe des Mindestbeitrages als bezahlt und wirkten
rentenbildend. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin es zu
vertreten, dass die Beiträge für 1995 bis 1998 unbezahlt geblieben sind. Soweit
die Ausgleichskasse Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt haben sollte, lässt sich
daraus mangels Kausalität kein Anspruch auf nachträgliche Füllung von
Beitragslücken ableiten.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler