Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.15/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_15/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
U.________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesgerichts
vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Urteil U 1/06 vom 30. Mai 2007 wies das Bundesgericht die von U.________
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2005 ab. Darin
hatte das kantonale Gericht eine Erhöhung der von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen des am 14. Juni 1999
erlittenen Unfalls zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente und
Integritätsentschädigung) abgelehnt.
U.________ lässt am 19. September 2008 unter Hinweis auf das psychiatrische
Gutachten des Dr. med. K.________ vom 2. Juni 2008 um Revision des Urteils vom
30. Mai 2007 ersuchen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Am 4. November 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt.

2.
Der Gesuchsteller ruft unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 2.
Juni 2008 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an.
Nach dieser Bestimmung kann die Revision in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen
Revision ersucht wird - entstanden sind. Als in diesem Sinne neu gelten
Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren; es handelt sich somit um unechte Noven; die Geltendmachung echter Noven,
also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert
werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Erheblich sind Tatsachen,
die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem andern Ergebnis
zu führen (statt vieler: Urteile 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 2.2 und
8F_4/2007 vom 14. Juli 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Ob das erst nach dem Urteil des Bundesgerichts erstellte Gutachten vom 2.
Juni 2008 ein "neues" Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist,
erscheint fraglich (vgl. Urteil 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 3 mit
Hinweisen), braucht hier aber nicht abschliessend geprüft zu werden; denn wie
im Folgenden darzulegen ist, sind darin keine neuen erheblichen Tatsachen
dargetan.
3.2
3.2.1 In seinem Urteil vom 30. Mai 2007 ist das Bundesgericht zum Ergebnis
gelangt, das kantonale Gericht habe im Entscheid vom 9. November 2007
zutreffend erkannt, dass der Gesuchsteller ausschliesslich an somatischen
Folgen des Unfalles vom 14. Juni 1999 leide und keine psychische Störung mit
Krankheitswert vorliege, die als Unfallfolge betrachtet werden könnte. Das
kantonale Gericht hatte sich hiebei namentlich auch auf die psychiatrische
Expertise des Instituts X.________ vom 3. September 2002 gestützt.
Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, gemäss dem psychiatrischen Gutachten
des Dr. med. K.________ vom 2. Juni 2008 liege eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) mit rezidivierenden ängstlich-depressiven Syndromen
vor, welche bereits seit 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch in
Verweisungstätigkeiten bewirkt habe. Die PTBS sei bei den medizinischen
Abklärungen, auf welche das Bundesgericht im Urteil vom 30. Mai 2007 abgestellt
habe, übersehen worden. Der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Juni
1999 sei gegeben.
3.2.2 Dr. med. K.________ führt im Gutachten vom 2. Juni 2008 aus, in der
Expertise des Instituts X.________ vom 3. September 2002 sei eine
Anpassungsstörung diagnostiziert und das Vorliegen einer PTBS unter Hinweis auf
das Ausmass der beschriebenen Beschwerden verneint worden.
Das Vorliegen einer PTBS wurde mithin schon bei den damaligen medizinischen
Abklärungen diskutiert. Von einer hiebei übersehenen Diagnose eines
gegebenenfalls relevanten Leidens kann demnach keine Rede sein. Bei der
fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. K.________ handelt es sich lediglich um
eine andere Würdigung des unveränderten Sachverhaltes, was keine neue
erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstellt und eine
Revision des Urteils vom 30. Mai 2007 daher nicht zu rechtfertigen vermag (E. 2
hievor; vgl. auch Urteil 8F_16/2007 vom 17. März 2008 E. 3.2).

4.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz