Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.995/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_995/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
Rechtsanwalt Dr. H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Beschwerde der 1970 geborenen B.________ gegen den Einspracheentscheid der
Helsana Versicherungen AG vom 13. Mai 2005 betreffend Einstellung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ab. Den als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Dr. iur. H.________ entschädigte es,
nachdem dieser seine Kostennote für das kantonale Beschwerdeverfahren über
total Fr. 3'844.75 eingereicht hatte, im Rahmen der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege mit Fr. 1'551.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für einen
von 15,2 auf 7 Stunden gekürzten Zeitaufwand. Gegen diesen Entscheid vom 14.
Juni 2006 liess einzig B.________ Beschwerde führen, ohne dass ihr
Rechtsvertreter die ihm für die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochene
Entschädigung gemäss angefochtenem Entscheid beanstandet hätte. Das
Bundesgericht hob den kantonalen Gerichtsentscheid vom 14. Juni 2006 unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren
auf (Urteil U 364/06 vom 13. August 2007) und wies die Sache zur Durchführung
einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurück.

B.
Nach der öffentlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 reichte der
Rechtsvertreter die von demselben Tag datierende Kostennote ein, mit welcher er
neu nebst Auslagen von Fr. 15.- einen zusätzlichen Aufwand für die öffentliche
Verhandlung vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht (einschliesslich
Vorbereitung, Durchführung und Plädoyer) von neun Stunden geltend machte. Mit
neuem Entscheid vom 25. August 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die Beschwerde der B.________ nach Durchführung der öffentlichen
Verhandlung vom 16. Oktober 2007 wiederum ab und setzte das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das gesamte kantonale Beschwerdeverfahren
mit öffentlicher Verhandlung vom 16. Oktober 2007 auf total Fr. 2'619.20
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest .

C.
Rechtsanwalt Dr. iur. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren
sei auf der Basis eines Aufwandes von 24 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.-
pro Stunde zu bemessen.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen:

1.
Strittig und hienach zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Beschwerdeverfahren.

2.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines
Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen (BGE 110 V 360 E. 2 S.
363; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 109 zu Art. 61 ATSG) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Urteil 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 1). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

3.
Da es bei der strittigen Frage nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann die Feststellung des
Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kann die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen
Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; KIESER, a.a.O., N 109 zu Art. 61
ATSG). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn dessen Auslegung und Anwendung
zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere
gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstösst (Art. 61 lit. f ATSG; Urteil
9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2 Ein Entscheid über die Entschädigungsbemessung ist dann willkürlich, wenn
er eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz
offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht
vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen). Willkür kann namentlich in
zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung
kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin
unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten
Ermessensbereich. Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars
wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden,
wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den
konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 mit
Hinweisen, C 130/99; Urteil 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 7.1). Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1
S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.3; je
mit Hinweisen).

4.3 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung
praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (Urteil 8C_411/2008 vom
14. November 2008 E. 4.2 i.f. mit Hinweis auf die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b).

5.
5.1 Zu Recht unbeanstandet blieb das vorinstanzlich zugesprochene
Stundenhonorar von Fr. 195.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer), welches sich mit
Blick auf die bundesgerichtliche Praxis nicht als bundesrechtswidrig erweist
(vgl. BGE 132 I 201, 131 V 153 E. 7 S. 159 f.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 254/06 vom 7. September 2006 E.
5 ).

5.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die massliche Festsetzung
der mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Entschädigung seines Aufwandes
im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung für das
vorinstanzliche Verfahren konkret kantonales Recht oder Bundesrecht verletzt.
Er behauptet auch nicht, das kantonale Gericht habe seine Entschädigung
willkürlich auf total Fr. 2'619.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
bemessen. Er kritisiert lediglich, für die Anfechtung des Einspracheentscheides
vom 13. Mai 2005 sei ein Zeitaufwand von insgesamt 15,2 Stunden ausgewiesen.
Weil zwischen der Zustellung des Einspracheentscheides und der
Beschwerdeerhebung mehrere Monate gelegen seien, habe er das ganze Aktendossier
neu aufarbeiten müssen. Die Besprechung der Erfolgsaussichten und Kostenfolgen
mit der Klientschaft, die Niederschrift der Beschwerde und das umfassende
Aktenstudium rechtfertigten diesen Zeitaufwand. Im Hinblick auf die annähernd
zwei Jahre später durchgeführte öffentliche Verhandlung habe er sich "erneut in
den Prozessstoff einarbeiten" müssen. Ein neuer Entscheid (Urteil des
Bundesgerichts U 364/06 vom 13. August 2007) sei zu verarbeiten gewesen. Das
zehnseitige Plädoyer und die Verhandlung hätten vorbereitet werden müssen.
Hinzu komme der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung. Dafür sei ein
zusätzlicher Zeitaufwand von neun Stunden ausgewiesen.

5.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Zeitaufwand
für die Beschwerdeerhebung von 15,2 auf 7 Stunden und denjenigen für die
öffentliche Verhandlung von 9 auf 5 Stunden kürzte. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was diese Kürzung seines Aufwandes auf das notwendige Mass der
anwaltlichen Bemühungen als in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl
verstossend erscheinen liesse. Die zu studierende Aktenlage war nicht besonders
umfangreich, die Anfechtung des Einspracheentscheides innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist rechtfertigte nicht eine vollständig neue Aufarbeitung des
gesamten Aktendossiers, ein Mehraufwand für einen allfälligen zweiten
Schriftenwechsel blieb den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren erspart und
die schon mit Beschwerde vom 23. Mai 2005 beantragte Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verursachte keinen konkret ausgewiesenen, zusätzlich
notwendigen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden. Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird weder behauptet noch substantiiert
gerügt.

5.4 Eine Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem Recht ist nicht
ausdrücklich geltend gemacht und jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise
gerügt worden (Art. 106 Abs. 2 BGG; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 15 und 19 zu Art. 106 BGG). Eine
Verletzung von Bundesrecht ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht behauptet. Inwieweit auf die Beschwerde mit Blick auf Art. 42 Abs. 1
BGG überhaupt einzutreten ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da sie
nach dem Gesagten ohnehin offensichtlich unbegründet ist.

6.
Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des streitigen Honorars kein Bundesrecht
verletzt (Art. 95 BGG).

7.
7.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli