Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.999/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_999/2008

Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 10. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene G.________ war seit dem 26. Juli 1994 als
Telefon-Interviewerin bei der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der
Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Basler) obligatorisch gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 18. September 2001 erlitt sie einen Autounfall, als ein
entgegenkommender Personenwagen vor dem von ihr gelenkten Personenwagen nach
links abbog, worauf es nach einem Brems- und Ausweichmanöver der Versicherten
zu einer frontal-seitlichen Kollision kam. Der anderntags aufgesuchte Arzt Dr.
med. S.________ diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei
Autounfall und ein spondylogenes Cervicalsyndrom ohne neurologische Symptome.
Als Therapie wurden ein weicher Kragen, Schmerzmittel, detonisierende
Medikamente und eine physiotherapeutische Behandlung verordnet (Arztzeugnis vom
25. Oktober 2001). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Vom 8. Mai bis 5. Juni 2002 und später wiederum vom
6. bis bis 27. April 2004 war die Versicherte in der Rehaklinik Y.________
hospitalisiert (Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 16. Juli 2002 und 1.
Juni 2004). Die Basler beauftragte, nebst weiteren Sachverhaltsabklärungen, Dr.
med. C.________, Spital B.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens, welches
dieser zusammen mit PD Dr. med. F.________, Neurologe FMH, und PD Dr. med.
K.________, Psychiatrie FMH, am 24. Dezember 2003 erstattete. Die Basler holte
überdies eine polydisziplinäre Expertise der MEDAS, vom 19. September 2006 ein.
Mit Verfügung vom 27. November 2006 eröffnete sie der Versicherten, die
Leistungen würden per 31. August 2006 eingestellt; darüber hinaus bestehe kein
Leistungsanspruch, da die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2001 stünden.
Daran hielt der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 fest.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 10. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________
beantragen, die Basler sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu
verpflichten, die aus dem Unfallereignis vom 18. September 2001 geschuldeten
Leistungen zu erbringen; es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 52 % sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 20 % zuzusprechen.

Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 134 V 369 E. 2 S. 371). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 112 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden
natürlich unfallkausal, aber nicht in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist
bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE
134 V 109 E. 2.1 S. 112). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,
welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind
hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. teilweise präzisierten
Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen) massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind
die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem
Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140),
heranzuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom
10. Juni 2008 E. 2.2).

3.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, dass keine organisch objektiv
ausgewiesene Folgen des Unfalles vom 18. September 2001 vorliegen, welche die
persistierenden Beschwerden zu erklären vermöchten. Diese Beurteilung ist nach
Lage der Akten richtig und auch nicht umstritten. Im Gutachten des Spitals
B.________ vom 24. Dezember 2003 wird zwar ausgeführt, durch den Unfall sei
eine richtunggebende Verschlimmerung des vorgeschädigten Segmentes C6/7 bewirkt
worden, wodurch sich ein paravertebraler Hartspann gebildet habe, welcher bei
der Entstehung der Nacken- und Kopfschmerzen eine wichtige Rolle spiele. Die
Kopfschmerzen seien allerdings auch im Rahmen der unfallbedingten
Anpassungsstörung zu sehen. Die Dehydration der Bandscheiben im Halsbereich wie
auch die seit dem Unfall geklagten Kreuzschmerzen seien nicht auf den Unfall
zurückzuführen. Mit diesen Ausführungen bejahen die Gutachter des Spitals
B.________ zwar die natürliche Kausalität eines wesentlichen Teils der
andauernden Beschwerden; sie stellen aber keine klar fassbaren organischen
Unfallfolgen fest (vgl. auch SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007). Die
deutliche Osteochondrose und segmentale Hypomobilität C6/7 sind zwar bildgebend
fassbar. Diese Befunde sind aber nicht unfallbedingt, sondern vorbestehend.
Eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge, welche die persistierenden
Beschwerden zu erklären vermöchte, ergibt sich auch nicht aus den übrigen
medizinischen Akten.

Demnach hat, anders als bei organisch klar ausgewiesenen Beschwerden, bei
welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres zusammen mit
dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann, eine besondere
Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; E. 2 hievor).

4.
Das kantonale Gericht hat die Frage, wie die Adäquanz zu prüfen sei, nicht
abschliessend beantwortet. Das ist nicht zu beanstanden, wenn der adäquate
Kausalzusammenhang, wie die Vorinstanz sodann entschieden hat, auch nach der
Schleudertrauma-Praxis, welche in der Regel (vgl. Urteil 8C_986/2008 vom 23.
März 2009 E. 4.1) und jedenfalls hier für die versicherte Person günstiger ist
als die Psycho-Praxis, zu verneinen ist. Diesfalls erübrigen sich auch
Weiterungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsabklärungen
zum natürlichen Kausalzusammenhang und zur Frage, ob diese oder jene Praxis
angewendet werden müsse (vgl. hiezu BGE 134 V 109 E. 9 S. 122 ff.), seien
ungenügend.

5.
5.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen. Daran hat sich mit BGE 134 V 109 (vgl. dessen
E. 10.1 S. 126; E. 2 hievor) nichts geändert. Massgebend für die Beurteilung
der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2, 3 und 4/07;
Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1).
Der Unfall vom 18. September 2001, bei welchem das von der Versicherten
gelenkte Fahrzeug mit einem abbiegenden entgegenkommenden Wagen seitlich
touchierte, ist bei den mittleren Unfällen und dort jedenfalls nicht im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen. Die Adäquanz ist demnach zu
bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien
insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E.
6b S. 367 f.; bestätigt in BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

5.2 Der Entscheid des kantonalen Gerichts erging am 10. Dezember 2007. Zu
diesem Zeitpunkt war das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 (BGE
134 V 109), in welchem die für die Adäquanzbeurteilung nach der
Schleudertrauma-Praxis massgeblichen Kriterien teilweise neu gefasst wurden,
noch nicht gefällt. In der einige Zeit danach verfassten Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird festgehalten, die Adäquanz wäre auch nach der
präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verneinen. In diesem Vorgehen
des kantonale Gerichts kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Abgesehen
davon konnte sich die Versicherte im bundesgerichtlichen Verfahren in Kenntnis
der präzisierten Rechtsprechung zu den geänderten Kriterien äussern, womit eine
allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt worden wäre. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung sind auch keine weiteren
Sachverhaltsabklärungen zu den Adäquanzkriterien erforderlich. Diese lassen
sich anhand der vorhandene Akten verlässlich beurteilen. Dabei ergibt sich
Folgendes:
5.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.1).
Das Kriterium ist vorliegend mit der Vorinstanz zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin vertritt zu Recht keine abweichende Auffassung. Der vom
kantonalen Gericht angestellte Quervergleich mit Fällen, bei welchen dieses
Kriterium bejaht wurde, zeigt denn auch, dass hier keine vergleichbaren
Umstände vorliegen.
5.2.2 Das Bundesgericht hat im bereits mehrfach erwähnten BGE 134 V 109 (E.
10.2.2 S. 127 f.) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer
HWS-Distorsion (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten
Verletzungen) für sich allein zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht genügt. Es bedarf hierzu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma
beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein. Daneben gilt es auch zu
beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich
vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die typischen
Symptome hervorzurufen, weshalb sie in einer derartigen Konstellation als
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E.
3.4.2, U 39/04; Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4).

Die untersuchenden und begutachtenden Ärzte gingen zum Teil davon aus, dass bei
der Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion auf eine im Halsbereich bereits
erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule traf. Aufgrund dieser ärztlichen
Einschätzung kann von einer Verletzung besonderer Art ausgegangen werden. In
besonders ausgeprägter Weise ist das Kriterium aber nicht erfüllt.
5.2.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung ist entscheidwesentlich, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3
S. 128). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieses Kriterium
nicht erfüllt. Die geltend gemachten Therapien beschränkten sich im
Wesentlichen auf ambulante Physiotherapie, Reflexzonenmassage und Akupunktur
sowie auf zwei, jeweils vier bzw. drei Wochen dauernde, stationäre
Rehabilitationen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass mit diesen Behandlungen
eine besondere Belastung verbunden gewesen wäre.
5.2.4 Adäquanzrelevant können sodann in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, litt die Versicherte im
massgeblichen Zeitraum nicht ständig unter Beschwerden, auch nicht unter den im
Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen. Es es sind auch sonst keine
Umstände erkennbar, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten könnten.
5.2.5 Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), bestehen keine
Anhaltspunkte. Das Kriterium ist daher nicht erfüllt, was auch nicht umstritten
ist.
5.2.6 Zu prüfen ist weiter das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und
der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129), welches die
Beschwerdeführerin als gegeben betrachtet. Die beiden Teilaspekte dieses
Kriteriums müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 368 f.;
Urteil 8C_80/2009 vom 5. Juni 2008 E. 6.5). Aus der ärztlichen Behandlung, den
anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit - welche Gesichtspunkte im
Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E. 5.2.3 f. hiervor und 5.2.7
hiernach) zu berücksichtigen sind - darf entgegen der Auffassung der
Versicherten nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedürfte hierzu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile 8C_80/2009 vom 5. Juni
2009 E. 6.5 und 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6 mit Hinweisen). Insgesamt
ist dieses Kriterium vorliegend nicht erfüllt, wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat.
5.2.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und hinsichtlich Adäquanzbeurteilung gleich zu
behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem
Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich
erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz
für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet.
Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f.).

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich die Beschwerdeführerin bemüht,
sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, und dazu auch mehrere
Arbeitsversuche unternommen, welche jeweils wegen zunehmender Beschwerden
abgebrochen werden mussten oder nur mit reduziertem Pensum fortgesetzt werden
konnten. Dies spricht für die Bejahung des Kriteriums. Es liegt aber entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägter Weise vor. Dazu ist nämlich festzustellen, dass nur relativ
kurzfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand; aus ärztlicher Sicht war
schon ab dem 8. Oktober 2002 wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben,
welche dann aber nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde. Im Gutachten des
Spitals B.________ vom 24. Dezember 2003 wurde eine 75% Arbeitsfähigkeit als
Hausfrau bestätigt und eine angepasste (erwerbliche) Arbeitstätigkeit während 3
bis 4 Stunden als zumutbar erachtet. Zudem unternahm die Versicherte - soweit
aktenkundig -, nachdem die Arbeitsversuche an der bisherigen Arbeitsstelle als
Telefon-Interviewerin gescheitert waren und ihr diese Stelle per 30. Juni 2003
gekündigt worden war, keine weiteren Bemühungen zum Einstieg in eine andere,
weniger Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit stellende und damit
geeignetere Arbeitstätigkeit.

5.3 Nach dem Gesagtem sind höchstens zwei Kriterien, jeweils in nicht besonders
ausgeprägter Weise, als erfüllt zu betrachten. Dies reicht praxisgemäss nicht
aus, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten
Beschwerden und dem Unfall bejahen zu können. Vorinstanz und Versicherer haben
daher einen weiteren Leistungsanspruch zu Recht verneint.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin
handelt als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation. Sie hat
daher ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf die von ihr beantragte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_23/2007 vom 12. März 2008 E.
6, nicht publ. in: BGE 134 V 45, aber in: SVR 2008 UV Nr. 19 S. 70).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz