Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.10/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_10/2008

Urteil vom 11. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2008 vom 20. Mai
2008.

In Erwägung,
dass G.________ am 17. Juni 2008 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch gegen das
Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 (8C_270/2008) eingereicht hat,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund
im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen
einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser
gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (statt
vieler: Urteile vom 29. April 2002, 2A.526/2001, und vom 16. August 2007, 8F_3/
2007),

dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Juni 2008 den vorerwähnten
Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da
insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern
gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 20. Mai 2008
abzuändern wäre,
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt
wird,

dass vorliegend für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten
erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz