Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.977/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_977/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. November 2008, mit welcher
C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufgefordert
wurde,
in das daraufhin von C.________ am 9. Dezember 2008 eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens
abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses (bis zum 9. Februar 2009) gesetzt wurde, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2009),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 18. Dezember 2008 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 27.
Januar 2009) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz