Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.979/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_979/2008

Urteil vom 1. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene S.________ ist verheiratet und Mutter dreier Kinder mit
Jahrgängen 1988, 1991 und 1994. Sie schloss im Jahre 1992 an einer Universität
die Ausbildung als Lehrerin für Biologie und Chemie mit einem Zertifikat ab.
Zuletzt arbeitete sie vom 1. Mai 1990 bis 31. Mai 1992 als Näherin in der Firma
W._______. Am 6. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Am 18. Juni 2004 konsultierte sie den Psychiater Dr. med.
B.________ zwecks ambulanter Therapie. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
holte diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med.
C.________ vom 12. Februar 2005 ein. Mit Schreiben vom 1. April 2005 forderte
sie die Versicherte auf, sich im Spital X.________ einer stationären
psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und sich bis 21. April 2005 bei ihrem
Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, zu melden; sie drohte ihr
an, die Leistungen zu verweigern, sollte sie bei den geforderten medizinischen
Massnahmen nicht oder ungenügend mitwirken oder sich bis 21. April 2005 nicht
mit Dr. med. M.________ in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005
verlängerte die IV-Stelle diese Frist ein letztes Mal bis 17. Juni 2005. Mit
Verfügung vom 4. Juli 2005 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen
und Invalidenrente, da sich die Versicherte geweigert habe, den Aufenthalt im
Spital X.________ durchzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 6. Januar 2006 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen
eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den
Einspracheentscheid auf und wies die IV-Stelle an, im Sinne der Erwägungen zu
verfahren; sie habe zu prüfen, ob die Versicherte bis 17. Juni 2005 (Ablauf der
Bedenkzeit) Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Entscheid vom 16. April
2007). Die IV-Stelle zog einen Zusatzbericht des Dr. med. C.________ vom 22.
August 2007 (Eingangsdatum) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht vom 27.
August 2007 samt Haushaltsergänzungsbericht vom 13. Dezember 2007 bei. Mit
Verfügung vom 5. Februar 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit
von April 2003 bis Juni 2005.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid
vom 22. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; für die Zeit von April 2003 bis Juni 2005 sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die
IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
2.1 Die strittige Verfügung datiert vom 5. Februar 2008. Umstritten und zu
prüfen ist, ob die Versicherte im Zeitraum von April 2003 bis 17. Juni 2005
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat richtig erkannt,
dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6.
Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht
anwendbar sind, da in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Für die Zeit bis 31. Dezember 2003 ist auf die damals geltenden Bestimmungen
abzustellen; ab 1. Januar 2004 sind die neuen Normen der 4. IV-Revision und
deren Ausführungsverordnungen zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 130 V 445 ff.; Urteil 8C_491/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Weiter hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in den bis Ende
2003 und ab 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassungen), den invalidisierenden
Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit
Hinweisen), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125
V 351), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E.
9. S. 125) und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124
V 90 E. 4b S. 94) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Tatsächlicher Natur und damit nur eingeschränkt überprüfbar sind die
Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das kantonale Gericht gestützt auf
medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Für die
Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine entsprechende gesundheitliche
Störung gegeben ist, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische
Komorbidität oder weitere Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung
behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte
psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere
der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit invalidisierende
Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2 [I 683/
06]). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG sowie der bundesrechtlichen
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist
Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_218/
2008 vom 20. März 2009 E. 3 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Psychiater Dr. med. C.________ stellte im Gutachten vom 12. Februar
2005 folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit Kontrollhandlungen, Wiederholungen
von Kontrollhandlungen und gedankliches Kontrollieren nach einer Handlung;
generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1); anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei: Varikosis bds. mit Crossektomie, Stripping
der Vena saphena magna und Phlebektomie bds. vom 11. Dezember 1997, aktuell
persistierende Schmerzen unklarer Ätiologie; unauffällige Darstellung des
tiefen Venensystems beider Beine ohne Nachweis von frischen oder alten
thrombotischen Veränderungen, kein Nachweis eines signifikanten Varizenrezidivs
(Phlebographie bds. vom 28. Oktober 2003); Verdacht auf Mitbeteiligung des
Sympathikus im Sinne eines sympathically mediated pain der Beine (brennender
Schmerzcharakter, Hyperalgesie, subjektives Kältegefühl der Beine); atypisches
restless-legs-Syndrom; Schmerzen in den Finger- und Handgelenken, seltener in
den Unterarmen unklarer Ätiologie im Jahre 2002; rezidivierende Schmerzen im
rechten Mittelbauch seit vier bis fünf Monaten unklarer Ätiologie im Jahre
2000; rezidivierende Migräne; AV-Knoten Reentry-Tachykardie; September 2004
erfolgreiche EPS und Radiofrequenz-Ablation einer Slow Pathway; Biopsien aus
Antrum und Korpus mit mittelschwerer, mässig aktiver chronischer
Helicobacter-Gastritis vom 3. März 2003; Magenbiopsien aus Antrum und Korpus
mit mittelschwerer, mässig aktiver chronischer Helicobacter-Gastritis vom 29.
Oktober 2003; Biopsien aus Antrum und Korpus mit mittelschwerer, mässig aktiver
chronischer Helicobacter-Gastritis, Eradikation von Helicobacter pylori 1996.
Weiter führte Dr. med. C.________ aus, die bisherige Tätigkeit sei der
Versicherten zurzeit nicht zumutbar. Auf Grund ihrer Krankheitsbilder sei ihr
zurzeit keine andere Tätigkeit zumutbar. Aktuell sei sie ihrem Arbeitsumfeld
auf Grund ihrer psychischen Störung nicht zumutbar. Eine stationäre
psychosomatische Therapie, inklusive kombinierter hochdosierter
Psychopharmakatherapie im Spital X.________ sei ihr zumutbar; diese Massnahmen
würden die Arbeitsfähigkeit verbessern. Im ergänzenden Bericht vom 22. August
2007 legte Dr. med. C.________ dar, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als
Hausfrau und Mutter habe zum Zeitpunkt seiner Begutachtung mindestens 70 %
betragen.

4.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, Dr. med. C.________ äussere
sich im Gutachten vom 12. Februar 2005 nicht konkret zur Frage der
willentlichen Überwindbarkeit der von ihm diagnostizierten psychischen Leiden.
Nach einlässlicher Durchsicht seines Gutachtens sei jedoch anzunehmen, dass
sowohl die Schmerzstörung als auch die Angststörung mit depressiven Episoden
vorwiegend wegen einer ausserordentlich schwierigen psychosozialen Situation
entstanden seien. Den psychiatrischen Diagnosen komme somit kaum eigene
selbstständige Bedeutung im Sinne einer Komorbidität zur somatoformen
Schmerzstörung zu. Weiter führte die Vorinstanz aus, von den übrigen Kriterien,
die der Überwindbarkeit der Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss entgegenstehen
könnten, sei einzig dasjenige des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung
erfüllt, was vor allem daran liege, dass die Versicherte bisher nicht adäquat
behandelt worden sei; Hinweise für eine nicht mehr beeinflussbare
Chronifizierung liessen sich dem Gutachten des Dr. med. C.________ aber nicht
entnehmen, weshalb dieses Kriterium höchstens gering ausgeprägt sei. Die
somatoforme Schmerzstörung der Versicherten sei deshalb grundsätzlich
willentlich überwindbar, weshalb die im Gutachten des Dr. med. C.________ vom
12. Februar 2005 angegebene volle Arbeitsunfähigkeit irrelevant sei. Entgegen
seinem Schreiben vom 22. August 2007, worin er eine 70%ige Einschränkung im
Haushalt angebe, sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine
rentenbegründende Einschränkung vorliege, zumal die Vertrautheit der Umgebung
in der eigenen Wohnung für die zumutbare Leistung als begünstigend
berücksichtigt werden müsse; diesbezüglich sei auf den
Haushaltsabklärungsbericht vom 27. August 2007 abzustellen, der von 30%iger
Einschränkung ausgehe. Demnach könne offenbleiben, ob die Versicherte als voll
erwerbstätig oder als im Aufgabenbereich tätig eingestuft werde. In beiden
Fällen lasse sich eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht begründen.

4.3 Die Versicherte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz äussere sich
ausführlich zur Diagnose der generalisierten Angststörung und verneine deren
selbstständige Bedeutung im Sinne einer Komorbidität. Auch hinsichtlich der
mittelgradigen depressiven Beschwerden negiere sie eine relevante Komorbidität
zur somatoformen Schmerzstörung. Aber im Gegensatz zur Angststörung beschränke
sich die Vorinstanz auf ein Zitat aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiter äussere sie sich nicht zur depressiven Störung. Eine Würdigung der
Aktenlage habe sie gänzlich unterlassen. Dr. med. C.________ nehme nicht
Stellung zur Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der psychischen Störung. Indem
die Vorinstanz die Komorbidität der mittelgradigen depressiven Beschwerden ohne
jegliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten verneine, verfalle sie
in Willkür bei der Erhebung des Sachverhalts. Sofern sie sich über die Diagnose
der selbstständigen mittelgradigen Depression hinwegsetze, weil sie das
Gutachten des Dr. med. C.________ als unzureichend erachte, liege eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Die Vorinstanz hätte nicht ohne
weitere Abklärung eine verselbstständigte psychische Störung verneinen dürfen.
Ausserdem äussere sich Dr. med. C.________ nicht zur Frage, in welchem Ausmass
die mittelgradigen depressiven Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtigten. Die Vorinstanz habe somit das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit gar nicht beurteilen können. Sie habe den
Untersuchungsgrundsatz und die Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung und
damit Bundesrecht verletzt.

5.
Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob eine mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende
Gesundheitsschädigung vorliegt oder nicht, ist rechtlicher Natur und obliegt
damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden
(Urteil 8C_195/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6 mit Hinweis).

5.1 Im Vordergrund für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer
somatoformen Störung steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50).
Die Versicherte bestreitet nicht, dass in casu eine relevante psychische
Komorbidität der generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) zu verneinen ist
(vgl. E. 4.3 hievor). Diesbezüglich hat es somit sein Bewenden, zumal sich
Gegenteiliges nicht offensichtlich aus den Akten ergibt (siehe E. 1 hievor).
Die bei ihr zudem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), stellt auf Grund der
Aktenlage keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines
verselbstständigten Gesundheitsschadens dar (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 [9C_830/
2007 E. 4.2]), welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als
erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1
S. 358; Urteile 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2, 9C_508/2008 vom 28.
Oktober 2008 E. 4.3.3 und 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2).

5.2 Dass weitere Kriterien erfüllt wären, welche die Überwindbarkeit der
somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, wird nicht geltend gemacht und geht
auch nicht offensichtlich aus den Akten hervor.

5.3 Nach dem Gesagten liegt in psychischer Hinsicht keine anspruchsbegründende
Invalidität im Rechtssinne vor, weshalb die Vorinstanz den Rentenanspruch zu
Recht verneint hat (vgl. auch Urteile 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2 und
8C_218/2008 vom 20. März 2009 E. 6.2.4, je mit Hinweisen). In diesem Lichte
kann die Statusfrage - ob die Versicherte als Voll- oder Teilerwerbstätige zu
qualifizieren ist (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 27bis IVV; BGE 134
V 9, 130 V 393) - der Vorinstanz folgend offengelassen werden.

5.4 Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb Vorinstanz und Verwaltung im
Sinne antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durften. In einem solchen
Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil
8C_218/2008 E. 6.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der
Sachverhalt weder willkürlich (Art. 9 BV) noch in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (siehe E. 3 hievor) ermittelt.

6.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar