Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.980/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_980/2008

Urteil vom 14. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene N.________ war zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der
Firma D.________ AG als Buchhaltungsangestellte erwerbstätig gewesen, als sie
sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf eine am 1. März 2004 bei einem
Verkehrsunfall erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der IV-Stelle
des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen
und unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung
vom 22. April 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten.

B.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt N.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides rückwirkend ab 1. März 2005 eine
Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an
die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der
Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten
medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums
X.________ vom 16. November 2007, für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich festgestellt, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht nicht
dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 1. März 2004 eine HWS-Distorsion
erlitten zu haben; die getätigten Abklärungen würden aber den Anforderungen
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.)
nicht genügen. Hierzu ist festzuhalten, dass es invalidenversicherungsrechtlich
nicht von Belang ist, ob die geklagten Beschwerden natürlich und adäquat kausal
durch ein Unfallereignis verursacht worden sind (Urteil 9C_273/2008 vom 15.
Dezember 2008 E. 4.3). Somit kann vorliegend offen bleiben, ob die getätigten
Abklärungen für eine Beurteilung der Unfallkausalität ausreichen würden; selbst
wenn sie dazu nicht genügten, würde dies nicht gegen die
Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides sprechen. Wie die
Vorinstanz zudem mit überzeugender Begründung erwogen hat, konnten die
Gutachter des Zentrums X.________ auf eigene neurologische Erhebungen
verzichten und vermag der Umstand, dass an der Begutachtung zwar ein Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht
aber ein Facharzt für Rheumatologie beteiligt war, keine Zweifel am Beweiswert
des Gutachtens zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Versicherte zum Begutachtungszeitpunkt nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war, ist somit nicht offensichtlich unrichtig.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Gutachten des Zentrums
X.________ sei keine hinreichende Grundlage, um den Gesundheitszustand zur Zeit
vor der Begutachtung zu beurteilen. Gleichzeitig macht sie jedoch selber
ausdrücklich geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zeit seit dem
Austritt aus der Kinik B.________ nicht wesentlich geändert. Wie die Vorinstanz
willkürfrei erwogen hat, kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
massgeblich auf den Austrittsbericht aus dieser Klinik vom 19. April 2005
abgestellt werden. Da nach den Einschätzungen der Gutachter des Zentrums
X.________ im gesamten Verlauf aus polydisziplinärer Sicht kein klinischer
Befundstatus dokumentiert ist, der eine mehr als vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, hat das kantonale Gericht nicht gegen
Bundesrecht verstossen, als es einen Anspruch auf eine IV-Rente auch in der
Zeit vor der Begutachtung verneinte. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich
abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer