Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.996/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_996/2008

Urteil vom 24. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 24. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
F.________, geboren 1969, war von 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2005 beim
Service U.________ als Supervisor angestellt und in dieser Eigenschaft bei den
SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 23. Dezember 2004 wurde er in seinem stehenden Auto von hinten
angefahren. Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
20. Februar 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007, stellte
die Swica ihre Leistungen per 31. Oktober 2005 ein. Sie verzichtete jedoch in
ihrer Verfügung auf die Rückforderung der noch bis Ende 2006 erbrachten
Leistungen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Swica
zu verpflichten, die ihm aus der obligatorischen Unfallversicherung und der
Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG zustehenden Leistungen zu erbringen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Swica schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 15. Januar 2009 liess F.________ die Berichte des Dr. med. H.________,
Facharzt für Neurologie, vom 30. Dezember 2008 und des Osteopathen B.________,
Therapien/Rehabilitation, Spital X.________, vom 9. Januar 2009 nachreichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit
Hinweisen).

1.2 Zwar lehnt die Swica in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2007 auch den
Anspruch auf Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung ab, doch handelt es
sich dabei nicht um eine (öffentlich-rechtliche) Sozialversicherung, sondern um
eine dem VVG unterstellte privatrechtliche Versicherung, weshalb dies nicht von
der Verfügung erfasst sein konnte und der Versicherte sich dagegen auf dem nach
Art. 85 Abs. 1 VAG vorgesehenen (Klage-)Weg hätte wehren müssen. Soweit er
Leistungen in Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung verlangt, kann
somit darauf mangels Zuständigkeit und Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten
werden.

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die Leistungsvoraussetzung des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei
Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 134 V 109), die Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht sowie dessen beweisrechtliche Würdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und
das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Die vorgebrachten Rügen zielen darauf
ab, das Gutachten des Zentrums E.________ vom 27. Oktober 2006 in Zweifel zu
ziehen und zu erreichen, dass der Fall gestützt auf andere medizinische
Berichte beurteilt wird. Diese Einwände sind jedoch unbehelflich. Denn die
Vorinstanz setzte sich mit den verschiedenen ärztlichen Berichten auseinander
und hat in ihrem Entscheid in E. 4c unter Verweis auf die Rechtsprechung
begründet, weshalb sie dem Gutachten des Zentrums E.________ vom 27. Oktober
2006 gefolgt ist und die Berichte des Hausarztes dieses nicht zu erschüttern
vermögen. Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass dem Zentrum E.________
bei der Begutachtung die Berichte des Dr. med. K.________, Facharzt für
Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 4. April 2005
und des PD Dr. med. S.________, Chefarzt der Abteilung Rheumatologie/
Rehabilitation, Spital X.________, vom 25. Oktober 2005 zur Verfügung standen
und im Gutachten mitberücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass die Frage der Adäquanz eine Rechtsfrage (BGE 134 V 109 E.
6.2.1 S. 117) und damit nicht von den Ärzten zu beantworten ist. Die Vorinstanz
hat somit weder das rechtliche Gehör des Versicherten oder den
Untersuchungsgrundsatz verletzt noch willkürlich gehandelt, indem sie im Rahmen
der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10
S. 27 E. 4b mit Hinweisen) kein Obergutachten eingeholt hat.

4.
4.1 Das Spital Y.________ hat am Unfalltag eine HWS-Distorsion diagnostiziert
und festgehalten, es habe keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie, jedoch eine
Schreckreaktion vorgelegen und die neurologische Untersuchung sei unauffällig.

4.2 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 4.
Februar 2005 ein Beschleunigungstrauma der HWS am 23. Dezember 2004 mit
anhaltender Schmerzsymptomatik und Schonhaltung bei eher ängstlicher
Persönlichkeit und Möglichkeit zur Chronifizierung sowie posttraumatischer
Belastungsstörung mit Schlafstörungen und Albträumen. Er empfahl eine baldige
Neurorehabilitation in der Klinik Z.________. Am 1. Juni 2005 hielt er fest,
der Versicherte sei nicht zu überzeugen, eine verhaltenstherapeutische Therapie
aufzunehmen. Es gehe ihm deutlich besser und er unternehme bezüglich seiner
Mobilisation viel (Nordic Walking, Physiotherapie, Tai Chi usw.). Der Zustand
sei stetig bessernd und es sei mit einer Aufnahme der Arbeitstätigkeit zu
rechnen.

4.3 Gemäss dem unfallanalytischen Kurzgutachten vom 8. Juni 2005 bestand eine
Kollisionsgeschwindigkeit von 37 bis 49 km/h und eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 25 bis 37 km/h.

4.4 Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 10. Juni 2005, wo sich der
Versicherte vom 13. März bis 22. April 2005 aufhielt, wurde der Status nach
HWS-Distorsionstrauma mit/bei zephalo-zerviko-brachialem sowie
lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei beginnender Chronifizierung und Verdacht
auf Somatisierungsstörung, Schwindel und kognitive Störungen, der Status nach
linksthorakalem Schmerzsyndrom sowie Status nach CTS-Operation beidseits
diagnostiziert. Es seien Physio-, Ergo-, Berufs- und Sporttherapien sowie eine
orthoptische, eine neuropsychologische sowie eine Abklärung des Schwindels (Dr.
med. K.________) durchgeführt worden. Es bestehe ein beginnendes chronisches
Schmerzsyndrom bei Somatisierungsstörung. Physiotherapie sei nur sinnvoll, wenn
es gelinge, dem Versicherten eine Perspektivenverlagerung zu öffnen, welcher
skeptisch gegenüber dem empfohlenen Behandlungskonzept sei.

4.5 Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie, stellte am 18. Juli 2005 die
Diagnose eines ausgeprägten Cervikalsyndroms bei Status nach
Beschleunigungstrauma der HWS mit HWS-Distorsion. Klinisch stehe das
Cervikalsyndrom im Vordergrund; es fehlten aber radikuläre Ausfälle und es
bestünden keine neurologischen Symptome. Für die ungerichteten
Schwindelzustände finde sich kein okulomotorisches oder vestibulo-okuläres
Korrelat, auch keine cerebralen Ausfälle. Am 5. September 2005 beantwortete er
die Fragen der Swica dahingehend, dass es dem Versicherten zumutbar sei, den
Arbeitsweg als Lenker oder Beifahrer, allenfalls mit dem öffentlichen Verkehr
zurückzulegen. Der Arbeitsweg sei kein Hindernisgrund, die Arbeit
wiederaufzunehmen.

4.6 PD Dr. med. S.________ stellte am 25. Oktober 2005 die Diagnose des Status
nach HWS-Distorsionstrauma vom 23. Dezember 2004 mit/bei zervikospondylogenem
und zervikozephalem Syndrom, mehrsegmentaler hypermobiler zervikaler
Dysfunktion, thorako- und lumbospondologener Komponente sowie Status nach
Karpaltunneloperation 1990 rechts und 2004 links. Die neuropsychologischen
Beschwerden seien als zervikozephales Syndrom zu verstehen. Ob eine milde
traumatische Hirnläsion erfolgt sei, lasse sich nicht sagen, da der Patient
eine mehrminütige Amnesie angebe, aber im Bericht der Erstkonsultation eine
Schreckreaktion bei Fehlen von Amnesie und Bewusstlosigkeit vermerkt sei.
Psychologische Gespräche zur Unfallverarbeitung seien angebracht. Im Schreiben
vom 18. November 2005 empfahl PD Dr. med. S.________ zur Feststellung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Einholung eines Gutachtens.

4.7 Das Gutachten des Zentrums E.________ vom 27. Oktober 2006 beruht auf
interdisziplinären Abklärungen; dabei wurden das psychiatrische (Dr. med.
W.________) und das neurologische Teilgutachten (Dr. med. I.________) durch
Fachärzte des Instituts C.________ erstellt. Zusätzlich fand eine
rheumatologische Untersuchung und eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit statt. Die Gutachter diagnostizierten den Status nach
HWS-Distorsionstrauma am 23. Dezember 2004 mit/bei chronischem
cervicospondylogenem und cervicocephalem Syndrom, thorakovertebralen
Beschwerden, einem lumbospondylogenen Syndrom, muskulärer Dysbalance und
Dekonditionierung sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F 45.4). Die
angegebenen Beschwerden liessen sich in der klinischen Untersuchung nur schwer
objektivieren, da eine deutliche Überlagerung durch die
Schmerzverarbeitungsstörung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht seien die
Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft; aus rheumatologischer Sicht
seien die Aspekte einer aktiv orientierten Therapie abzuwarten.
Interdisziplinär bestehe für eine angepasste leichte bis mittelschwere
Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselpositionierung und vermehrten Pausen
von 1 bis 2 h/Tag eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht sei
mit 50 % zu beginnen und innert 6 Monaten schrittweise auf 80 % zu steigern.

5.
Das Gutachten des Zentrums E.________ vom 27. Oktober 2006 beruht auf einer
umfassenden interdisziplinären Abklärung in den Fachbereichen Rheumatologie,
Psychiatrie und Neurologie, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die
vorbestehenden medizinischen Akten, insbesondere auch die Berichte des PD Dr.
med. S.________ vom 25. Oktober 2005 und des Dr. med. K.________ vom 4. April
2005, und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
Begründung der medizinischen Beurteilung (Diagnosen, zumutbare
Arbeitsfähigkeit) ein. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf dieses Gutachten
abgestellt. Daran vermögen auch die Berichte des Dr. med. O.________ nichts zu
ändern, ist im Zweifelsfall doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass er als Hausarzt im Hinblick auf seine vertrauensrechtliche Stellung eher
zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit
Hinweisen). Zudem steht das Gutachten des Zentrums E.________ vom 27. Oktober
2006 in Einklang mit der Einschätzung der Klinik Z.________ in ihrem Bericht
vom 10. Juni 2005 anlässlich des mehrwöchigen Aufenthalts sowie des Neurologen
Dr. med. A.________. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV
Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) ist auf die Anordnung weiterer Abklärungen zu
verzichten. Abgesehen davon, dass auf Grund der unterschiedlichen Natur von
Begutachtungs- und Behandlungsauftrag ein Administrativgutachten nicht schon
deshalb in Frage gestellt wird, weil die Gutachter zu einem anderen Ergebnis
als die behandelnden Ärzte gelangen (Urteil I 844/06 vom 24. September 2007, E.
2.3.2. mit Hinweisen), sind angesichts des massgebenden Zeitpunkts des
Sachverhalts (1. November 2005 resp. 16. Mai 2007) und des Novenverbots von
Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. zur Unfallversicherung Urteil 8C_934/2008 vom 17. März
2009, E. 3), die Berichte des Dr. med. H.________ und des Osteopathen nicht
weiter zu berücksichtigen.

6.
Der Versicherte rügt u.a. einen zu frühen Fallabschluss.

6.1 Nach konstanter Rechtsprechung hat ein Versicherer - sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die
Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V
109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten und wird der Entscheid der IV-Stelle über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV).
Wie jede Leistung der Unfallversicherung müssen für die Ausrichtung einer
Übergangsrente der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 mit Hinweisen).

6.2 Entgegen der Ansicht des Versicherten ist gestützt auf die massgebenden
ärztlichen Berichte, insbesondere das Gutachten des Zentrums E.________ vom 27.
Oktober 2006, zwar das therapeutische Potential - nicht zuletzt infolge des
Widerstands des Versicherten gegen die bereits im Frühjahr 2005 empfohlene
Verhaltenstherapie (vgl. dazu Bericht des Dr. med. O.________ vom 1. Juni 2005)
- noch nicht ganz ausgeschöpft, doch ist keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit mehr zu
erwarten. Da die IV-Stelle im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch nicht
über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden hat, stellt sich die
Frage der Übergangsrente. Dazu müssen die Leistungsvoraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben sein (Urteil 8C_304/2008
vom 1. April 2009, E. 3). Der natürliche Kausalzusammenhang ist vorliegend
nicht bestritten. Hingegen stellt sich die Swica auf den Standpunkt, die bei
Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr adäquat
kausal zum Ereignis vom 23. Dezember 2004. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

7.
7.1 Soweit der Versicherte geltend macht, seine Beschwerden seien objektiv
ausgewiesen, weshalb sich nach der Rechtsprechung der adäquate
Kausalzusammenhang mit dem natürlichen decke, kann ihm nicht gefolgt werden.
Bei den sogenannten typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule handelt es sich in der Regel gerade um organisch nicht
nachweisbare Leiden. So konnten denn auch die vom Versicherten geklagten
Beschwerden gemäss den massgebenden ärztlichen Berichten nicht durch apparative
oder bildgebende Abklärungen bestätigt werden (vgl. zur Objektivierung von
Beschwerden Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009, E. 2.1 mit Hinweisen).

7.2 Mit der Vorinstanz ist der Unfall nach der Rechtsprechung dem eigentlichen
mittleren Bereich zuzuordnen. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag
nicht durchzudringen. Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung der Schwere
des Unfallereignisses auf die durch das unfallanalytische Gutachten ermittelte
kollisionsbedingte Geschwindigkeit ab; zudem stützte sie sich auf vergleichbare
Fälle, welche nach der Rechtsprechung als Unfälle im eigentlichen mittleren
Bereich zu qualifizieren sind (vgl. Urteile U 361/05 vom 16. August 2006, E.
5.1, 8C_257/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2, sowie 8C_986/2008 vom 23.
März 2009, E. 4.2, je mit Hinweisen). Daran vermögen auch die weiteren Einwände
nichts zu ändern. Einerseits ist die geltend gemachte Bewusstlosigkeit nach dem
Aufprall nicht erstellt; vielmehr ergibt sich aus dem vom Unfalltag datierenden
Bericht des erstbehandelnden Spitals das Gegenteil. Gestützt auf den Grundsatz
der Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen) ist
somit davon auszugehen, dass der Versicherte nach dem Unfall nicht bewusstlos
war. Auch hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass strafrechtlich nicht
von einer schweren Körperverletzung ausgegangen wurde; denn dem
Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass der
Versicherte sich leicht verletzte und noch auf der Unfallstelle in der Lage
war, eine Aussage zu machen. Zudem konnte er noch am Unfalltag das Spital
wieder verlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherte sich
in einer schweren, unmittelbaren Lebensgefahr befand. Zudem spielt die Art der
erlittenen Verletzungen für die Beurteilung der Schwere des Unfalls keine
Rolle, sondern stellt eines der Kriterien zur Prüfung der Adäquanz (vgl. E.
7.3) dar. Somit ist die Qualifizierung als Unfall im eigentlich mittleren
Bereich nicht zu beanstanden. Demnach müssen für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs die in BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 genannten Kriterien in
gehäufter oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein.

7.3 Mit dem kantonalen Gericht sind besonders dramatische Begleitumstände oder
eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu verneinen. Denn für die
Beurteilung dieses Kriteriums gelten objektive Massstäbe (RKUV 1999 U Nr. 335
S. 207 E. 3b/cc). Entgegen der Ansicht des Versicherten ist auch nicht
erstellt, dass er nach dem Unfall bewusstlos geworden war (vgl. oben E. 7.2).
Ein Schleudertrauma und die üblichen damit verbundenen Beschwerden reichen
nicht aus, um das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen zu bejahen. Besondere Umstände, wie etwa eine beim Unfall
eingenommene besondere Körperhaltung oder eine erheblich vorgeschädigte
Wirbelsäule, sind jedoch nicht ausgewiesen, so dass dieses Kriterium nicht
gegeben ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 mit Hinweisen). Zum Kriterium der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung macht der
Versicherte folgende Therapien geltend: Physiotherapie, Tai Chi,
Nordic-Walking, autogenes Training, Wassergymnastik, Crosstrainer,
Fussreflexzonenmassage, Akupunktur, Thermalbadtherapien, Sauna. Zudem
absolviere er Osteopathie, einschliesslich manualtherapeutischer Massnahmen,
nehme verschiedene Medikamente ein und stehe in regelmässiger hausärztlicher
Kontrolle. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass er sich der wiederholt
geäusserten Empfehlung zur Aufnahme einer Verhaltenstherapie und damit dem
ärztlich vorgesehenen Behandlungskonzept widersetzte. Es kann offengelassen
werden, ob dies insgesamt eine fortgesetzt spezifische, über das übliche Mass
hinaus belastende ärztliche Behandlung darstellt, da das Kriterium jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise vorliegen würde. Das Kriterium der erheblichen
Beschwerden ist gegeben, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Eine
ärztliche Fehlbehandlung ist ebenso wenig ausgewiesen wie ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Für letzteres Kriterium genügt
nicht, dass die geklagten Beschwerden andauern, sondern es werden besondere
Gründe verlangt, die hier nicht ersichtlich sind (Urteil 8C_413/2008 vom 5.
Januar 2009, E. 6.3.5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint in ihrem
Entscheid schliesslich auch das Kriterium der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen". Da der Versicherte zwar in sporadischem
telefonischem Kontakt mit seinem Arbeitgeber stand, aus den Akten jedoch weder
Arbeitsversuche im angestammten Beruf noch irgendwelche Bemühungen um die
Aufnahme einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit ersichtlich sind,
sondern er sich vielmehr den Bemühungen der Casemanager, mit dem Arbeitgeber
baldmöglichst einen Arbeitsversuch zu starten, widersetzte (vgl. etwa die
Berichte vom 23. Mai und 21. September 2005), ist das Ausmass einer allfälligen
Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich. Denn mangels ausreichender Anstrengungen ist
im Ergebnis mit der Vorinstanz das Kriterium zu verneinen. Somit liegen die
Kriterien weder gehäuft noch eines in besonders ausgeprägter Weise vor, so dass
die Vorinstanz zu Recht die Adäquanz verneint und die Leistungseinstellung per
1. November 2005 bestätigt hat.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold