Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.978/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_978/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Sozialhilfebehörde X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 20. August 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich
klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft,
sondern sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden vorgenommene
Auslegung kantonalen Rechts - § 40 des Sozialhilfegesetzes des Kantons
Basel-Landschaft (SHG/BL) - als rechtswidrig zu rügen, was nach dem Gesagten
keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,

dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel
vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz