Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_4/2008

Urteil vom 6. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
P.________, Gesuchsteller,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesgerichts
vom 5. Februar 2008.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008, worin auf eine gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November
2007 gerichtete Eingabe vom 18. Januar 2008 von P.________, weil querulatorisch
und den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht
genügend, nicht eingetreten worden ist,
in die Eingabe von P.________ vom 3. April 2008,
in die Hinweise zu den Anforderungen eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs
mit Anfrage des Bundesgerichts vom 8. April 2008 an P.________, ob die Eingabe
als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei,
in das Antwortschreiben vom 17. April 2008,

in Erwägung,

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art.
121 ff. BGG möglich ist,
dass dabei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit
dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG),
dass die Begründung überdies sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich
mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er
beantragt, auseinanderzusetzen hat und darlegen muss, inwiefern gerade in Bezug
auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege (statt vieler: Urteil
8F_13/2007 vom 18. Februar 2008),
dass in den Eingaben nicht dargelegt ist, inwiefern mit dem angefochtenen
Urteil vom 5. Februar 2008 einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123
BGG) gesetzt worden sein soll,
dass sich die erste Eingabe vom 3. April 2008 - soweit überhaupt auf das Urteil
vom 5. Februar 2008 bezogen - vielmehr darin erschöpft, sachfremde Anträge zu
stellen sowie die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden
Sachverhaltsfeststellungen und die rechtlichen Würdigungen zu kritisieren, was
nicht genügt, worauf bereits mit Schreiben vom 8. April 2008 ausdrücklich
hingewiesen worden ist,
dass die zweite Eingabe vom 17. April 2008 ebenso wenig eine sachbezogene
Begründung umfasst, statt dessen sinngemäss um Gewährung einer Frist zur
Nachreichung einer hinreichenden Begründung unter Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht wird,
dass der Gesetzgeber indessen Fristverlängerungen zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs in Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 124 BGG ausschliesst,
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist
(Art. 127 BGG),
dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in
dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes
wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel