Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.16/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_16/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
E.________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008.

Nach Einsicht
in das von E.________ am 15. Oktober 2008 gegen das Urteil des Bundesgerichts
vom 10. September 2008 (8C_280/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2008 sowie Gutheissung
der Beschwerde vom 9. April 2008 sei die SUVA zu verpflichten, ihm "für alle
Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 2001 die gesetzlich vorgeschriebenen
Leistungen - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen:
Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung usw. - zu erbringen, rückwirkend und
weiterhin",

In Erwägung,
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf den Revisionsgrund des Art. 121
lit. d BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass nach der Rechtsprechung ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt,
wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem
falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, wogegen eine allenfalls
unzutreffende Würdigung von Beweisen ebenso wenig zu einer Revision zu führen
vermag wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, d.h. dass mit
appellatorischen Vorbringen gegen die Würdigung der Beweise und der
tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kein Revisionsgrund im Sinne
von Art. 121 lit. d BGG begründet werden kann; der Revisionsgrund ist daher
nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und
Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt
hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht (Urteile des Bundesgerichts 5F_6/2007
vom 7. April 2008 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007),

dass der vom Gesuchsteller bezüglich des geltend gemachten Versehens in E.
3.4.2 (S. 7) des angefochtenen Urteils angerufene Revisionsgrund offensichtlich
nicht gegeben ist, indem das Bundesgericht es "aufgrund der technischen
Analysen (vgl. Gutachten des Ing. HTL W.________, Versicherungen X.________,
vom 4. März 2003 und des Dipl.-Ing. FH P.________, Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt, vom 29. April 2003), der biomechanischen Stellungnahme der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 19. November 2003 sowie der ärztlichen
Unterlagen" als nicht nachweisbar erachtete, "ob der umkippende Wassertank mit
der oberen Kante auf die Lade- und Kabinenwand aufschlug und einen
lokalisierbaren Bereich des Rückens traf, oder vollständig umfiel, nach vorne
rutschte und mit der Breitseite an die Lade- und Kabinenwand prallte, wodurch
die wahrscheinlich direkte Krafteinwirkung mehr oder weniger gleichmässig auf
die gesamte Rückenfläche erfolgt wäre", womit das Gericht eine Würdigung der
vom Gesuchsteller erwähnten Gutachten und Stellungnahmen vornahm und
keinesfalls eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit
einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat,

dass dies ebenfalls für die in E. 3.3 (S. 6) des angefochtenen Urteils
beanstandete Stelle gilt, wonach "die Wucht des Anpralls ... nicht überaus
heftig gewesen sein (konnte), zumal der Beifahrer keine Beschwerden davontrug",
weil das Gericht auch insoweit eine Würdigung der zuvor erwähnten Stellungnahme
der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 19. November 2003 und einen "Vergleich
mit Unfällen, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als
mittelschwere an der Grenze zu den schweren Ereignissen qualifiziert(e)",
vorgenommen hat, wodurch es den Unfall vom 22. Oktober 2001 "höchstens dem
mittleren Bereich ... (zuordnete)", so dass auch hier die fragliche Aktenstelle
durchaus berücksichtigt worden ist,

dass auch bezüglich der in E. 3.4.4 (S. 9) des Urteils enthaltenen, auf die
Beurteilung des Dr. S.________ gestützten Aussage von einer versehentlichen
Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne
von Art. 121 lit. d BGG offensichtlich nicht die Rede sein kann,

dass das Gericht in E. 3.4.7 (S. 10) des Urteils in Würdigung der Beurteilungen
des Prof. Dr. N.________ und des Dr. S.________ dargelegt hat, dass zwischen
den geklagten Beschwerden und den medizinisch feststellbaren Befunden "eine
Diskrepanz" besteht, womit keinesfalls eine Tatsache oder ein bestimmtes
Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist,
dass auch sämtliche weiteren Vorbringen des Gesuchstellers und seines
Rechtsvertreters nicht geeignet sind, eine versehentliche Nichtberücksichtigung
von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d
BGG darzutun, sondern sich in einer appellatorischen Kritik an der Würdigung
der Beweise und der Erwägungen des angefochtenen Urteils erschöpfen, womit der
angerufene Revisionsgrund klarerweise nicht erfüllt ist,

dass sich somit das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt
wird,

dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen
Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz