Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.7/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_7/2008

Urteil vom 11. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
1. S.________, Deutschland,
2. A.________,
Gesuchsteller,
Gesuchsteller 2 vertreten durch Gesuchsteller 1,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 11. August 1977.

In Erwägung,
dass S.________ und A.________ am 23. und 26. April 2008 (Postaufgabe) ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
11. August 1977 (I 537/76) sowie einen Nachtrag vom 4. Juni 2008 eingereicht
haben,
dass auf den 1. Januar 2007 das Bundesgericht in Lausanne und das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht
zusammengefügt wurden und gleichzeitig das Bundesgesetz über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
wobei sich das vorliegende Verfahren - da es nach dem Inkrafttreten des BGG
eingeleitet wurde - nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e
contrario; vgl. BGE 133 IV 142 E. 1),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund
im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen
einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser
gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (statt
vieler: Urteile vom 29. April 2002, 2A.526/2001, und vom 16. August 2007, 8F_3/
2007),
dass die Eingaben der Gesuchsteller den vorerwähnten Anforderungen
offensichtlich nicht genügen, da nicht unter Angabe der Beweismittel einer der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) konkret dargelegt und
ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des
letztinstanzlichen Urteils vom 11. August 1977 abzuändern wäre,
dass sich die Eingaben der Gesuchsteller vielmehr im Wesentlichen darin
erschöpfen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen
Würdigungen zu kritisieren, was praxisgemäss keinen Revisionsgrund darstellt
(statt vieler: Urteile vom 6. Juni 2008, 8F_9/2008, vom 18. Februar 2008, 8F_13
/2007, vom 21. November 2007, 8F_9/2007 und vom 2. Oktober 2007, 1F_10/2007),
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt
wird,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Fragen, ob verschiedene in
den Eingaben der Gesuchsteller enthaltene Ausführungen ungebührlichen Inhaltes
sind (s. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG) und ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig
eingereicht worden ist (s. Art. 124 f. BGG) und ob mit Bezug auf den
Gesuchsteller 2 die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Prozess einzuholen
wäre (Art. 421 Ziff. 8 ZGB), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen
Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz