Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.6/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_6/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
B.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
16. Dezember 2003.

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 16. Dezember 2003 (I 353/03) wies das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht die von B.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2003 (betreffend
Invalidenrente) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 beantragt B.________, das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2003 sei revisionsweise
aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm die
gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine
Invalidenrente zu bezahlen; eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle
zurückzuweisen zur rechtskonformen Begründung und medizinischen Abklärung.

Erwägungen:

1.
Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
letztinstanzlichen Urteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss
Art. 121 ff. BGG möglich. Dabei ist im Revisionsgesuch darzulegen und zu
begründen, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt
worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen
sein, d.h. der Gesuchsteller hat sich mit den massgeblichen Entscheidgründen
des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinanderzusetzen und muss
darlegen, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein
Revisionsgrund vorliege. Die Fristbestimmungen in Art. 124 BGG sind ebenfalls
zu beachten.

2.
Der Gesuchsteller beruft sich zum einen auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die
Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat. Dazu gilt festzustellen, dass dieser Revisionsgrund innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des auf dem
Revisionswege angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht geltend gemacht
werden muss (Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 lit. d BGG). Der
ausgefertigte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16.
Dezember 2003 wurde dem Gesuchsteller am 20. Januar 2004 eröffnet. Damit ist
auf das (auf Art. 121 lit. d BGG gestützte) Revisionsbegehren wegen
Fristversäumnis nicht einzutreten.

Darüber hinaus wären die vom Gesuchsteller erhobenen Beanstandungen (auch
materiell) nicht als erhebliche in den Akten liegende Tatsachen einzustufen,
welche das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Der
betreffende Revisionsgrund ist nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die
fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus beachtet, aber nicht so
gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht. Ebenso wenig
besteht Anlass zur Aufhebung des Urteils, wenn das Bundesgericht Umstände, die
sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar
nicht entscheiderheblich waren (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf den Revisionsgrund des Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des
Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007
behält die zu Art. 137 lit. b OG (aufgehoben per Ende 2006) ergangene
Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin ihre Gültigkeit. Danach
sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen
geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern
Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V 170
E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 S. 205; in BGE 134 III noch nicht
veröffentlichtes Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1).

3.2 Mit den ins Recht gelegten Aktenstücken werden keine neuen erheblichen
Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgebracht, die dem Gesuchsteller
trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären. Was die
nachgereichten Akten des Spitals X.________ anbelangt, sind diese nicht
geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen letztinstanzlichen
Urteils vom 16. Dezember 2003 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

3.3 Das unbegründete Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter