Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.981/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_981/2008

Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch N.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 3. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. Oktober
2008, mit welchem die von D.________ angefochtene Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 15. Januar 2008 aufgehoben wurde und die Verwaltung
angewiesen wurde, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu zu verfügen,
in die dagegen gerichtete, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene, dem
Bundesgericht übermittelte Beschwerde vom 14. November 2008 (Poststempel),

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren
ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis
der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel