Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.987/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_987/2008

Urteil vom 31. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 23. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 10. Juni 1946 geborene T.________ war seit 1. März 2003 bei der
E.________ AG als Verkaufsberater tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Er wurde am 26. Januar 2004 Opfer einer Auffahrkollision, bei welcher ein
Sattelmotorfahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse beim Bremsen vor einer
Ampel ins Rutschen kam und mit dem vor dem Rotlicht stehenden PW von T.________
kollidierte. Der Hausarzt Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte am 27. März 2004 ein kraniozervicales Beschleunigungstrauma der
HWS, nachdem am 27. Februar 2004 bereits der erstbehandelnde Dr. med.
I.________, Assistenzarzt des Spitals X.________, das Vorliegen einer
HWS-Distorsion festgestellt hatte. Am 28. Mai 2004 wurde ein MRI der HWS und
des Schädels erstellt. Zudem fand auf Veranlassung des Neurologen Dr. med.
L.________ eine neuropsychologische Untersuchung bei Frau Dr. phil. W.________,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie
FSP, statt (Bericht vom 27. Januar 2005). Dr. med. L.________ hielt am 21. März
2006 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (Heckkollision am 26.
Januar 2004), chronisches Spannungstyp-Kopfweh, neurokognitive Defizite bei
milder traumatischer Hirnschädigung sowie leichtes Zervikalsyndrom fest.
Gestützt auf neurologische Beurteilungen der Abteilung Versicherungsmedizin vom
3. Oktober 2005, vom 8. Januar 2007 und vom 30. Juli 2007 stellte die SUVA ihre
Leistungen mit Verfügung vom 21. August 2007 per 31. August 2007 ein und
verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten
Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und stünden nicht in
einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Januar 2004. Daran hielt
die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. November 2007 fest.

B.
T.________ liess dagegen Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft räumte den Parteien Gelegenheit ein, sich zur präzisierenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend der so genannten
Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
(BGE 134 V 109) zu äussern, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________
beantragen, die SUVA habe ihm die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom
26. Januar 2004 zu erbringen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neuverteilung
der Kosten und anschliessend an die SUVA zur Zusprechung einer Rente und
Integritätsentschädigung sowie weiterer Leistungen (Taggelder, Heilungskosten)
zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 26. Januar 2004 über den 31. August 2007
hinaus. Dabei ist im Lichte der medizinischen Aktenlage unter den
Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die geklagten
gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten organisch nicht hinreichend
nachweisbar, jedoch Teil des typischen Bildes nach einem Schleudertrauma oder
einer ähnlichen Verletzung sind.

2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im
angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, richtig dargelegt. Es betrifft
dies insbesondere den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden, namentlich auch bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
nach Unfall, mit den sich stellenden Beweisfragen. Hervorzuheben ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach
der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt, auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass
das Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis präzisiert hat (BGE 134 V
109). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
(BGE 115 V 133) liess es hingegen unverändert bestehen (vgl. BGE 134 V 109 E.
6.1 S. 116).

3.
Hinsichtlich der natürlichen Kausalität sieht die präzisierte
Schleudertraumapraxis vor, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im
Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer
ersten Phase nach dem Unfallereignis vorzunehmen ist, sofern und sobald
Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der
Beschwerden bestehen (BGE 134 V 109 E. 9.4 f. S. 124 f.). Da das Unfallereignis
jedoch bereits mehrere Jahre zurückliegt und bis Februar 2008 diese Praxis noch
gar nicht bekannt war, kann eine solche Abklärung nicht mehr nachgeholt werden.
Dies kann jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, sodass der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden und dem Unfallereignis mit der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin als gegeben zu betrachten ist.

4.
Bei der Adäquanzprüfung hat in Übereinstimmung mit SUVA und Vorinstanz die
Schleudertrauma-Praxis und nicht jene für psychische Unfallfolgen nach BGE 115
V 133 Anwendung zu finden. Dies bedeutet, dass für die Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen Beschwerden - wie bereits
erwähnt - auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu
beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 mit
Hinweisen, U 2/07). Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag
allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie
bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für
die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01; Urteil
8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 6.1 mit Hinweis).

5.2 Das Sattelmotorfahrzeug Mercedes Benz kam am 26. Januar 2004 beim Bremsen
vor einer Kreuzung aufgrund der Witterungsverhältnisse (Schneefall sowie Schnee
auf der Fahrbahn) ins Rutschen und kollidierte mit dem vor dem Rotlicht
stehenden PW des Beschwerdeführers. Dabei wurde das vom Beschwerdeführer
gelenkte Fahrzeug im hinteren Heckbereich vor allem auf der rechten Seite wie
auch bei der Rücklehne und der Kopfstütze Fahrersitz beschädigt. Die Vorinstanz
hat dem Umstand, dass das Sattelmotorfahrzeug ein erheblich grösseres Gewicht
als der PW des Lenkers aufwies, hinreichend Rechnung getragen, indem sie den
Unfall - nicht wie sonst Praxis bei Auffahrunfällen, welche diese den mittleren
Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuweist - der Kategorie eines
mittelschweren Unfalles im knapp mittleren Bereich zuordnete. Für das Vorliegen
des adäquaten Kausalzusammenhanges ist deshalb erforderlich, dass ein einzelnes
der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 S.
127) besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sind.

6.
Die einzelnen Adäquanzkriterien sind wie folgt zu beurteilen:

6.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127). Es ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 7.1).
Das Kriterium ist vorliegend hinsichtlich des vom Versicherten erlittenen
Auffahrunfalls mit der Vorinstanz zu verneinen. Der vom Beschwerdeführer
diesbezüglich angeführte Umstand, dass die Kollision mit einem Sattelschlepper
erfolgte, genügt hiefür nicht und wurde bereits bei der Beurteilung der
Unfallschwere berücksichtigt.

6.2 Der Sinngehalt des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen wurde bereits verschiedentlich näher umschrieben. Zu
betonen ist, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS
(resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen)
lediglich bestimmt, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist. Hingegen
genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen.
Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma
beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein. Mit dieser inhaltlichen
Umschreibung ist das Kriterium weiterhin zu verwenden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2
S. 127 mit Hinweisen).
Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen wurde
ursprünglich mit Bezug auf die psychischen Unfallfolgen entwickelt und betrifft
insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Übertragen auf
die Schleudertrauma-Praxis hat es dementsprechend als erfüllt zu gelten, wenn
die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem
typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) entsprechende Symptomatik
zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369 oben).
Vorliegend hat die Vorinstanz unter Verweis auf das in SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86
publizierte Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3 zutreffend dargelegt, dass
die vom Beschwerdeführer eingenommene Körperhaltung nicht geeignet war, eine
besondere Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwerden
herbeizuführen. Der Beschwerdeführer gab auch lediglich an, dass sein Kopf
leicht nach links abgedreht gewesen sei. Weitere besondere Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen konnten, liegen nicht vor. Eine besondere Schwere
der Beschwerden kann sodann nicht aus dem Empfinden des Versicherten
hergeleitet werden; vielmehr braucht es eine besondere objektive Schwere.
Bezüglich der Kopfschmerzen berichtete Dr. med. L.________ am 21. März 2006 von
einer gewissen Verbesserung der Situation, da diese doch nicht mehr ganz immer
vorhanden seien. Insgesamt können die Beschwerden nicht als derart ausgeprägt
bezeichnet werden, dass dieses Kriterium als gegeben betrachtet werden könnte.
Nicht ausgewiesen sind schliesslich weitere erhebliche Verletzungen, welche für
die Beurteilung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen bedeutsam sein könnten. Das vom Beschwerdeführer behauptete
Vorliegen einer milden traumatischen Hirnschädigung kann gemäss den
bundesgerichtlichen Kriterien nicht als erwiesen betrachtet werden. Nach
allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden traumatischen
Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) entweder eine Episode von
Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor
oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (z.B. Benommenheitsgefühl,
Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (ADRIAN M. SIEGEL,
Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung,
Zürich 2004, S. 166 Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen; Urteil U 14/05
vom 29. Mai 2006 E. 3.1). Eine Bewusstlosigkeit ist aktenmässig nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer erwähnte im Erhebungsblatt der SUVA am 31. März 2004
leichte Benommenheit, jedoch keinen Gedächtnisverlust. Die Polizei hielt sodann
lediglich fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Nacken klagte.
Ebenso ergab das MRI des Schädels keinen relevanten pathologischen Befund. Die
SUVA hat somit gestützt auf die neurologischen Beurteilungen ihres
versicherungsmedizinischen Dienstes das Vorliegen von relevanten Auswirkungen
einer allfälligen milden traumatischen Hirnverletzung zu Recht verneint. Ob das
zu prüfende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen bei Vorliegen eines solchen Befundes anders beurteilt worden wäre,
kann damit offenbleiben.

6.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3
S. 128).
Es ist nicht bekannt, welchen Behandlungen sich der Versicherte im Zeitpunkt
des Fallabschlusses per 31. August 2007 noch unterzog. Am 17. Mai 2006
absolvierte er ein Mal pro Woche eine Massagebehandlung. Er benötigte nur noch
Medikamente zum Einschlafen. Es ist festzuhalten, dass medizinische
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Verlaufskontrollen in diesem Rahmen
nicht zu berücksichtigen sind (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.3.3
mit Hinweis). Zudem ist eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser
Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem
HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine, U
380/04; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.3). Unter diesen
Umständen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung insgesamt nicht erfüllt.

6.4 Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128). Dieses Kriterium kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren
Erwägungen verwiesen wird, als - wenn auch nicht besonders ausgeprägt - erfüllt
betrachtet werden.

6.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

6.6 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129). Diese
beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S.
368 f.). Aus der ärztlichen Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der
Arbeitsunfähigkeit - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E.
6.3 f. hievor und 6.7 hienach) zu berücksichtigen sind - darf entgegen der
Auffassung des Versicherten nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler
Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur
Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil
8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 7.6 mit Hinweisen). Lediglich aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers von 61 Jahren im Zeitpunkt des Fallabschlusses am
31. August 2007 kann nicht einfach auf einen schwierigen Heilungsverlauf
geschlossen werden. Überdies hielt Dr. med. L.________ - bei dem keine
eigentliche Behandlung, sondern nur noch eine Verlaufskontrolle stattfand - am
21. März 2006 fest, dass die Beschwerden bei Status nach HWS-Distorsionstrauma
subjektiv in geringerer Intensität persistieren würden. Insgesamt ist dieses
Kriterium vorliegend nicht erfüllt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.
6.7
6.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden
Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess
vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte
Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu
werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch
Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein,
sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den
Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet.
Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
6.7.2 Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, sich wieder in den Arbeitsprozess
einzugliedern, nachdem er nach dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war,
wie auch Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 1. Juni 2004 festhielt. Dort
beurteilte Dr. med. L.________ die Prognose als günstig. Das Kriterium ist
daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als - wenn auch nicht besonders
ausgeprägt - erfüllt zu betrachten. Auf die entsprechenden Erwägungen wird
verwiesen. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Darstellung des
Beschwerdeführers, der das Kriterium als besonders ausgeprägt betrachtet haben
will. Der Beschwerdeführer ist letztlich - wenn auch seine Bemühungen um
Wiederintegration in den Arbeitsprozess keineswegs herabgemindert werden sollen
- beim möglichst weitgehenden Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG S. 16/Ziff. I/4 zu Artikel 4 IVG) nachgekommen.
Bemühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass
hinausgehen, sind nicht zu erkennen.

6.8 Nach Gesagtem sind die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung als gegeben zu
betrachten, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise (E.
6.4 und 6.7). Dies reicht zur Adäquanzbejahung zwischen den vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis praxisgemäss
nicht aus (E. 5.2 hievor). Der von der SUVA auf den 31. August 2007
vorgenommene - vorinstanzlich bestätigte - Fallabschluss erfolgte daher zu
Recht.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Entsprechend dem
Prozessausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch