Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.970/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_970/2008

Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Recht,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene L.________ war als Leiterin Physiotherapie des Spitals
X.________ bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Zürich)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 6. März 1999 mit ihrem
Snowboard stürzte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese
indessen mit Verfügung vom 1. Februar 2008 und Einspracheentscheid vom 22.
April 2008 rückwirkend per 2002 ein, da die anhaltend geklagten Beschwerden
nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien.
Gleichzeitig verzichtete die Zürich auf die Rückforderung der zwischen dem
Jahre 2002 und dem 31. Januar 2008 erbrachten Leistungen.

B.
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt L.________, die Zürich sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen auch über den 31. Januar 2008 hinaus zu erbringen,
eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Versicherung
zurückzuweisen.
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
ist, schliesst, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Da die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen
verzichtet hat, ist einzig streitig und zu prüfen, ob sie es zu Recht ablehnt,
nach dem 31. Januar 2008 noch Leistungen zu erbringen.

4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 6. März
1999 einen Snowboard-Sturz erlitten hat. Aufgrund des Berichts des
Radiologie-Instituts Y.________ vom 9. Juni 1999 liegt im Weiteren zu Recht
ausser Streit, dass dieser Sturz zu keinen organisch nachweisbaren Verletzungen
geführt hat. Dem Schreiben des behandelnden Arztes, Dr. med. S.________, vom
17. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass jedenfalls ab dem Jahre 2005 von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes im Sinne einer absehbaren Steigerung der Arbeitsfähigkeit
mehr zu erwarten war. Offenbleiben kann bei vorliegender prozessualer
Ausgangslage, ob der medizinische Endzustand tatsächlich bereits im Jahre 2002
erreicht wurde.

4.2 Vorinstanz und Verwaltung verzichteten auf weitere Abklärungen zur Frage,
ob die über den 31. Januar 2008 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden
natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 6. März 1999 verursacht werden,
da ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat und
daher nicht rechtsgenüglich wäre. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich
zulässig (vgl. Urteile 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 5.3 und 8C_438/
2008 vom 20. November 2008 E. 6).

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten die Adäquanz
zu Unrecht nach den Kriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach
einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), geprüft; da sie
am 6. März 1999 eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten habe, sei die
Adäquanz nach den in BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 niedergelegten Kriterien zu
prüfen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da - wie nachstehende
Prüfung ergibt - die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges selbst in
Anwendung der sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu verneinen ist.

5.
5.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26,
E. 5.3.1 [U 2/07]). Das Bundesgericht qualifizierte unlängst einen im Vergleich
zum Ereignis vom 6. März 1999 schwereren Snowboard-Sturz als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember 2008
E. 6.1). Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall
von einer entsprechenden Qualifikation des Ereignisses aus, so wäre die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges dann zu bejahen, wenn eines der in E. 2.2
hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Die Versicherte macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
sei erfüllt.

5.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Selbst wenn es zutreffend sollte, dass die
Versicherte beim Sturz eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) erlitten
hat, führte dies somit noch nicht zu einer Bejahung dieses Kriteriums. Andere
Umstände, die für eine Verletzung besonderer Art oder Schwere sprechen würden,
sind keine ersichtlich, so dass das Kriterium zu verneinen ist.

5.4 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der
ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach
dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Das Kriterium ist
objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der
versicherten Person. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, seit
Unfallereignis wiederholt angewendeten Therapieformen handelt es sich
vornehmlich um manualtherapeutische Behandlungen (Physiotherapie,
Kraniosakraltherapie, Atlaslogie). Diese stellen keine spezifische und die
Versicherte speziell belastende ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums
dar (Urteil 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2.2). Das Kriterium liegt
demnach nicht vor.

5.5 Für die Adäquanzfrage von Bedeutung können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

5.6 Nach dem heutigen Kenntnisstand kann einzig aufgrund des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin nach dem Unfall auf ärztliche Anordnung hin einen
Halskragen getragen hat, noch nicht auf eine Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, geschlossen werden (Urteil 8C_1020/
2008 vom 8. April 2009 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium ist
vorliegend nicht erfüllt.

5.7 Unverändert beibehalten wurde das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129). Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V
359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchführung verschiedener
Therapien genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den
Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch
eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht
werden konnte (Urteile 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6, und 8C_57/2008 vom
16. Mai 2008 E. 9.6.1, je mit Hinweisen). Das Kriterium ist vorliegend somit
ebenfalls zu verneinen.

5.8 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.

5.9 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zu Gunsten der Versicherten das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom
6. März 1999 und den über den 31. Januar 2008 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden zu verneinen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Leistungen über dieses Datum hinaus
ablehnte.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer