Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.976/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_976/2008

Urteil vom 10. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. November 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November
2008, womit wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss auf die gegen die Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 30. September 2008 gerichtete Beschwerde von C.________
nicht eingetreten worden ist,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November
2008 (Poststempel), mit welcher C.________ die vom kantonalen Gericht mit dem
Nichteintretensentscheid vorgenommene Auflage von Gerichtskosten in der Höhe
von Fr. 200.- bemängelt,

in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG kostenpflichtig ist, wobei der Kostenrahmen Fr. 200.- bis 1000.- beträgt,
dass es der Versicherte war, der durch die Beschwerdeerhebung beim kantonalen
Gericht Kosten und Aufwand verursacht hat, weshalb dieses auch befugt war, ihm
eine Pauschalgebühr im oben dargelegten Rahmen aufzuerlegen,
dass allfällig missverständliche Äusserungen seiner Rechtsvertreterin dazu an
dieser Rechtslage nicht zu ändern vermögen,
dass deshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG abzuweisen ist, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel