Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.11/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_11/2008

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
K.________, Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_382/2008 vom 27. Mai 2008

Nach Einsicht
in das von K.________ sinngemäss gestellte Revisionsbegehren vom 18. Juli 2008
(Poststempel) gegen das Urteil 8C_382/2008 vom 27. Mai 2008 betreffend
Nichteintreten auf gegen verschiedene Beschlüsse und Entscheide des
Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich sowie kantonaler und kommunaler Behörden
gerichtete Eingaben vom 1. und 12. Mai 2008,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung),

in Erwägung,
dass die Revision bundesgerichtlicher Entscheide nur aus den in Art. 121 - 123
BGG genannten Gründen möglich ist,
dass in der Begründung des Revisionsgesuchs anzugeben ist, inwiefern mit dem
angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden
sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass reine appellatorische Kritik an den dem angefochtenen Urteil zu Grunde
liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen im
Revisionsverfahren nicht zu hören ist (statt vieler: Urteile 8F_14/2007 vom 28.
Januar 2008 und 1F_21/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2),
dass der Gesuchsteller in seiner 13-seitigen Eingabe auch nicht ansatzweise
darlegt, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will,
dass sich seine Vorbringen darin erschöpfen, die rechtlichen Überlegungen des
Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, mit teils
verunglimpfenden Worten kurz und pauschal in Abrede zu stellen, und darüber
hinaus das im ersten Verfahren mit Eingabe vom 1. Mai 2008 bereits Vorgetragene
wortwörtlich zu wiederholen,
dass die Beschwerde daher als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von
Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden muss,
dass darauf nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die
Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in
dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel