Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.1/2008
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8F_1/2008

Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

S. ________, Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036
Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Fürsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, worin die Beschwerde
gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai
2007 abgewiesen worden ist,
in das am 26. Dezember 2007 gestellte Revisionsgesuch,

in Erwägung,

dass, nachdem Bundesrichter X.________ und Verwaltungsrichter Y.________ (im
Rahmen eines Schriftenwechsels) an diesem Verfahren nicht mitwirken, die
gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren gegenstandslos sind,
dass abgesehen davon allein das Mitwirken eines Richters an einem Entscheid
keinen Ausschlussgrund darstellt (in diesem Sinne bereits das Urteil),
dass der Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht
näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art.
112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57
BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil
4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht
einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden
Verfahren sich allein stellenden Frage nach dem Vorliegen eines
Revisionsgrunds dienen könnte,

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann,
wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe
geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem
angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG),
das die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den
massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt,
auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf
diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 12. November 2007 die Beschwerde
abgewiesen hat, weil die vorinstanzliche Feststellung, wonach der zur
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ins Recht Genommene
Kursauslagen mit einer Restanz von Fr. 251.- nicht habe belegen können, der
auf Rechtsverletzungen eingeschränkten Sachverhaltskontrolle stand hielt (E.
6), und weil die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende
Auffassung, es bestünde nach kantonalem Recht eine Meldepflicht für sämtliche
nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst
ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung,
zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden konnte (E. 7),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 121 lit. d BGG (versehentliches
Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen)
anruft, indem er geltend macht, das Bundesgericht habe den auf den in den
Akten gelegenen Bestätigungsschreiben des Laufbahnzentrums Zürich vom 14.
März und 4. Juli 2007 angebrachten Hinweis, dass es sich bei dieser
Amtsstelle, wie auch bei jener der Sozialen Dienste, um eine Dienstabteilung
des Sozialdepartements der Stadt Zürich handelt, offensichtlich übersehen,
andernfalls es in E. 7 einleitend nicht ausgeführt hätte: "Eine andere Frage
ist indessen, ob das Sozialamt die streitigen Beiträge an den allgemeinen
Lebensunterhalt überhaupt anrechnen durfte, nachdem diese von einer anderen
Verwaltungsabteilung desselben Gemeinwesens zweckgebunden für eine vom
Sozialamt nicht unterstützte Weiterbildung vermittelt worden waren. Wäre dies
nicht der Fall, könnte dem Beschwerdeführer auch nicht eine
Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.",
dass das Gericht im erwähnten Zitat mit "Sozialamt" die in der Stadt Zürich
für Sozialhilfe zuständige Dienstabteilung und nicht das, neben der
Sozialhilfe weitere Bereiche abdeckende Sozialdepartement als Ganzes gemeint
hatte,
dass sich das Bundesgericht der sich aus einer generellen Bejahung einer
Meldepflicht von jeglichen Geldzuflüssen Dritter ergebenden Konsequenz für
den konkreten Fall (Meldepflicht an die Sozialen Dienste von Geldzuflüssen
Dritter, die durch die Vermittlung des ebenfalls dem Sozialdepartement der
Stadt Zürich zugehörigen Laufbahnzentrums erfolgt sind) durchaus bewusst war,
diese denn auch als "nicht ganz unproblematisch formstreng" bezeichnete, was
indessen zur Bejahung einer von der Vorinstanz begangenen
Bundesrechtsverletzung nicht ausreichte,
dass demnach das Urteil vom 12. November 2007 nicht in Verletzung von Art.
121 lit. d BGG zu Stande gekommen ist,
dass im Übrigen die weiteren Vorbringen im Revisionsgesuch reine Kritik an
den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen
und den rechtlichen Würdigungen darstellen, was im Revisionsverfahren nicht
zu hören ist,
dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 127
BGG), womit die die materielle Seite des Urteils vom 12. November 2007
betreffenden weiteren Anträge ebenfalls keiner Beurteilung bedürfen,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines
Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist
(Art. 64 BGG),
dass angesichts der gesamten Umstände indessen nochmals auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grünvogel