Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.974/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_974/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht von V.________ am 24. November 2008 (Poststempel)
gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13.
Oktober 2008 eingereichte Beschwerde,
in die nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2008 betreffend fehlende
Beilagen bzw. der Mitteilung vom 25. November 2008 betreffend gesetzliche
Formerfordernisse von Beschwerden am 1. Dezember 2008 erfolgte Nachreichung des
vorinstanzlichen Entscheides,
in die nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2008 betreffend
Kostenvorschuss dem Bundesgericht von V.________ am 15. Dezember 2008
zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht - trotz
der Mitteilung des Gerichts vom 25. November 2008 betreffend
Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - nicht in hinreichender Weise mit
den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in
unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der RAV-Beraterin
nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz