Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.997/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_997/2008

Urteil vom 26. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 9. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung der Vorbringen der Parteien und
Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei
seit September 2000 - wenn auch teilweise im Nachhinein - jeweils der volle
Grundbedarf ausgerichtet worden; ebenso seien die Krankenkassenprämien
erstattet und die Wohnkosten bzw. die variierenden Beträge für die
Übernachtungskosten übernommen worden,
dass die Beschwerdeführerin zwar Gegenteiliges behauptet, ohne indessen
hinreichend darzulegen, inwiefern die den Erwägungen der Vorinstanz zu Grunde
liegende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 f.
BGG sein sollen; allein das Anrufen der - allesamt über dem Grundbetrag
liegenden - erfolgten Auszahlungen genügt nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel