Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.986/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_986/2008

Urteil vom 23. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
U.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene U.________ war im Reinigungsdienst tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 2. Juli 2001 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Der
von ihr gelenkte Audi A6 stiess innerorts beim Einbiegen in eine andere Strasse
mit der linken Frontecke gegen die rechte Frontecke eines herannahenden Busses.
Dabei wurden der Lenkrad-Airbag des Audi ausgelöst und beide Fahrzeuge stark
beschädigt. U.________ wurde zur ambulanten Abklärung und Behandlung ins Spital
X.________ überführt, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde (Bericht
Spital X.________ vom 7. August 2001). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Die Versicherte konnte die Arbeit ab 2.
Januar 2002 wieder zu 50 % aufnehmen und ab 11. Februar 2002 auf das volle
Pensum steigern. Im Oktober 2002 bestätigte sie auch den Abschluss der
Heilbehandlung. Ab 18. September 2003 bestand wegen zunehmender Beschwerden
erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA, der dies als Rückfall gemeldet
wurde, gewährte wiederum Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung
vom 26. Oktober 2005 eröffnete sie der Versicherten, die Leistungen würden auf
den 30. November 2005 eingestellt; es bestehe auch kein Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte die
SUVA aus, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem kausalen
Zusammenhang zum Unfall vom 2. Juli 2001. Daran hielt sie auf die von
U.________ und deren Krankenversicherer erhobenen Einsprachen hin fest
(Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007).

B.
Die von U.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 ab.

C.
U.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Entscheids sei
die SUVA zu verpflichten, über den 30. November 2005 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Sodann sei die
Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Anwaltskosten dem Versicherer aufzuerlegen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 2.
Juli 2001 über den 30. November 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, richtig dargelegt. Hervorzuheben ist, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum
Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.
Es besteht zunächst Uneinigkeit in der Beantwortung der Frage, ob die noch
bestehenden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv
ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind. Dies wird von SUVA und
kantonalem Gericht verneint, von der Beschwerdeführerin hingegen bejaht.

3.1 Das kantonale Gericht hat hiezu vorab erwogen, rechtsprechungsgemäss
stellten Verhärtungen, Verspannungen und Tonuserhöhungen der Muskulatur,
Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit und Druckdolenzen kein klar ausgewiesenes
organisches Substrat dar. Sodann erkannte es, die in den SUVA-Akten
ausgewiesenen bildgebenden Untersuchungen hätten lediglich mässige degenerative
Veränderungen, jedoch keine ossären Läsionen ergeben.
Die vorinstanzliche Beurteilung ist insoweit zu Recht unbestritten. Die
Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf
die Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 23.
Mai 2006 und des Radiologieinstituts I._________ vom 16. Januar 2006 sowie "auf
die angefertigten Röntgenbilder". Weiter wird geltend gemacht, der Umstand,
dass die Versicherte beim Unfall mit dem Kopf auf den Airbag prallte, sei bei
der medizinischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden.

3.2 Mit den "angefertigten Röntgenbildern" sind offensichtlich die im Bericht
des Radiologieinstituts I._________ vom 16. Januar 2006 beschriebenen
Funktionsaufnahmen vom 13. Januar 2006 gemeint. Dabei wurde aber gemäss dem
abklärenden Radiologen lediglich eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich
der HWS festgestellt. Eine organische Unfallfolge bzw. organische Ursache der
geklagten Beschwerden ist damit nicht objektiv ausgewiesen.

3.3 Gemäss Bericht des Radiologieinstituts I._________ vom 16. Januar 2006
wurde am 13. Januar 2006 auch eine Untersuchung der HWS mittels funktioneller
Magnetresonanztomographie (fMRT; englisch: functional magnetic resonance
imaging, fmri) durchgeführt. Laut Bericht des Dr. med. M.________ vom 23. Mai
2006 wurde dabei der Befund von cervicocephalen Beschwerden mit insbesondere
Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit belegt, "indem die Motilität im Segment
C1/2 und C3/4 vermindert dokumentiert werden konnte".
Das kantonale Gericht hat dies richtigerweise nicht zum Anlass genommen, eine
organische Unfallfolge zu bejahen. Mit der erwähnten Verminderung der Motilität
ist nämlich wiederum lediglich eine Bewegungseinschränkung gemeint (Springer
Klinisches Wörterbuch, 2007, S. 1197). Dass eine organische
Gesundheitsschädigung vorliegt, ist damit, wie schon erwähnt, nicht dargetan.
Abgesehen davon kommt den mittels fMRT erhobenen Befunden für die Beurteilung
der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der HWS und
äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft kein
Beweiswert zu. Insbesondere kann aus solchen Befunden nicht geschlossen werden,
dass bestehende Schmerzen auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen
zurückzuführen sind (BGE 134 V 231). Dies hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt. Sie hat auch richtig erwogen, dass auch der weitere Inhalt der
Berichte des Dr. med. M.________ und des Radiologieinstituts I._________ den
Schluss auf organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen nicht zu stützen
vermag.

3.4 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den erfolgten Aufprall des Kopfes
auf den Airbag rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern dies den Schluss auf eine organische Unfallfolge,
welche die persistierenden Beschwerden zu erklären vermag, stützen könnte.
Festzuhalten bleibt, dass von weiteren medizinischen Abklärungen kein
entscheidrelevanter neuer Aufschluss zur Frage einer organisch nachweisbaren
Unfallfolge zu erwarten ist. Von Aktenergänzungen ist daher mit der Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

4.
Nach dem Gesagten liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor.
Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat
kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht
werden (E. 2 hievor).

4.1 Eine solche Adäquanzprüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Sie hat
zunächst erwogen, es erscheine fraglich, ob die persistierenden Beschwerden mit
einer natürlich unfallkausalen Verletzung im Sinne der Schleudertrauma-Praxis
zu erklären seien. Abschliessend müsse dies aber nicht beantwortet werden. Denn
der adäquate Kausalzusammenhang - und damit eine weitere Leistungspflicht des
Unfallversicherers - sei auch bei einer Prüfung nach der besagten Praxis zu
verneinen.
Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, wenn die Adäquanz tatsächlich
auch nach der Schleudertrauma-Praxis, welche in der Regel und jedenfalls hier
für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho-Praxis, verneint werden
muss. Das ist nachfolgend zu prüfen.

4.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; E. 2 hievor).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26 E. 5.2 und 5.3.1, [U 2, 3 und 4/07]; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E.
6.1).
Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 2. Juli 2001 im mittelschweren
Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen eingestuft. Demgegenüber geht
die Beschwerdeführerin von einem Unfall im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen aus.
Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 15. Oktober 2001 prallte der
Audi praktisch gerade und frontal auf den Bus. Die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) des Audi lag unterhalb oder innerhalb
eines Bereichs von 20 - 30 km/h. Ob der Unfall - mit der Vorinstanz - als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder aber als
mittelschwer im engeren Sinn zu charakterisieren ist, kann offenbleiben.
Jedenfalls liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein
Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen vor. Als Unfälle mit diesem
Schweregrad werden regelmässig nur Ereignisse qualifiziert, die mit markant
höheren Krafteinwirkungen verbunden sind (vgl. RKUV Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1
[U 458/04] und Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2 [U 306/04], je mit Hinweisen). Solche
Krafteinwirkungen lagen hier nicht vor. Dass die Versicherte mit dem Kopf auf
den Airbag prallte, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Gleiches gilt
für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien keine Bremsspuren der
Fahrzeuge festgestellt worden, sowie für die Hinweise auf das hohe Gewicht des
unfallgegnerischen Fahrzeuges und auf die Beschädigungen an den Fahrzeugen. In
der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 15. Oktober 2001, auf welche sich die
Vorinstanz insbesondere stützt, wurden die Geschwindigkeiten der
Unfallfahrzeuge wie auch der Umstand, dass der Audi mit einem Bus und daher mit
einem deutlich schwereren Fahrzeug zusammenstiess, sowie die Fahrzeugschäden
berücksichtigt.

4.3 Von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E.
6 S. 367 f.).
Das kantonale Gericht hat die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jeweils in
der einfachen Form bejaht. Nach Auffassung der Versicherten sind diese
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt und ist darüber hinaus auch
das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen
gegeben.
Die weiteren adäquanzrelevanten Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen) werden, nach Lage der Akten zu Recht, nicht geltend
gemacht.
4.3.1 Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer
anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein
nicht. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person
neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriterium sei erfüllt, weil sie durch
das Öffnen des Airbags die linke Seite des Kopfes angeschlagen habe.
Alleine der Umstand, dass der Kopf gegen den geöffneten Lenkrad-Airbag prallt
(ein anderweitiges Anschlagen des Kopfes ist nicht aktenkundig), erscheint
indessen nicht geeignet, die schleudertraumatypischen Symptome hervorzurufen.
Dies lässt sich auch ohne die beantragten weiteren Abklärungen zuverlässig
beurteilen. Es fehlen zudem Anzeichen, dass es durch den Aufprall des Kopfes,
abgesehen von einfachen Prellmarken im Gesicht, zu Komplikationen oder
Verletzungen kam. Was im Besonderen die Körperhaltung betrifft, gab die
Versicherte am 30. Juli 2001 im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen
an, sie habe den Kopf in Fahrtrichtung, leicht nach rechts abgedreht gehalten.
Die Kopfhaltung wich somit nur geringfügig von der üblichen Geradeausrichtung
ab und vermöchte daher ebenfalls nicht, den Schluss auf eine besondere
Verletzungsart zu begründen. Das kantonale Gericht hat dieses Kriterium mithin
zu Recht verneint.
4.3.2 Von erheblichen Beschwerden kann aufgrund der glaubhaft geklagten
Schmerzen und der dadurch bewirkten Einschränkung im Lebensalltag (vgl. BGE 134
V 109 E. 10.2.4 S. 128) ausgegangen werden. Entgegen der von der Versicherten
vertretenen Auffassung übersteigen die Beschwerden das bei
Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass aber nicht derart, dass das Kriterium
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint. Das gilt auch unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Einschränkung bei der Tätigkeit im
Haushalt. Dass die im April 2005 begonnene Umschulung zur Kosmetikerin
abgebrochen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, zumal dafür
gemäss Bericht der IV-Berufsberatung vom 25. Mai 2005 auch eine intellektuelle
Überforderung, und mithin ein unfallfremder Faktor verantwortlich war.
4.3.3 Mit Blick darauf, dass die Versicherte der Arbeit bereits ein halbes Jahr
nach dem Unfall zu 50 % und kurz darauf zu 100 % wieder aufnehmen konnte und
erst ab September 2003 wieder eine Arbeitsunfähigkeit bestand, erscheint
fraglich, ob überhaupt eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
entsprechenden Kriteriums vorliegt. In besonders ausgeprägter Weise ist dieses
aber jedenfalls nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von
der Versicherten gezeigten Anstrengungen. In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermöchte. Die
Versicherte beschränkt sich darauf zu betonen, dass ihr der Abbruch der
Kosmetikerinnen-Ausbildung nicht angelastet werden könne. Dies geschieht
indessen nicht. Das Adäquanzkriterium ist schon aufgrund des zuvor Gesagten als
höchstens in fraglicher, jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt zu betrachten.
4.3.4 Zusammenfassend liegen - höchstens und jedenfalls nur in der einfachen
Form - zwei Kriterien vor. Das genügt nicht, um dem Unfall vom 2. Juli 2001
eine rechtserhebliche Bedeutung für die über den 30. November 2005 hinaus
geklagten Beschwerden beizumessen. Das kantonale Gericht hat somit die
Leistungspflicht der SUVA ab diesem Zeitpunkt zu Recht verneint.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das gilt
gleichermassen für das vorinstanzliche Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz