Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.18/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_18/2008

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil I 353/03
vom 16. Dezember 2003.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) gegen das Urteil I
353/03 vom 16. Dezember 2003,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller bereits wiederholt dargelegt hat,
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einerseits auf ein
Revisionsgesuch eingetreten und andererseits gegebenenfalls dieses gutgeheissen
werden kann (Urteile 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008 und 8F_12/2008 vom 3. Oktober
2008),
dass sich der Gesuchsteller erneut auf Art. 121 lit. d BGG beruft, wonach die
Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat,
dass dieser Revisionsgrund nicht innert der gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 121 lit. d BGG hierfür vorgegebenen Rechtsmittelfrist von
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des auf dem
Revisionswege angefochtenen Urteils I 353/03 vom 16. Dezember 2003 beim
Bundesgericht geltend gemacht worden ist (Art. 44 - 48 BGG),
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit sich der
Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG beruft,
dass der Gesuchsteller singemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft, indem er
geltend macht, gestützt auf den Ärzteindex vom 24. Oktober 2008 neu und
erstmals das Fehlen des Fachausweises für Sonographie von Dr. med. W.________
zum Zeitpunkt der Durchführung des beanstandeten polydisziplinären Gutachtens
vom 23. März 2003 erkannt zu haben,
dass indessen nicht einsichtig ist, weshalb diese Tatsache bei hinreichender
Sorgfalt dem Gesuchsteller bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter nicht bereits
im früheren Verfahren hätte bekannt sein können, was aber Voraussetzung wäre,
damit auf ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG basierendes Revisionsgesuch
eingetreten werden könnte, worauf bereits im Urteil 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008
E. 3 hingewiesen worden ist,
dass im Umstand des fehlenden Fachausweises für Sonographie von Dr. med.
W.________ zum Zeitpunkt der Durchführung des vom Gesuchsteller beanstandeten
polydisziplinären Gutachtens vom 23. März 2003 ohnehin keine Tatsache zu
erblicken wäre, die geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer andern Entscheidung zu führen,
dass die Angelegenheit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG)
zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,
dass der Gesuchsteller mit Blick auf die innert knapp sechs Monaten wiederholt
und immer wieder das selbige Gutachten zum Gegenstand haltenden, unbegründeten
Revisionsgesuche auf Art. 42 Abs. 7 BGG verwiesen sei, wonach das Gericht
befugt ist, auf Rechtsschriften, die auf einer querolatorischen Prozessführung
beruhen, erst gar nicht einzutreten,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel