I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.972/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_972/2008 Verfügung vom 5. Februar 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grunder. Parteien B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspecher Matthias Frey, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008. Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. Februar 2009, worin die Beschwerde des B.________ vom 24. November 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen wird, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Februar 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maillard Grunder